8215/J XXV. GP

Eingelangt am 22.02.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Fall Oliver

 

Der Kindesentführungsfall Oliver Weilharter beschäftigt nun schon seit fünf Jahren Gerichte und die Öffentlichkeit. In diesem Zusammenhang ist evident, dass es zu schwerem Versagen innerhalb des österreichischen Behördenapparats gekommen ist, vor allem im Bundesministerium für Justiz und im Außenministerium, und auch im Bundesministerium für Inneres. Und das mit Wissen und Willen der jeweils politisch verantwortlichen Minister.

 

Das Kind wird am 27. 12. 2006, nach dänischem Recht als österreichischer Staatsbürger, in Dänemark geboren. Die unverheiratete Kindesmutter erhält eine Geburtsurkunde datiert mit 28. 02. 2007.1 Zudem ist an dieser Stelle  hervorzuheben, dass die Kindesmutter die allein Obsorgeberechtigte ist und es diesbezüglich weder in Österreich noch international jemals eine so genannte „Übertragung“ gegeben hat, da sie die Obsorge ex lege hat.2

Das Kind ist österreichischer Staatsbürger, und wird auch nach dänischem Gesetz als solcher legal registriert.3 Die Kindesmutter übersiedelt im Juli 2010 nach Österreich, Graz, und ihr wird die legale Vorgehensweise auch durch ein dänisches Gericht am 07.09. 2010 bestätigt.4

Im August 2010 überträgt das dänische Jugendamt, nachträglich und ohne dafür die internationale Zuständigkeit oder die gesetzliche Grundlage zu haben, die so genannte vorübergehende alleinige Obsorge an den Kindesvater, einen dänischen Staatsbürger.5 Die österreichischen Behörden waren darüber informiert und unterlassen es jedoch, gegen die Verletzung diverser Rechte des minderjährigen Kindes und der Kindesmutter in Dänemark zu intervenieren.


Am 03. 04. 2012 wird das damals fünfjährige Kind von seinem Vater, unter Ausübung von Selbstjustiz sowie gewaltsam und mit Hilfe von Komplizen, vor dem Kindergarten in Graz entführt. Für diese Tat wird der Entführer am 09. 10. 2013 vom OLG Graz rechtskräftig für schwere Nötigung und Kindesentführung verurteilt.6 7

Nach dem entführten Kind wird zwar im Schengen-System gefahndet, jedoch keine Fahndung auf Interpol eingeleitet. Nach dem Täter wird per europäischem Haftbefehl gefahndet.

Erst ein halbes Jahr nach der Entführung, sowie Anfang 2013, wird an die Kindesmutter eine Email (vom LKA Schleswig Holstein an die Polizei in Graz), datiert mit 04. 04. 2012, – schon einen Tag nach der Entführung – übermittelt, aus welcher klar hervorgeht, dass sowohl die österreichische als auch die dänische Regierung offenbar involviert waren. Es findet sich dort die Mitteilung: „In dieser Angelegenheit haben sich ja scheinbar beide Regierungen eingeschaltet; somit werden dort auf diplomatischem Wege Absprachen getroffen. Die Polizeiführung ist sehr sensibel mit Auskünften, um keine diplomatischen Irritationen herbeizuführen“ und es ist auch daher davon auszugehen, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt (oder schon vorher) zu Absprachen gekommen sein muss.

Das wird auch durch ein ebenfalls am 04. 04. 2012 in Dänemark veröffentlichtes Interview mit dem dänischen Politiker Ole Haekkerup bestätigt, welcher öffentlich Verständnis für die Tat des Kindesvaters bekundet und mitteilt, dass er darauf hofft, dass die österreichischen und dänischen Behörden eine Lösung in diesem Fall finden werden. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich dabei um den Ehemann der für den Fall zuständigen dänischen Sozialministerin und später auch als für den Fall zuständigen Justizministerin Karen Haekkerup – die mit dem Fall bestens vertraut war – gehandelt hat.8

 

Die Kindesmutter hat in dieser Zeit intensiv mit dem BMEIA und dem BMJ zusammengearbeitet, doch waren alle ihre Bemühungen vergeblich – dies wurde in individuellen Anfragen an die genannten Bundesministerien bereits aufgezeigt.

