8162/J XXV. GP

Eingelangt am 16.02.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Nachschussverpflichtungen des Bundes gegenüber der ÖIAG

 

Im Nachrichtenmagazin "Profil" erschien am 15.2.2016 ein umfassender Artikel, der über die Nachschussverpflichtungen des Bundes gegenüber der früheren ÖIAG - insbesondere früheren Mitarbeitern der VÖEST - berichtet. Zwischen 2002 und 2014 musste der Bund 111 Millionen Euro an die APK Pensionskasse nachzahlen. Hierbei handelt es sich vor allem um Nachschussverpflichtungen auf Grund leistungsorientierter Pensionszusagen. Der Arbeitgeber muss also bei einer Performance der Pensionskasse unter dem Rechnungszins die entsprechenden Fehlbeträge auf die Leistungszusage nachzahlen. Dass es sich hierbei um eine nicht unbeträchtliche Summe handelt, zeigt der Artikel des "Profil" deutlich auf. 2015 wurden 316 Pensionen von der APK in einem Umfang von insgesamt 13,8 Millionen Euro ausbezahlt - womit sich eine Durchschnittspension von 3.119 Euro (14x jährlich) ergibt. Auch eine detaillierte Auflistung macht deutlich, dass der Ausdruck "Luxuspensionen" hier zutrifft. Das ergibt sich aus der Höhe der Pensionen selbst, aber auch aus dem vorliegen einer Leistungszusage und aus der Tatsache, dass es sich um Zusatzpensionen handelt, die on top zu einer ASVG-Pension bezogen werden.

Insgesamt gab es 2015 noch 93 Bezugsberechtigte von Zusatzpensionen von über 50.000 Euro, 61 erhielten eine Zusatzpension von über 70.000 Euro und 19 mehr als 100.000 Euro p.a.. Dabei handelt es sich um Bezugshöhen, in denen das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz schon längst greifen sollte. Offen ist daher die Frage, ist ob leistungsorientierte Pensionszusagen der VÖEST ebenso unter das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz fallen. Denn die VOEST selbst unterliegt nicht der Rechnungshofkontrolle und damit nicht dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz. Durch die Übertragung des VÖEST-Konzerns in die ÖIAG müssten eigentlich alle Pensionzusagen auch in die ÖIAG (und jetzige ÖBIB) übertragen worden sein und damit den Begrenzungen unterliegen.

Stutzig machen jedenfalls die absoluten Höhen der genannten Pensionsleistungen, weshalb natürlich die Frage im Raum steht, ob alle diese Leistungsverpflichtungen der früheren VOEST auch vollständig in der ÖIAG (bzw. ÖBIB) aufgegangen sind, oder ob tatsächlich der Bund über den Umweg der Nachschussverpflichtungen uneingeschränkt Pensionsbezüge mitfinanzieren muss.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Handelt es sich bei den kolportierten Nachschussverpflichtungen des Bundes gegenüber der ÖIAG von 111 Millionen Euro zwischen 2002 und 2014 um alle Nachschussverpflichtungen des Bundes gegenüber allen der ÖIAG übertragenen Leistungszusagen?

2.    Wenn nein, welche Übertragungen sind darin nicht berücksichtigt?

3.    Wenn nein, wie hoch waren im Zeitraum von 2002 bis 2014 die Nachschussverpflichtungen auf Basis von in diesem Betrag nicht berücksichtigten Leistungszusagen?

4.    Wenn ja, wie verteilen sich diese Leistungszusagen seit 2002 auf die verschiedenen Beteiligungen des Bundes im Rahmen der ÖIAG (bzw. ÖBIB), auch im Hinblick auf die Übernahme ehemaliger Mitarbeiter_innen aufgrund von Beteiligungen bzw. Beteiligungsübernahmen der ÖIAG (bzw. der ÖBIB)? (Angabe der Verteilung der Nachschussverpflichtungen auf verschiedene Beteiligungen des Bundes im Rahmen der ÖIAG bzw. ÖBIB)

5.    Wie hoch waren die Nachschussverpflichtungen des Bundes gegenüber der ÖIAG jährlich zwischen 2002 und 2014? (Auflistung der jährlichen Nachschussverpflichtung)

6.    Wie hoch waren die Nachschussverpflichtungen seit 2002 einzeln für jede Beteiligung des Bundes im Rahmen der ÖIAG (bzw. ÖBIB), auch im Hinblick auf die Übernahme ehemaliger Mitarbeiter_innen?

7.    Wurden alle Verpflichtungen im Rahmen pensionsrechtlicher Leistungszusagen des VÖEST-Konzerns der ÖIAG übertragen?

8.    Wenn nein, sind von Seiten des Bundes dennoch Nachschussverpflichtungen gegenüber der APK aufgrund solcher Leistungsverpflichtungen des VÖEST-Konzerns zu leisten?

9.    Wenn ja, wie hoch waren diese Nachschussverpflichtungen?

10. Wenn ja, wo sind diese Nachschussverpflichtungen vertraglich festgelegt?

11. Welche konkreten Verpflichtungen sieht dieser Vertrag vor?

12. Wenn nicht alle Leistungszusagen des VÖEST-Konzerns der ÖIAG (bzw. ÖBIB) übertragen wurden und es eine vertraglich festgelegte Nachschussverpflichtung gibt, unterliegen diese pensionsrechtlichen Leistungsverpflichtungen dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz?

13. Wie veränderte sich die Nachschussverpflichtung des Bundes gegenüber der APK zwischen 2014 und 2015?

14. In welchem Umfang war eine allfällige Veränderung der Nachschussverpflichtung auf das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz zurückzuführen?