8194/J XXV. GP

Eingelangt am 19.02.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Bildung und Frauen

betreffend die Aufnahmsverfahrensordnung

BEGRÜNDUNG

 

Eine Bestimmung im § 3a Abs. 5 der Aufnahmsverfahrensverordnung[1] des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sorgt für Auslegungsunterschiede. Daher ersuche ich um eine Klärung, wie diese Bestimmung zu interpretieren ist.

Konkret geht es um folgende Passage:

§ 3a Abs. (5) Gleichzeitig mit der vorläufigen Zuweisung eines Schulplatzes (Abs. 4) sind

1. die zu diesem Zeitpunkt allenfalls besuchte Allgemeinbildende höhere Schule und die Schulbehörde erster Instanz über die vorläufige Schulplatzzuweisung der Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zu informieren …

Hintergrund der notwendigen Klärung ist die Tatsache, dass schon innerhalb eines Bundeslandes (in diesem Fall von Tirol) eine unterschiedliche Interpretation verwendet wird. Was 2009 (siehe beiliegendes Schreiben des AFP Koler, Anhang1) noch angeordnet wurde, ist 2016 untersagt. Es dürfen nicht mehr die Namen der aufgenommen SchülerInnen mitgeteilt werden, sondern nur mehr die Anzahl.

Es stellt sich die Frage: Muss/Kann/Darf die aufnehmende Schule im Rahmen dieser „Informationspflicht“ gegenüber der abgebenden Schule die Namen der AufnahmsbewerberInnen nennen oder darf sie das nicht?

Hierzu gibt es im Landesschulrat für Tirol seit Herbst eine neue Rechtsmeinung (siehe RS 2/2016 – Punkt 2.1 und 2.2, Anhang 2).

Die Recherche hat ergeben, dass die einzelnen Bundesländer dazu unterschiedliche Vorgangsweisen pflegen. Warum gilt – auf Basis derselben Verordnung – etwas in Wien, was in Tirol untersagt ist? Ich denke, im Sinne einer Bundesverordnung müsste das wohl für alle Bundesländer gleich zu handhaben sein!

Die dahintersteckende Problematik ist, dass für die abgebenden Schulen seriöse Planungen für das kommende Schuljahr immens erschwert werden. Nur wenn auch bekannt ist welche SchülerInnen am Standort verbleiben, können deren Bedürfnisse in Hinblick auf Schwerpunkte berücksichtigt und die Aufnahme neuer SchülerInnen entsprechend gesteuert werden.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie ist § 3a Abs. 5 der Aufnahmsverfahrensverordnung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen  tatsächlich auszulegen?

 

2)     Müssen die aufnehmende Schule im Rahmen ihrer „Informationspflicht“ gegenüber der abgebenden Schule die Namen der AufnahmsbewerberInnen nennen?  

a.    Wenn ja, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um in ganz Österreich die Rechtssicherheit in Bezug auf die Weitergabe der Namen der SchülerInnen im Rahmen des Aufnahmsverfahrens herzustellen, damit abgebende Schulen sich besser auf das kommende Schuljahr vorbereiten können?

 

3)    Dürfen die aufnehmende Schule im Rahmen ihrer „Informationspflicht“ gegenüber der abgebenden Schule die Namen der AufnahmsbewerberInnen nicht nennen und nur anonymisierte Informationen über die Zahl der AufnahmewerberInnen übermitteln?

a.    Wenn ja, was werden Sie tun, um den abgebenden Schulen bei ihren Planungen für das folgende Schuljahr zu helfen?


Anhang 1


 

Anhang 2:



[1] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung/Bundesnormen/20004969/Aufnahmsverfahrensverordnung%2c%20Fassung%20vom%2011.02.2016.pdf