 

Unumgänglich ist es zu erwähnen, dass zwei Stalking-Anzeigen aus dem Jahre 2011 beziehungsweise 2012 nicht weiter bearbeitet wurden:

Im Dezember 2010 ersucht die Anwältin der Kindesmutter den Kindesvater zum ersten Mal, es zu unterlassen, die Kindesmutter weiterhin mit unzähligen Telefonanrufen zu verfolgen.9


Die Kindesmutter und deren Familie werden ab Juli 2010 vom Kindesvater auch in Österreich beharrlich verfolgt, worauf die Kindesmutter in der Folge 2011 mit Frau Pus von der Kriminalprävention, sowie Frau Löwenpapst vom LKA, Kontakt aufnimmt.10

Die Anwältin der Kindesmutter, Frau Mag. Britta Schönhart, übermittelt daraufhin die notwendigen Unterlagen und Telefonlisten an die Polizei in Graz.

Die erste Anzeige erfolgt am 1. 02. 2011.11 Sie geht auf immer wiederkehrende Telefonanrufe seit dem Juli 2010 zurück.  Am 28. 04. 2011 informiert Herr BezInsp Karl Gosch, die Kindesmutter wie folgt: “Das Ermittlungsverfahren betreffend ihres Ex-Lebensgefährten ist noch immer nicht abgeschlossen bzw. wird natürlich eine Kontaktaufnahme mit Hr. Sörensen angestrebt und sind diesbezüglich auch schon Vorhaben in Planung. Nach Abschluss der Ermittlungen wird von mir der vorliegenden Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt werden.”

Erst auf Nachfrage bei BezInsp. Gosch erfährt die Kindesmutter am 21. 12. 2011 von der Einstellung des Verfahrens gegen den Kindesvater.

Die Staatsanwaltschaft Graz hat das Verfahren mit Aktenzahl 5-ST-42.2011-d laut Information der Kindesmutter - ohne jegliche Untersuchungen der tatsächlichen Situation vorzunehmen - eingestellt.

Am 19. 08. 2011 informiert die Kindesmutter in einer Email12 Herrn Bezinsp. Gosch vom SPK Graz, Kriminalreferat, über den eingebrachten Fortsetzungsantrag, nachdem das Verfahren ohne Begründung durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Ebenso erwähnt die Kindesmutter auch die durch den Kindesvater und Ex-Partner vorgebrachten ihr schadenden Vorwürfe in dänischen Medien. Die Kindesmutter erhält leider keine Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft.13

Am 23. 01. 2012 kommt es zu einer zweiten Anzeige wegen Stalkings14 (beharrlicher Verfolgung und Bedrohung - Androhung der Kindesentführung auf Facebook – der Kindesmutter sowie der Familie der Kindesmutter durch den Kindesvater) und die Kindesmutter übergibt persönlich die Dokumentation an Herrn Staatsanwalt Mag. Florian Farmer, von dem Sie Ende Februar auf Nachfrage erfährt, man „plane“ sich „mit der gegenständlichen Strafsache (...) näher zu beschäftigen (...) für die kommende Woche.15 Die Angelegenheit einer angedrohten Kindesentführung bleibt mehr als ein Monat unbearbeitet liegen. Am  8.03. 2012 wendet sich die Kindesmutter neuerlich in dieser Causa an Herrn Staatsanwalt Mag. Florian Farmer und erfährt, dass es diesbezüglich ein neues Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater gibt.16 Zu diesem Zeitpunkt hält sich der Kindesvater und spätere Entführer des Kindes nachweislich (wie später im Strafverfahren gegen den Täter festgestellt wurde) im Hotel IBIS in Graz auf, um das Kind und die Kindesmutter zu beobachten. Nur vier Tage später, also drei Wochen (!) vor der Entführung des Kindes, stellt Frau Staatsanwältin Dr. Hannelore Verbic das Verfahren ein.17 Weder die schriftliche Aufforderung der Anwältin der Kindesmutter, in der der Kindesvater ausdrücklich um Unterlassung der unzähligen Anrufe gebeten wird, noch die Telefonlisten oder die Tatsache, dass die Anrufe zu jeder Tag- und Nachtzeit und sogar in der früheren Firma der Eltern - wie von einer Mitarbeiterin bestätigt - erfolgen, haben die unerklärbare vorzeitige Einstellung dieses Verfahrens verhindert.  Der Kindesmutter wird später, im Laufe des Strafverfahrens, zugetragen, dass sowohl Frau Staatsanwältin Dr. Hannelore Verbic, als auch der Gutachter Herr Dr. Willmann, ganz offensichtlich in sehr enger Verbindung mit der Anwältin des Kindesvaters stehen.

