8289/J XXV. GP

Eingelangt am 23.02.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Katzian, Genossinnen und Genossen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Vizekanzler Dr. Reinhold Mitterlehner

betreffend

Erreichung der Energieeffizienzziele durch Beiträge der Energielieferanten

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz, das am 9. Juli 2014 beschlossen wurde, sieht zur Umsetzung der Energieeffizienz-Richtlinie bis 2020 ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule vor, von dem 159 Petajoule durch verpflichtende Beiträge der Energielieferanten und 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen erbracht werden sollen.

Zur Erreichung der 159 Petajoule haben Energielieferanten jährlich Energieeffizienzmaßnahmen in Höhe von 0,6% ihrer Energieabsätze an Endkunden in Österreich im Vorjahr bis zum 14. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Dabei haben Energielieferanten eine Fülle von Möglichkeiten ihrer Verpflichtung nachzukommen: sie können Maßnahmen selbst setzen (bei sich, bei ihren eigenen Kundinnen und Kunden oder bei Dritten), Ausschreibungen tätigen, Maßnahmennachweise kaufen oder den Ausgleichsbetrag entrichten.

Obwohl die Verpflichtung für Energielieferanten seit 1.1.2015 in Kraft ist, wurden Richtlinien für die Tätigkeit der Energieeffizienz-Monitoringstelle erst Ende vergangenen Jahres erlassen, als ein Großteil der Maßnahmen schon durchgeführt worden sein musste. Bestandteil dieser Richtlinien-Verordnung ist auch die Anlage 1, die die verallgemeinerten Effizienzmethoden enthält und somit wichtige Informationen darüber liefert, welche Effizienzmaßnahmen von Energielieferanten geltend gemacht werden können.

Die Verzögerung bei der Ernennung der Monitoringstelle (gelang erst im zweiten Anlauf, da die erste Vergabe aufgehoben wurde) und das späte Erlassen der Monitoring-Verordnung könnten dazu führen, dass das Gesetz nicht seine volle Wirkung entfalten kann, und somit die Zielerreichung der EU-Vorgaben gefährdet wird.


Um die Wirksamkeit des Gesetzes einschätzen und etwaige Fehlentwicklungen zeitnah abschätzen zu können bedarf es eines detaillierten Überblicks über die Erfüllung der

gesetzlichen Vorgaben. Die unterfertigenden Abgeordneten richten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft daher folgende

Anfrage

Unternehmensverpflichtung

1.      Wie viele Unternehmen mussten 2015 Maßnahmen gem. § 9 Bundes­Energieeffizienzgesetz setzen?

a)        Wie viele Unternehmen haben ein Energieaudit gem. § 17 und § 18 Bundes­Energieeffizienzgesetz durchgeführt?

b)        Wie viele Unternehmen haben ein Managementsystem gem. § 9 Abs. 2 lit. b Bundes-Energieeffizienzgesetz durchgeführt?

2.      Wie viele kleine und mittlere Unternehmen haben freiwillig eine Energieberatung gem. § 9 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz durchgeführt und deren Durchführung, Inhalte und gewonnenen Erkenntnisse der Energieeffizienzmonitoringstelle melden lassen?

3.      Wie viele fachlich geeignete Personen sind derzeit im Register für Energiedienstleister gem. § 17 Bundes-Energieeffizienzgesetz eingetragen?

a)        Wie viele dieser Personen verfügen über die erhöhten Mindestanforderungen für die Vornahme von Energieaudits?

Lieferantenverpflichtung

4.      Wie viele Energielieferanten sind im Jahr 2015 von der Verpflichtung Endenergieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen erfasst gewesen?

5.      Wie viele der verpflichteten Lieferanten haben bis zum 14.2.2016 - ungeachtet der Überprüfung der Gültigkeit - ausreichende Maßnahmennachweise gemeldet?

6.      Wie viele der verpflichteten Lieferanten haben bis zum 14.2.2016 - ungeachtet der Überprüfung der Gültigkeit - ausreichende Maßnahmennachweise (40%) für Haushaltsmaßnahmen oder Maßnahmen im Mobilitätbereich gemeldet?

7.      Gibt es Lieferanten, die auf Grund ihrer gemeldeten Maßnahmen für den Verpflichtungszeitraum 2015 (hier gelten gem. § 32 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz Maßnahmen aus den Jahren 2014 und 2015) bereits auch die Verpflichtung für das Jahr 2016 erfüllt haben?

a)        Wenn ja, wie viele?

