8213/J XXV. GP

Eingelangt am 22.02.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend die Weisungsgebundenheit des Generalprokuraturs in seiner Tätigkeit als Weisungsrat

Dem neu eingerichteten Weisungsrat sitzt der Leiter der Generalprokuratur als Vorsitzender vor. Der Leiter der Generalprokuratur ist in seiner Tätigkeit im Rahmen des StaatsanwaltschaftsG (§2 StAG) dem Justizminister gegenüber weisungsgebunden. Als Vorsitzender des Weisungsrat soll der Generalprokurator jedoch weisungsfrei in seinen Entscheidungen sein. Diese Diskrepanz war seit dem der Justizminister die Zusammensetzung des Weisungsrats vorgestellt hat offensichtlich, wurde aber zu diesem Zeitpunkt nicht als klärungsbedürftig angesehen. Einem Bericht der Tageszeitung STANDARD (26.12.2016) wurde nun aufgrund des erstmaligen Zusammentretens des Weisungsrats der Verfassungsdienst ersucht eine Stellungnahme dazu abgeben und zu klären, ob eine Gesetzesänderung notwendig sei.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Liegt die Stellungnahme des Verfassungsdiensts bereits vor?

2.    Wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt der Verfassungsdienst in dieser Stellungnahme? Bitte um Übermittlung der Stellungnahme.

3.    Geht die Stellungnahme des Verfassungsdienst auch auf das Spannungsverhältnis zwischen der in Art 90a B-VG normierten Einordnung der Staatsanwälte als Organe der Gerichtsbarkeit und der Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte ein?

4.    Wird aufgrund des Ergebnisses eine Gesetzesänderung vorgeschlagen werden (müssen)?

5.    Wenn ja, wie konkret soll die gesetzliche Neuregelung ausgestaltet sein?