 

Ebenso notwendig ist es, die Frage der Wohnadressen des Entführers und damit einhergehend den Aufenthaltsort des entführten Kindes zu klären: Von Anfang 2012 bis Anfang 2015 hat der Kindesvater drei unterschiedliche Adressen: Am 7. 12. 2012 informiert die Anwältin der Kindesmutter Frau Staatsanwältin Mag. Pichler, dass die bekannte Wohnadresse Vilhelmsro 113 in 3480 Fredensborg seit 1. 08. 2012 nicht mehr richtig ist.18 Die folgende Adresse Endrupvej 52, in 3480 Fredensborg, wird in einer Email durch Herrn CI Stefan Mayer am 19. 12. 201419 als unrichtig mitgeteilt und der neue Hauptwohnsitz des Kindesvaters Bournonvillesvej 6, in 3480 Fredensborg, bestätigt. Laut den der Kindesmutter vorliegenden Informationen (unter anderem durch die österreichischen Gerichte20) kann das entführte Kind bis dato an keiner der angegebenen Adressen jemals angetroffen werden.

Dem Hinweis der Kindesmutter vom 18. 12. 201321, dass ihr entführtes Kind sich vermutlich in Spanien aufhält, geht man ebenso wenig nach wie knappe eineinhalb Jahre später, als sich der entführte Junge in Schweden aufhalten soll – doch ist dies an anderer Stelle ausführlich zu erläutern.

 

Am 11. 11. 2013 informiert die Kindesmutter in einer Email Herrn BI Stelzer, von der Verhaftung von sieben Mitgliedern und den Vorgängen um einen norwegischen Kidnapper-Ring in Italien. An Hand von Fahndungsbildern wäre die Kindesmutter bereit gewesen (und sie ist auch heute noch dazu bereit), den an der Entführung ihres Sohnes beteiligten Komplizen zu identifizieren, den man in diesem Umfeld der Abp-World-Group vermutet. Bis dato hat die Kindesmutter trotz Nachfrage22 keine entsprechende Rückmeldung erhalten.23

 

Dänemark gibt gegenüber den österreichischen Behörden an, es wären dänische Reisepässe für das entführte Kind vorhanden, doch können auf Bitte der Kindesmutter keine entsprechenden Nachweise vorgelegt beziehungsweise übermittelt werden.24

Tatsache ist, dass es keine legalen dänischen Pässe für das Kind geben kann, da den dänischen Behörden laut Gesetz für die Ausstellung eines Passes eines Kindes, die Zustimmung und Unterschrift der obsorgeberechtigten Mutter, vorzulegen wäre.

Da die Kindesmutter auch laut dänischem Recht, wie aus den Gerichtsakten hervorgeht, bis zum 22. 12. 2010 die alleinige Obsorge für das Kind in Dänemark innehatte und auf Grund der ohne internationale Zuständigkeit und entgegen der dänischen Gesetze nachträglich ergangenen Obsorgeübertragung in Dänemark, dort bis heute noch die Obsorge innehat, kann eine dänische Behörde – ohne dass das Kind in Dänemark wohnhaft oder anwesend war – dem Kindesvater keinen legalen Reisepass für das Kind ausgestellt haben.25 Laut der Kindesmutter hätte der Kindesvater entsprechend seiner Aussage im HKÜ-Verfahren schon vor der Entführung des Kindes einen dänischen Pass für das Kind ausgestellt bekommen, welcher nach der Entführung „erneuert“ worden wäre.