8.      Wie viele Energielieferanten hatten auf Grund der Bestimmungen des Bundes­Energieeffizienzgesetzes eine Beratungsstelle für Kundinnen und Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz, Energieverbrauch, Energiekosten und Energiearmut einzurichten?

9.      Ist es auf Grund der bis 14.2.2016 gemeldeten Maßnahmennachweise erforderlich von der Verordnungsermächtigung gem. § 10 Abs. 2 Bundes-Energieeffizienzgesetz Gebrauch zu machen um sicherzustellen, dass die Energielieferanten bis 2020 das Ziel von 159 Petajoule erreichen?

10.  Werden Sie von der Verordnungsermächtigung gem. §10 Abs. 7 Bundes­Energieeffizienzgesetz Gebrauch machen und die Größenschwelle für Energielieferanten, die derzeit 25 GWh beträgt, senken, damit die Energielieferanten bis 2020 das Ziel von 159 Petajoule erreichen?

Selbstverpflichtungen

11.  Haben Sie Selbstverpflichtungen gem. § 11 Abs. 1 Bundes-Energieeffizienzgesetz abgeschlossen?

a)        Wenn ja, mit wie vielen Energielieferanten?

b)        Wenn ja, mit wie vielen Unternehmensverbänden?

c)        Wenn ja, wie viele Energielieferanten und wie viele Unternehmensverbände haben diese Selbstverpflichtung bis zum 14. Februar 2016 erfüllt?

d)        Wenn nein, welche Ursachen hat die Nichtinanspruchnahme dieser Möglichkeit, die von Seiten der Wirtschaftskammer vehement gefordert wurde?

Ausschreibungen

12.  Wie viele verpflichtete Energielieferanten haben die Möglichkeit der Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen gem. § 20 Bundes-Energieeffizienzgesetz in Anspruch genommen?

a)        Wie viele dieser Ausschreibungen waren erfolgreich?

b)        Wie viele dieser Ausschreibungen haben zu einer Entrichtung des Ausgleichsbetrages geführt?

c)        Wenn kein Energielieferant eine Ausschreibung vorgenommen hat, worin sehen Sie die Gründe dafür?

Ausgleichsbeträge

13.  Wie viele verpflichtete Energielieferanten haben die Möglichkeit der Zahlung des Ausgleichsbetrags in Höhe von 20 Cent pro kWh in Anspruch genommen?

a)        Wenn diese Möglichkeit in Anspruch genommen wurde, wie viele Mittel sind daraus an den Bund überwiesen worden?

b)        Wenn dies nicht der Fall ist, ist somit der durch die festgesetzte Höhe intendierte Lenkungseffekt, dass es attraktiver ist Maßnahmen zu setzen als den Ausgleichsbetrag zu entrichten, eingetreten?

14.  Ist auf Grund der geleisteten Ausgleichsbeträge eine Anhebung der Höhe des Ausgleichsbetrages gem. §21 Abs. 2 Bundes-Energieeffizienzgesetz erforderlich?

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Ungeachtet dessen ob Ausgleichsbeträge geleistet wurden, sieht das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden seit 1. Jänner 2015 vor, dass Sie gemeinsam mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft u.a. Leitlinien und Jahresprogramme für die Vergabe von Förderungen, die aus dem Ausgleichsbetrag gespeist werden, zu erstellen haben und für die Fördervergabe

eine Abwicklungsstelle festzulegen haben. Ein mit breiter Mehrheit angenommener

Entschließungsantrag sieht zudem vor, dass Sie gemeinsam mit dem BM für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum Herbst 2014 einen entsprechenden

Entwurf zur Novellierung des Umweltförderungsgesetzes vorlegen.

15. Wann ist mit der Umsetzung der einzelnen Maßnahmenschritte zur Umsetzung oben genannten Gesetzes zu rechnen?

16. Welche konkreten Schritte haben Sie bisher unternommen, um dieses Gesetz und den Entschließungsantrag umzusetzen?

17. Wann ist mit dem Bericht gem. § 30 Bundes-Energieeffizienzgesetz über die Erreichung der Gesetzesziele zu rechnen?

18. Haben Sie Kenntnis darüber in wie vielen Fällen bereits Verwaltungsstrafen gem. § 31 Bundes-Energieeffizienzgesetz geleistet werden mussten?

a)        Wenn ja, gegen welche Gesetzesbestimmungen wurde in welchem Ausmaß (Fälle pro Gesetzesbestimmung) verstoßen?

