8314/J XXV. GP

Eingelangt am 24.02.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Werner Kogler; Ruperta Lichtenecker; Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Zukünftige strategische Ausrichtung der OMV

BEGRÜNDUNG

 

Die OMV ist ein wichtiger Leitbetrieb für den Wirtschaftsstandort Österreich und könnte für die zukünftige energie- und umweltpolitische Ausrichtung unseres Landes einen wesentlichen Eckpfeiler darstellen. Die intendierte engere Kooperation des Konzernes mit der russischen Gazprom erfolgt aufgrund des bestehenden Sanktionsregimes der Europäischen Union gegen Russland jedoch nicht nur zur Unzeit, sondern macht Österreich von russischen Gaslieferungen noch abhängiger und offenbart mit Blick auf das Pariser Klimaschutzabkommens Kurzsichtigkeit. Einmal mehr wird uns die fehlende Beteiligungsstrategie des Bundes deutlich vor Augen geführt – zum Schaden der gesamten Volkswirtschaft.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Stellt die Unterzeichnung des Gesellschaftervertrag vom 04.09.2015 über die Umsetzung des "Nord Stream 2"-Pipelineprojekts durch die OMV eine Verletzung der Bestimmungen zur Umsetzung der Sanktionen[1] dar? Wenn nein, warum nicht?

2.    In wie weit trägt Nordstream 2 zur Sicherung des österreichischen Wirtschaftsstandortes bei? Mit der Bitte um genaue Analyse. Falls Sie diese nicht belegen können, wieso nicht?

3.    Vizekanzler BM Mitterlehner erklärte im ZIB2-Interview vom 03.02.2016, dass die Gaspipeline Nord Stream 2 „... die Diversifikation, also die Versorgung mit Gas verstärken soll“.

a.    Wie ist diese Aussage vor dem Hintergrund der Tatsache zu verstehen, dass ausschließlich russisches Gas durch Nord Stream nach Europa geleitet wird und so die Monopolstellung des Gaslieferanten Russland gestärkt wird? Mit der Bitte um Erklärung aus wirtschafts- und energiepolitischer Sicht.

b.    Wie kann Vizekanzler BM Mitterlehner ausschließen, dass die mit der Monopolstellung einhergehende Preismacht nicht zum Schaden des europäischen bzw. österreichischen Wirtschaftsstandortes gereicht? Mit der Bitte um Erklärung aus wirtschafts- und energiepolitischer Sicht.

c.    Wie bewertet Vizekanzler BM Mitterlehner o. a. Notwendigkeit zur Verstärkung der Gasversorgung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Pariser Klimaabkommens sowie einer Auslastung von Nord Stream (1) von 71 % im Jahr 2015 (vgl. Pressemitteilung Nord Stream vom 21.01.2016)? Mit der Bitte um Erklärung aus wirtschafts- und energiepolitischer Sicht.

4.    Am 04.09.2015 haben Gazprom und OMV ein sogenanntes „Termsheet“ bezüglich der Beteiligung der OMV an der Entwicklung der Gebiete IV und V der Achimov-Formation im Öl-, Gas- und Kondensatfeld Urengoy in Russland unterzeichnet. Die Beteiligung soll über einen Asset-Tausch erfolgen. Bei Abschluss der Transaktion, wird die OMV eine 24,98% Beteiligung im Projekt im Austausch gegen eine Beteiligung an OMV Assets erwerben (vgl. Presseaussendung OMV vom 04.09.2015). Werden durch die Unterzeichnung dieses Termsheets die Bestimmungen zur Umsetzung der Sanktionen[2] verletzt? Würde der Transaktionsabschluss eine Verletzung der zuvor genannten Bestimmungen auslösen? Wenn nein, warum nicht?

5.    Vizekanzler BM Mitterlehner erklärte im Ö1-Morgenjournal vom 02.02.2016, dass die politische Bewertung der strategischen Ausrichtung der OMV Aufgabe der Bundesregierung sei. Welche Kriterien und Leitlinien dienen dieser Bewertung zur Orientierung? In welchem Ausmaß fließt das Pariser Klimaschutzabkommen in diese Bewertung ein? Legen Sie bitte zusätzlich die aktuelle politische Bewertung der strategischen Ausrichtung der OMV bei. Falls es diese nicht geben sollte, wieso nicht?

6.    Vizekanzler BM Mitterlehner erklärte im Ö1-Morgenjournal vom 02.02.2016, dass die Grenzen einer Kooperation der OMV mit der Gazprom dort liegen würden wo die Autarkie des Unternehmens bzw. eine Veräußerung von Kernbereichen zur Diskussion stehen.

a.    Ab welchem Beteiligungsausmaß stellt eine Beteiligung der Gazprom an einer OMV-Tochtergesellschaft, in die strategische Kerninfrastruktur (z. B. Raffinerie in Schwechat)  der OMV ausgegliedert wurde, bzw. werden würde, eine Überschreiten dieser Grenze dar??

b.    Ab welchem Beteiligungsausmaß stellt eine Beteiligung an der Gas Connect Austria GmbH, der TAG GmbH bzw. der OMV Gas Storage GmbH ein Überschreiten dieser Grenze dar?



[1] VO 833/2014 (kons. Fassung), geändert durch VO 2015/1797 Beschluss 2014/512/GASP (kons. Fassung), geändert durch Beschluss 2015/2431; VO 269/2014 (kons. Fassung), Beschluss 2014/145/GASP (kons. Fassung), VO 692/2014 (kons. Fassung), Beschluss 2014/386/GASP (kons. Fassung), VO 208/2014 (kons. Fassung), geändert durch VO 2015/1777,VO 2015/2420.

[2] ebd.