Sowohl das BMEIA als auch das BMI führen als Dokumentation für die angebliche Staatsbürgerschaft an, dass die dänischen Behörden bekanntgegeben hätten, das österreichische Kind wäre auch dänischer Staatsbürger, weil es einen dänischen Pass besäße – dies steht im Widerspruch zum dänischen Staatsbürgerschaftsgesetz, laut welchem eine Doppelstaatsbürgerschaft erst jetzt, durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2015, möglich gemacht wurde.

Zusätzlich zu den vom Kindesvater und den Behörden angesprochenen „dänischen Pässen“ taucht ein weiterer „dänischer Pass“ für das entführte Kind in einer dänischen Fernsehsendung vom 25. 02. 2014 auf.26 Dieser Pass ist nachweislich gefälscht, da das Foto von der österreichischen Facebook-Seite des österreichischen Großvaters27 stammt und die Aufnahme von der Kindesmutter in Graz gemacht wurde, bevor man ihr Kind entführt hat. Dieser Pass beinhaltet darüber hinaus ein falsches Geburtsdatum (3. 12. 2006), einen falschen Geburtsort (Fredensborg), eine falsche Angabe betreffend der Staatsbürgerschaft (nur dänisch), sowie ein Ausstellungsdatum vom 1. 01. 2011. Das österreichische Kind hat sich am 1. 01. 2011 jedoch nachweislich an seinem rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich aufgehalten.

In Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des entführten Kindes und der Ermittlung dessen kommt es seitens der Kindesmutter immer wieder zu dringenden Appellen an das BMI diesbezüglich doch entsprechend tätig zu werden:

Am 17. 12. 201328 ersucht die Kindesmutter die Staatsanwaltschaft Graz, Herrn Staatsanwalt Dr. Thomas Mühlbacher und die Staatsanwältin Mag. Gertraud Pichler, um Einleitung beziehungsweise erneute Aktivierung der Fahndung nach ihrem entführten Kind, da aus dem Facebook-Eintrag des Entführers vom 17. 10. 2013 hervorgeht, dass ihr entführtes Kind offensichtlich nach Spanien oder in ein anderes südliches Land gebracht worden ist.29 Die Familie des Kindesentführers besitzt in Spanien eine Wohnung30, somit muss die Kindesmutter annehmen, dass sich ihr Kind eben dort aufhält.

 

Seit der Entführung des Kindes sind zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 20 Monate vergangen. Trotzdem wird es vom BMI und den anderen für diesen Entführungsfall zuständigen Behörden beziehungsweise Behördenvertretern verabsäumt, nach dem in Spanien vermuteten Kind zu fahnden. Dies, obwohl der Entführer täglich sowohl die Straftat der Kindesentziehung wiederholt, als auch die Obsorgerechte der Kindesmutter verletzt. Dem Ersuchen der Kindesmutter, dieser Angelegenheit (Fahndung, Anklage des Dauerdeliktes) nachzugehen und umgehend ein Verfahren wegen wiederholter Kindesentführung einzuleiten, wird seitens des BMI nicht nachgekommen.31

Eine ähnliche Situation stellt sich, wie schon früher erwähnt, im Februar 2015 dar:

Am 8. 02. 2015 erlangt die Kindesmutter Kenntnis, dass sich ihr entführtes Kind in Schweden aufhält. Sie verständigt hier unmittelbar - nach telefonischer Kontaktnahme - per Email nicht nur die entsprechende Polizeistelle in Schweden32, sondern selbstverständlich auch das BKA33 und bittet um sofortige Einleitung einer Fahndung. Seitens des schwedischen Beamten erfährt die Kindesmutter, dass ohne aktive Fahndung aus Österreich, die unverzüglich zu aktivieren wäre, man nicht tätig werden kann.

Das Landeskriminalamt in Graz, Herr BI Dirnberger, teilt der Kindesmutter in einem Telefonat am 9. 02. 2015 mit, dass das LKA keine Fahndung einleiten könne, da eine „anderslautenden Entscheidung des BKA Wien“ vorläge und eben dieses den Auftrag dazu geben müsse. Auch davon informiert die Kindesmutter unmittelbar nach dem Telefonat das BKA34 Wien als auch die Frau Bundesministerin Mag. Mikl-Leitner35  und ihre Sekretärin Frau Hausberger36.