Gemeldete Maßnahmennachweise für den Verpflichtungszeitraum 2015 (hier gelten gem.

§ 32 Abs. 3 Bundes-Energieeffizienzgesetz Maßnahmen aus den Jahren 2014 und 2015)

19. In wie vielen Fällen bezog sich die gemeldete Maßnahme auf eine verallgemeinerte Methode gem. Anlage 1 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung?

a)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen an den gesamten gemeldeten Maßnahmen?

b)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen am gesamten gemeldeten Einsparungsvolumen für den Verpflichtungszeitraum?

c)        Wie hoch ist der Anteil an Haushaltsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 1 Bundes­Energieeffizienzgesetz unter diesen Maßnahmen?

d)        Wie hoch ist der Anteil an Mobilitätsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 1 Bundes­Energieeffizienzgesetz unter diesen Maßnahmen?

e)        Bei wie vielen dieser Maßnahmen kam der gesetzliche Aufwertungsfaktor für einkommensschwache Haushalte gem. § 24 Abs. 4 Z 5 Bundes-Energieeffizienzgesetz sowie für Projekte gem. Anhang I Z 1 lit. m Bundes-Energieeffizienzgesetz (Energieeffizienzprojekte mit Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen) zur Anwendung?

f)         Wie viele dieser Maßnahmen wurden direkt von Energielieferanten gemeldet und wie viele wurden erst an Energielieferanten übertragen?

g)        Wie viele dieser Maßnahmen betrafen Einsparungen von 15 MWh oder weniger und kamen somit in den Genuss der Erleichterungen bezüglich der Dokumentation wie sie die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung vorsieht?

20. In wie vielen Fällen bezog sich die gemeldete Maßnahme auf eine Methode gem. der Methoden der Austrian Energy Agency zur Bewertung der Zielerreichung der Richtlinie 2006/32/EG gem. Anhang V Bundes-Energieeffizienzgesetz?

a)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen an den gesamten gemeldeten Maßnahmen?

b)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen am gesamten gemeldeten Einsparungsvolumen für den Verpflichtungszeitraum?

c)        Wie hoch ist der Anteil an Haushaltsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 1 Bundes­Energieeffizienzgesetz unter diesen Maßnahmen?

d)        Wie hoch ist der Anteil an Mobilitätsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 1 Bundes­Energieeffizienzgesetz unter diesen Maßnahmen?

e)        Bei wie vielen dieser Maßnahmen kam der gesetzliche Aufwertungsfaktor für einkommensschwache Haushalte gem. § 24 Abs. 4 Z 5 Bundes-Energieeffizienzgesetz sowie für Projekte gem. Anhang I Z 1 lit. m Bundes-Energieeffizienzgesetz (Energieeffizienzprojekte mit Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen) zur Anwendung?

f)          Wie viele dieser Maßnahmen wurden direkt von Energielieferanten gemeldet und wie viele wurden erst an Energielieferanten übertragen?

g)        Wie viele dieser Maßnahmen wurden bereits 2014 durchgeführt?

h)        Wie viele dieser Maßnahmen wurden 2015 durchgeführt?

21.  In wie vielen Fällen bezog sich die gemeldete Maßnahme auf eine individuelle Bewertung

gem. § 13 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung?

a)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen an den gesamten gemeldeten Maßnahmen?

b)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen am gesamten gemeldeten Einsparungsvolumen für den Verpflichtungszeitraum?

c)         Wie hoch ist der Anteil an Haushaltsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 1 Bundes­Energieeffizienzgesetz unter diesen Maßnahmen?

d)        Wie hoch ist der Anteil an Mobilitätsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 1 Bundes­Energieeffizienzgesetz unter diesen Maßnahmen?

e)        Bei wie vielen dieser Maßnahmen kam der gesetzliche Aufwertungsfaktor für einkommensschwache Haushalte gem. § 24 Abs. 4 Z 5 Bundes-Energieeffizienzgesetz sowie für Projekte gem. Anhang I Z 1 lit. m Bundes-Energieeffizienzgesetz (Energieeffizienzprojekte mit Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen) zur Anwendung?

f)          Wie viele dieser Maßnahmen wurden direkt von Energielieferanten gemeldet und wie viele wurden erst an Energielieferanten übertragen?

g)        Wie viele dieser Maßnahmen wurden bereits 2014 durchgeführt?

h)        Wie viele dieser Maßnahmen wurden 2015 durchgeführt?

i)          Wie viele dieser Maßnahmen betrafen Einsparungen von 15 MWh oder weniger und kamen somit in den Genuss der Erleichterungen bezüglich der Dokumentation wie sie die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung vorsieht?

