8323/J XXV. GP

Eingelangt am 24.02.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Rückstellungen für Pensionen in der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung - VRV 2015

 

In der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 wird in § 31 festgelegt, dass Verpflichtungen für Pensionsleistungen nicht zwingend als Rückstellungen zu erfassen sind. Ob diese Pensionsleistungen gem. § 31 Abs 1 Z 1 und 2 als Rückstellungen erfasst werden liegt damit im Ermessen der Gebietskörperschaft. Dieses Wahlrecht ermöglicht es, langfristige Zahlungsverpflichtungen für Pensionsleistungen zu verschleiern. Solche Pensionsverpflichtungen führen ab Fälligkeit zu enormen Belastungen der öffentlichen Haushalte. Gerade deshalb ist eine verpflichtende vorzeitige Erfassung von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen als Rückstellungen von Bedeutung, um die tatsächlichen finanziellen Ausgaben langfristig planen zu können, aber auch um einen Überblick über das Ausmaß dieser Zahlungsverpflichtungen zu erhalten.

Dass es sich hierbei um enorme Summen handelt, zeigt ein Blick in die Pensionsausgaben verschiedener Gemeinden. Die Gemeinde Wien beispielsweise musste im Jahr 2014 EUR 783 Millionen an Pensionen auszahlen, was einem Anteil der Gesamtausgaben von 5,82% beträgt. Spitzenreiter der Landeshauptstädte bildete hier Graz mit Pensionsausgaben von EUR 112 Millionen bzw. einem Anteil an den Gesamtausgaben von 10,68%. Gerade in Anbetracht dieser außerordentlich großen Ausgabenposten ist eine frühzeitige Sicherstellungen von Rückstellungen unerlässlich, sodass sich in der langfristigen Entwicklungen keine negativen Auswirkungen für die finanziellen Spielräume dieser Gebietskörperschaften ergibt.

Darüber hinaus darf die öffentliche Hand an sich selbst keine niedrigeren Maßstäbe anlegen, als sie das gegenüber privatwirtschaftlich tätigen (juristischen) Personen macht. Jedes Unternehmen muss zwingend Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bilden.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Weshalb wurde in der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung - VRV 2015 darauf verzichtet, dass Rückstellungen für Pensionen verpflichtend von den Gebietskörperschaften zu erfassen sind?

2.    Wurde von Seiten bestimmter Gebietskörperschaften Druck ausgeübt, dass es im Bereich der Rückstellungen für Pensionen keine Verpflichtung zur Erfassung als Rückstellungen gibt?

3.    Wenn ja, von welcher Seite gab es diese Intervention?

4.    Wenn ja, welche Argumente wurden vorgebracht?

5.    Wenn ja, weshalb wurde auf diese Argumente eingegangen?

6.    Ist es vorstellbar, in Anbetracht der in der Begründung dieser Anfrage vorgebrachten Argumente eine Änderung der VRV 2015 vorzunehmen?

7.    Wenn ja, bis wann ist mit einer Änderung zu rechnen?

8.    Wenn nein, weshalb nicht?

9.    Ist es auch vorstellbar, nur eine Änderung für Betriebspensionen gemäß § 31 Abs 1 Z 2 vorzunehmen, sodass zumindest für diese Rückstellungen zu erfassen sind?

10. Wenn ja, bis wann ist mit einer Änderung zu rechnen?

11. Wenn nein, weshalb nicht?