In der Folge wird die Kindesmutter von Herrn CI Mayer kontaktiert, der entsprechende Informationen einholen wolle. Von Interesse ist an diesem Tag die Information von Herrn Prax von der Interpol-Fahndung, der laut Kindesmutter am Telefon in Anwesenheit ihrer Eltern mitteilt: „(...) wenn der Vater die Interpol-Fahndung beeinsprucht, muss die Interpol-Fahndung widerrufen werden (...)“ und in der Folge erklärt, dass sehr wohl Herr CI Mayer vom BMI zuständig sei.

 

Ein Telefonat mit Herrn General Lang am 10. 02. 2015, bei dem laut der Kindesmutter ebenfalls ihre Eltern zugegen waren, bestätigt auch zu diesem Zeitpunkt wieder, dass man mit dem BMJ Rücksprache hielt („wir haben das gestern noch einmal mit dem Bundesministerium für Justiz abgeglichen“) und dass hier ein bereits befangener Beamter, den die Kindesmutter wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches anzeigen musste, ein Fortkommen in der Rückführung des entführten Kindes zu verzögern scheint – so empfiehlt Herr General Lang der Kindesmutter auch ihn wegen Amtsmissbrauchs anzuzeigen. Die Kindesmutter muss ihre Fragen in dieser absolut dringenden Causa schriftlich stellen. Ein sehr kurzes Zeitfenster von Sonntag-Nachmittag an zur Rückführung des entführten Kindes lässt man durch eine Art „Ping-Pong-Spiel“ der Beamtenschaft des BMI wieder – diesmal im Februar 2015 - ungenützt verstreichen.

In der Folge bemüht sich die Kindesmutter, durch Telefonate als auch Emails um einen persönlichen Termin bei der Frau Bundesministerin. Ihre Terminsekretärin ist bis dato offenbar nicht in der Lage einen solchen Termin zu vergeben – und das Bürgerservice verweist zuletzt auf das gegenwärtige Flüchtlingsproblem.

Ebenso am 10. 02. 2015 ersucht die Kindesmutter auch direkt bei Staatsanwalt Dr. Thomas Mühlbacher um die Einleitung der Fahndung nach ihrem entführten Kind, das sich ja ganz offensichtlich zu diesem Zeitpunkt unter falschem Namen37 im europäischen Ausland und nicht in Dänemark aufhält.

 

Abschließend und zusammenfassend kann in Bezug auf das Bundeministerium für Inneres festgehalten werden, dass die Rückführung eines österreichischen Kindes wohl auch für dieses von höchstem Interesse sein sollte.


In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten, an die Bundesministerin für Inneres nachfolgende

 

Anfrage

 

1.    Wieso wurde am 03. 04. 2012, nachdem das Kind entführt wurde, keine unmittelbare Fahndung  über Interpol eingeleitet?

2.    Welche Mitarbeiter  sind in Bezug auf die Email vom 04. 04. 2012 von den dort erwähnten „Absprachen“ betroffen? (Bitte um eine genaue Auflistung der betroffenen Personen, Gesprächsinhalte, Hintergründe)

3.    Warum ist eine Interpol-Fahndung nicht bis zum heutigen Tag aktiv, nachdem das gewaltsam entführte Kind noch immer nicht an seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Graz zurückgebracht wurde? 

4.    Warum wurde schon am 26.06.2012 die Fahndung nach dem Kindesentführer eingestellt, obwohl weder das Kind an seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Graz zurückgebracht wurde noch die Mittäter ausgeforscht waren?

5.    Warum wurde die Fahndung nach dem Kindesentführer eingestellt, wenn auch in Dänemark diese Tat nach dänischem Recht ein „Listendelikt“ darstellt und der Täter entsprechend den internationalen Vereinbarungen hätte ausgeliefert werden müssen?

6.    Wie erklären Sie sich als zuständige Bundesministerin, dass nach einem entführten österreichischen Kind nicht aktiv gefahndet wird, bis das Kind wieder an seinen rechtmäßigen Wohnsitz zurückgebracht wird, obwohl es den österreichischen Behörden, - wohl auch dem BMI bekannt ist, dass die internationale Zuständigkeit für das Kind seit dem 17. 07. 2010 in Österreich liegt38?

