8250/J XXV. GP

Eingelangt am 23.02.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Ausnahme von der Vignettenpflicht auf einem Teilstück der A7 während der Sperre der Eisenbahnbrücke

 

 

In der oberösterreichischen Landeshauptstadt Linz zeichnet sich für die nächsten Jahre ein Verkehrschaos ab. Ab dem 27. Februar 2016 wird die Eisenbahnbrücke für mehr als vier Jahre gesperrt. Die jetzt schon an ihrer Kapazitätsgrenze angekommene Nibelungenbrücke wird sich durch den resultierenden Ausweichverkehr verstärkt zu einem verkehrspolitischen Nadelöhr entwickeln, tägliche umfangreiche Staus mit Zeitverlust für die Autofahrer und Lärm- und Abgasbelastung für die Anrainer werden über Jahre zur Tagesordnung gehören; die damit verbunden volkswirtschaftlichen Kosten sind derzeit in keinster Weise abschätzbar.

Für eine nicht unbeträchtliche Zahl von Autofahrern wäre die Nutzung der Voest-Brücke entlang der A7 eine sinnvolle Alternative - allerdings besteht dort Vignettenpflicht, wodurch diese mögliche Ausweichroute für viele Betroffene nicht in Frage kommt. Eine temporäre Aussetzung der „Vignettenpflicht“ auf der Linzer Voest-Brücke im Abschnitt Linz-Prinz-Eugen-Straße bis Linz-Urfahr erscheint nicht zuletzt im Sinne der betroffen Bürger dringend erforderlich, wird derzeit aber von ASFINAG und Magistrat Linz aufgrund angeblich fehlender gesetzlichen Möglichkeiten nicht weiter verfolgt.

 

In einer Stellungnahme zur Petition Nr. 213 des Abgeordneten Josef Jury in der XXIV. GP zurAufhebung der Vignettenpflicht auf der Tauern Autobahn“ hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Stellungnahme abgegeben:

„Für Fälle von Zwangsumleitungen auf eine Autobahn oder Schnellstraße infolge von unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen im begleitenden Straßennetz ist in der von der ASFINAG erlassenen und vom bmvit genehmigten Mautordnung die grund-sätzliche Möglichkeit einer vorübergehende Ausnahme von der Vignettenpflicht vorgesehen.


 

Die entsprechende Bestimmung der Mautordnung lautet:

„Im Falle einer unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkung im begleitenden Straßen-netz im Sinne des § 44b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, besteht auf den als Umleitung dienenden Autobahn- oder Schnell-straßenabschnitten keine Vignettenpflicht, soweit die Verkehrsbeschränkung durch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, der Ge-brechendienste öffentlicher Versorger oder Entsorgungsunternehmen angeordnet wird, und die Zwangsumleitung auf eine Autobahn oder Schnellstraße vorgenommen wird. Wenn am Kraftfahrzeug keine gültige Vignette angebracht ist, ist die Autobahn oder Schnellstraße über die nächstmögliche Ausfahrt wieder zu verlassen.“…

Ob im konkreten Fall der Sperre der Katschberg Straße eine derartige Zwangs-umleitung auf die Tauernautobahn - die Voraussetzung für eine temporäre Ausnahme des entsprechenden Streckenabschnitts von der Mautpflicht wäre – vor-genommen wird, hängt von den Ergebnissen der örtlichen Verkehrsverhandlungen ab, für die im konkreten Fall das Land Kärnten zuständig ist.“

 

 

Dazu stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

ANFRAGE

 

1.     Wie beurteilen Sie die künftige Verkehrssituation in Linz durch die Sperre der Eisenbahnbrücke ab März 2016 und den damit verbundenen Wegfall dieses wichtigen Straßenstückes?

2.     Wie viele Autos befahren derzeit im Schnitt pro Tag die Eisenbahnbrücke, wie viele die Voest-Brücke, wie viele die Nibelungenbrücke?

3.     Wie hoch ist die maximale Kapazität der Voest-Brücke?

4.     Inwieweit wurde seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit ASFINAG und Magistrat Linz nach Lösungen gesucht, um den zumindest für die kommenden 4 Jahre drohenden täglichen Verkehrsinfarkt zu verhindern bzw. massiv abzumindern?

5.     Wurde seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie die Ausnahme von der Vignettenpflicht auf der A7 im Abschnitt Linz-Prinz-Eugen-Straße bis Linz-Urfahr geprüft?

6.     Wenn nein, weshalb nicht?

7.     Wenn ja, aus welchen Gründen wird diese einfache Lösung im Sinne aller Linzer Bürger bislang abgelehnt?

8.     Welche - allenfalls gesetzlichen – Änderungen/Maßnahmen wären nötig, um entsprechend der oben angeführten Stellungnahme den Abschnitt Linz-Prinz-Eugen-Straße bis Linz-Urfahr der A7 während der Sperre der Eisenbahnbrücke von der Vignettenpflicht ausnehmen zu können und wann werden Sie diese notwendigen Initiativen setzen?

9.     Ab wann werden Sie auf der A7 im Abschnitt Linz-Prinz-Eugen-Straße bis Linz-Urfahr die Vignettenpflicht aufheben?