22.  In wie vielen Fällen bezog sich die gemeldete Maßnahme auf die Methode "Betriebliche

Energieeffizienzmethode" gem. Anlage la Energieeffizienz-Richtlinienverordnung?

a)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen an den gesamten gemeldeten Maßnahmen?

b)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen am gesamten gemeldeten Einsparungsvolumen für den Verpflichtungszeitraum?

c)         Wie viele dieser Maßnahmen wurden direkt von Energielieferanten gemeldet und wie viele wurden erst an Energielieferanten übertragen?

d)        Wie viele dieser Maßnahmen wurden bereits 2014 durchgeführt?

e)        Wie viele dieser Maßnahmen wurden 2015 durchgeführt?

f)          Wie viele dieser Maßnahmen betrafen Einsparungen von 15 MWh oder weniger und kamen somit in den Genuss der Erleichterungen bezüglich der Dokumentation wie sie die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung vorsieht?

23.  In wie vielen Fällen bezog sich die gemeldete Maßnahme auf "nachvollziehbar und plausibel dargestellte Energieeffizienzverbesserungen" gem. § 22 Abs. 3 Energieeffizienz­Verordnung?

a)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen an den gesamten gemeldeten Maßnahmen?

b)        Wie hoch ist der Anteil dieser Maßnahmen am gesamten gemeldeten Einsparungsvolumen für den Verpflichtungszeitraum?

c)         Wie hoch ist der Anteil an Haushaltsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 1 Bundes­Energieeffizienzgesetz unter diesen Maßnahmen?

d)        Wie hoch ist der Anteil an Mobilitätsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 1 Bundes­Energieeffizienzgesetz unter diesen Maßnahmen?

e)        Bei wie vielen dieser Maßnahmen kam der gesetzliche Aufwertungsfaktor für einkommensschwache Haushalte gem. § 24 Abs. 4 Z 5 Bundes-Energieeffizienzgesetz sowie für Projekte gem. Anhang I Z 1 lit. m Bundes-Energieeffizienzgesetz (Energieeffizienzprojekte mit Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen) zur Anwendung?

f)          Wie viele dieser Maßnahmen wurden direkt von Energielieferanten gemeldet und wie viele wurden erst an Energielieferanten übertragen?

g)        Wie viele dieser Maßnahmen wurden bereits 2014 durchgeführt?

h)        Wie viele dieser Maßnahmen wurden 2015 durchgeführt?

i)          Wie viele dieser Maßnahmen betrafen Einsparungen von 15 MWh oder weniger und kamen somit in den Genuss der Erleichterungen bezüglich der Dokumentation wie sie die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung vorsieht?

Maßnahmennachweise in der Maßnahmendatenbank

24.  Wie groß ist das Energieeffizienzvolumen (in Petajoule) von Maßnahmen, die vor dem

1.1.  2016 gesetzt wurden und in der Maßnahmendatenbank eingetragen sind, aber bis zum 14.2.2016 nicht von einem Lieferanten für den Verpflichtungszeitraum 2015 geltend gemacht wurden?

25.  Wie groß ist das Energieeffizienzvolumen (in Petajoule) von Maßnahmen, die vor dem

1.1.  2016 gesetzt wurden und in der Maßnahmendatenbank eingetragen sind und gem. §

27 Abs. 4 Z 4 Bundes-Energieeffizienzgesetz auf Wunsch der Verpflichteten bereits für Folgejahre angerechnet werden?

Übertragung von Maßnahmennachweisen

26.  Lassen sich auf Grund der Übertragung der Maßnahmennachweise in der Maßnahmendatenbank Rückschlüsse auf die Rolle von Energieeffizienzplattformen schließen?

a)        Wenn ja, welche?

b)        Wenn nein, welche Rolle sehen sie für Energieeffizienzplattformen im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes?

27.  Wie viele Energieeffizienzplattformen sind in der Maßnahmendatenbank registriert? a) Welche?

28.  Wie groß ist das Energieeffizienzvolumen (in Petajoule) von Maßnahmen, die vor dem

1.1.   2016 gesetzt wurden und in der Maßnahmendatenbank eingetragen sind, aber bis zum 14.2.2016 noch nicht einem Lieferanten übertragen wurden?

29.  Werden Sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf europäischer Ebene für verpflichtende nationale Energieeffizienzziele einsetzen?