7.    Wie erklären Sie sich als zuständige Bundesministerin, dass Herr Bezinsp Andreas Dirnberger der Kindesmutter in einem Telefonat am 9. 02. 2015 mitgeteilt hat, dass man schon in der Früh über den Fall gesprochen hätte und das Kind auf keinen Fall auf die Fahndungsliste kommen werde?

8.    Warum kann es das BMI unterlassen, sich nicht entsprechend § 162 ABGB aktiv an der Rückführung des entführten Kindes zu beteiligen? (Bitte um detaillierte Auflistung der Gründe)


9.    Warum berufen sich die Beamten des BMI in diesem Zusammenhang (Frage 9.) auf das Sicherheitspolizeigesetz?

10. Wie erklären Sie sich als zuständige Bundesministerin die offensichtliche Unterstützung des Entführers durch das BMI, indem dieses durch die unterlassene Fahndung es dem Entführer ermöglicht, den Tatbestand der fortgesetzten – mittlerweile seit mehr als dreieinhalb Jahren andauernden - illegalen Zurückhaltung des Kindes sowie der Verletzung der Obsorgerechte

der Kindesmutter zu begehen?

11. Wie erklären Sie sich als zuständige Bundesministerin, dass man im Zuge der erfolgten Stalking-Anzeigen den späteren Entführer des Kindes seitens des BKA nie einvernommen hat, weder im Jahr 2011 noch im Jahr 2012, obwohl sich dieser vor der Entführung regelmäßig in Graz aufgehalten hat?

12. Warum musste die gesamte Familie der Kindesmutter, im Zuge der seit 2010 erfolgten beharrlichen Verfolgung durch den Kindesvater, im Jahre 2011 durch die Polizei einvernommen werden, aber eben nicht der Kindesvater selbst?

13. Warum hat man dem Kind und der Kindesmutter trotz der umfangreichen Dokumentation, die das BKA und die Staatsanwaltschaft von der Kindesmutter erhalten haben, jegliche Unterstützung beziehungsweise jeden Schutz verwehrt?    

14. Warum gibt sich das BMI mit der Übermittlung diverser Wohnadressen des Entführers beziehungsweise Aufenthaltsorten des entführten Kindes „zufrieden“, wenn dieses an keiner der angegebenen Adressen angetroffen werden konnte?

15. Wie gedenkt das BMI nun den tatsächlichen Aufenthaltsort des entführten Kindes zu ermitteln und - bis zu seiner Rückführung an den rechtmäßigen Wohnort - seine Sicherheit zu garantieren?

16. Was plant das BMI nun konkret, um das entführte Kind an seinen rechtmäßigen Wohnsitz nach Graz zurückzubringen?

17. Warum gingen die Beamten des BMI dem Hinweis vom 17.12. 2013, dass das entführte Kind in Spanien wäre, nicht aktiv nach?

18. Welche Absprachen gab es diesbezüglich, nicht unverzüglich eine Fahndung nach dem entführten Kind in der EU als auch weltweit einzuleiten?

19. Warum wird es seitens des BMI offenbar akzeptiert, dass sich der Entführer durch den Aufenthaltsort in Spanien den Bedingungen des rechtskräftigen Urteils vom 09. 10. 2013 widersetzt hat und erneut der Straftat einer Kindesentführung schuldig gemacht hat?

20. Wurde die Staatsanwaltschaft seitens Vertretern des BMI in dieser Causa entsprechend angewiesen?

21. Was waren die Gesprächsinhalte allfälliger Kontakte? (Bitte um Bekanntgabe der involvierten Personen)

22. Warum wurde die Beschaffung von Fotos der möglichen Komplizen, wie von der Kindesmutter erbeten, vom BKA Graz (Herr Alfred Stelzer) nicht weiter betrieben, obwohl die Kindesmutter auch die konkreten Namen und Kontaktinformationen der in Italien zuständigen Kommissare übermittelt hat?

23. Warum ließ man diese Möglichkeit der Identifizierung des Mittäters der Kindesentführung bis dato ungenützt verstreichen?

