8195/J XXV. GP

Eingelangt am 19.02.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Werner Kogler, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

betreffend Umgehung der EU-Sanktionen gegenüber Russland

BEGRÜNDUNG

 

Vizekanzler und Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner hat sich bei seinem Besuch in Moskau für eine „Revitalisierung“ der Wirtschaftsbeziehungen mit Russland ausgesprochen.

Eine Wirtschaftsdelegation begleitete den Bundesminister im Zeitraum vom 2. und 3. Februar 2016. Alle EU Staaten, inklusive Österreich, stimmten erst vor kurzem für die Verlängerung der Sanktionen gegen Russland, die vorläufig bis Juli 2016 andauern sollen.

Die Wirtschaftssanktionen richten sich unter anderem gegen russische Staatsbanken, den Im- und Export von Rüstungsgütern sowie die wichtige russische Öl- und Gasindustrie, sowie gegen prominente russische Politiker, wie beispielsweise Dmitrij Kosak.

Die Sanktionen sind an das Abkommen von Minsk II gebunden, welches bis dato nicht umgesetzt ist. Laut ORF-Berichterstattung vom 15.12.2015 seien laut ÖVP-Europaabgeordneten Othmar Karas die EU-Mitgliedsstaaten „wegen der Nichteinhaltung des Minsker Friedensabkommens gezwungen, die Sanktionen zu verlängern“.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 


ANFRAGE

 

1.    In wie weit steht die Aussage von Vizekanzler BM Mitterlehner die Russland-Visite vom 02./03. Februar 2016 erfolge im Rahmen und ohne Umgehung der Sanktionen (ZIB2-Interview vom 03.02.2016) in Einklang mit Punkt 2 von VO 833/2014 (Erhöhung der Kosten Russlands, die Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben). Mit der Bitte um Beilegung der Analysen. Falls es diese nicht geben sollte, wie kommt das BMWFW zu dieser Aussage?

2.    Wie und in welcher Form hat Vizekanzler BM Mitterlehner zur Sicherung des österreichischen Wirtschaftsstandortes vor Beschluss  bzw. Beschluss zur Verlängerung der Sanktionen auf Mitglieder der Bundesregierung bzw. europäische Entscheidungsträger Einfluss genommen das Inkrafttreten der Sanktionen (bzw. deren Verlängerung) zu verhindern? Welche Stellungnahmen hat Vizekanzler BM Mitterlehner und das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur aktuellen Verlängerung der Sanktionen abgegeben? Mit der Bitte um Beilegung.

3.    Vizekanzler BM Mitterlehner erklärte im ZIB-2-Interview vom 03.02.2016, dass man den Sanktionen gegen Russland auf Druck baltischer Staaten mitbeschlossen hätte. Um welche Länder handelt es sich dabei genau? In welcher Form erfolgte dieser Druck?

4.    Einem Bericht der Kleinen Zeitung vom 03. Februar 2016 zu Folge wurden im Zuge der Russland-Visite zwei Verträge im Bereich von Cybersicherheit und Modernisierung des Maschinenbaus unterzeichnet. Werden durch diese Verträge die Bestimmungen zur Umsetzung der Sanktionen[1] verletzt? Wenn nein, warum nicht?

5.    Laut Medienberichten (Ö1 Morgenjournal 07:00 vom 03.02.2016) wurden während der Russland-Visite von Vizekanzler BM Mitterlehner 26 Projekte mit einem Volumen von EUR 4 Mrd. angebahnt. Wie und in welcher Form erfolgte diese Anbahnung konkret? Wurden durch diese Anbahnung die Bestimmungen zur Umsetzung der Sanktionen[2] verletzt? Wenn nein, warum nicht?


6.    Medienberichten (Tiroler Tageszeitung vom 02.Februar 2016) zufolge wurde Vizekanzler BM Mitterlehner von Wolfgang Leitner (Vorstandsvorsitzender Andritz AG) nach Russland begleitet. Welche Projekte wurden dabei in welcher Form vereinbart? Mit der Bitte um Beilegung der angebahnten bzw. fixierten Projekte. Welcher Beschäftigungseffekt ist daraus zu erwarten? Wurden durch diese Vereinbarung die Bestimmungen zur Umsetzung der Sanktionen[3] verletzt? Wenn nein, warum nicht?

 

1.    Stellt die Unterzeichnung des Gesellschaftervertrag vom 04.09.2015 über die Umsetzung des "Nord Stream 2"-Pipelineprojekts durch die OMV eine Verletzung der Bestimmungen zur Umsetzung der Sanktionen[4] dar? Wenn nein, warum nicht?

 

2.    Am 04.09.2015 haben Gazprom und OMV ein sogenanntes „Termsheet“ bezüglich der Beteiligung der OMV an der Entwicklung der Gebiete IV und V der Achimov-Formation im Öl-, Gas- und Kondensatfeld Urengoy in Russland unterzeichnet. Die Beteiligung soll über einen Asset-Tausch erfolgen. Bei Abschluss der Transaktion, wird die OMV eine 24,98% Beteiligung im Projekt im Austausch gegen eine Beteiligung an OMV Assets erwerben (vgl. Presseaussendung OMV vom 04.09.2015). Werden durch die Unterzeichnung dieses Termsheets die Bestimmungen zur Umsetzung der Sanktionen[5] verletzt? Würde der Transaktionsabschluss eine Verletzung der zuvor genannten Bestimmungen auslösen? Wenn nein, warum nicht?

 



[1] VO 833/2014 (kons. Fassung), geändert durch VO 2015/1797 Beschluss 2014/512/GASP (kons. Fassung), geändert durch Beschluss 2015/2431; VO 269/2014 (kons. Fassung), Beschluss 2014/145/GASP (kons. Fassung), VO 692/2014 (kons. Fassung), Beschluss 2014/386/GASP (kons. Fassung), VO 208/2014 (kons. Fassung), geändert durch VO 2015/1777,VO 2015/2420

[2] ebd.

[3] ebd.

[4] ebd.

[5] ebd.