24.  Mit welchem Reisedokument konnte der Entführer das Kind aus Österreich bringen und in Dänemark einreisen?

25. Warum akzeptieren die österreichischen Behörden dänische Pässe, die dem Kindesvater für das Kind (auch ohne, dass das Kind physisch in Dänemark war) vor und nach der Entführung von den dänischen Behörden ausgestellt wurden, als Dokumentation und insbesondere als Dokumentation für eine angebliche dänische Staatsbürgerschaft des Kindes?

26. Welcher der bis dato vorhandenen dänischen Reisepässe wurde dem BMI beziehungsweise den österreichischen Behördenvertretern nun zur Dokumentation der angeblichen dänischen Staatsbürgerschaft des österreichischen Kindes vorgelegt? (Bitte um die genaue Dokumentation – Aktennotizen, Vermerke, Scans, ...)

27. Was war der Grund für die Beamten des BMI am 08. 02. 2015 nicht sofort eine Fahndung nach dem in Schweden vermuteten entführten Kind einzuleiten?

28. Warum wurde das Kind nicht unverzüglich wieder in der SIS- und Interpol-Datei gelistet?

29. Was war der Gesprächsinhalt der Rücksprache mit dem BMJ in diesen Tagen? (Bitte um detaillierte Auflistung als auch aller beteiligten Personen)

30. Auf welche „anderslautende Entscheidung“ des BKA Wien bezieht sich Herr Dirnberger vom LKA Graz am 09. 02. 2015? (bitte um detaillierte Ausführung als auch Auflistung aller beteiligten Gesprächspartner)

31. Auf welche „Absprachen“ bezieht sich Herr General Lang im Telefonat am 10. 02. 2015? (Bitte um detaillierte Ausführung, insbesondere der entsprechenden Grundlagen)


32. In Zusammenhang mit Frage 32: Wie oft, wann und mit wem vom BMI hat der dänische Botschafter bzw. die ihm nachfolgende Botschafterin beim BMI, mit diesem bezüglich der Fahndung nach dem Kindesentführer, sowie der Fahndung nach dem Kind, dem freien Geleit für den Kindesvater, sowie dem Strafverfahren und allfälligen anderen Fragen diesen Fall betreffend, vorgesprochen? (Bitte um detaillierte Auflistung – Zeit, Ort, Gesprächspartner, Gesprächsinhalte)

33. Warum ist Herr General Lang nicht seiner Verpflichtung, eine unmittelbare Fahndung einzuleiten, nachgekommen und hat der Kindesmutter empfohlen, ihn wegen „Amtsmissbrauchs“ anzuzeigen?

34. Was war der Zweck einer solchen Anzeige wegen Amtsmissbrauch für den Herrn General Lang?39

35. Warum wurde diese Anzeige wegen „Amtsmissbrauchs“ innerhalb kürzester Zeit seitens der Staatsanwaltschaft abgelehnt?40

36. Welche Weisungen wurden den Beamten des BMI in diesem Fall erteilt – von wem, wann und mit welcher Begründung?

37. Wie rechtfertigt das BMI die Untätigkeit, als bekannt wurde, dass es in Dänemark zu einer Namensänderung des österreichischen Entführungsopfers kam (im Jahre 2013 und zuletzt im Februar 2015)?

38. Kann das BMI bestätigen, dass die Palermo Konvention41 eingehalten wurde, der Tatbestand des Menschenhandels nicht erfüllt wurde, indem die Vertreter des BMI über das österreichische Kind verfügt und verhandelt haben?

39. Was hat die Behandlung dieses Falles dem BMI bzw. den nachgeordneten Sicherheitsbehörden in Summe schon gekostet?

40. Wie hoch beziffern Sie als zuständige Bundesministerin den hierbei entstandenen Schaden für die Republik im Allgemeinen?

41. Wie rechtfertigen Sie als zuständige Bundesministerin, dass durch offensichtliche getroffene „Absprachen“ unnötige Kosten für die Steuerzahler verursacht werden?

42. Wie rechtfertigen Sie als zuständige Bundesministerin, dass in dieser Causa unnötige Kosten für die Steuerzahler im Allgemeinen verursacht wurden/werden?

43. Wie will man gegenüber den Steuerzahlern für diesen finanziellen Schaden aufkommen?