8373/J XXV. GP

Eingelangt am 24.02.2016
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ANFRAGE

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Duldungskarten für Flüchtlinge

 

Die Flüchtlingskrise verursacht in Österreich zahlreiche Probleme in allen Bereichen. Die Kosten steigen, Unterbringung und Versorgung der Asylwerber werden immer schwieriger, das Arbeitskräfteangebot steigt durch die Arbeitslegitimation der Asylberechtigten und lässt die Arbeitslosenzahlen in die Höhe schnellen, und verwaltungstechnisch stehen vor allem die zuständigen fremden- und asylrechtlichen Behörden vor extremen Herausforderungen.

Auch der Rechtsstaat stößt durch den Migrantenzustrom de facto an seine Grenzen. Denn selbst wenn ein Asylwerber einen rechtskräftigen negativen Asylbescheid in seinen Händen hat, kann er trotz klarer Rechtslage nicht so einfach in seinen Heimatstaat abgeschoben werden. Die Gründe dafür sind vielfältig: Keine Rückführungsabkommen mit den Herkunftsstaaten, die ausländische Botschaft verweigert die Ausstellung von Heimreisezertifikaten, der Flüchtling taucht unter, oder die Identität kann nicht eindeutig geklärt werden.

Der rechtliche Status des rechtskräftig abgewiesenen, nicht rückführbaren Asylwerbers bewegt sich in einer Grauzone zwischen Illegalität und beschränkter Aufenthaltsberechtigung. Es besteht gemäß § 46a des Fremdenpolizeigesetzes die Möglichkeit der Duldung. Liegt einer der Duldungsgründe des Absatzes 1 vor, dann hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen oder auf Antrag dem Fremden eine Duldungskarte auszustellen. Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet.

Die Duldungskarte gilt 1 Jahr und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Kritik an den überlangen Verfahren bei der Ausstellung von Duldungskarten wurde zuletzt seitens des Volksanwalts Dr. Peter Fichtenbauer erhoben (http://volksanwaltschaft.gv.at/artikel/verfahrensverzoegerungen-in-fremdenpolizeilichen-verfahren). Ein Identitätsdokument wie die Duldungskarte sei nicht nur bei fremdenpolizeilichen Kontrollen, sondern auch bei alltäglichen Situationen wie der Abholung eines eingeschriebenen Briefes bei der Post sehr wichtig, so die Volksanwaltschaft.

 


 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.     Wieviele Duldungskarten wurden in den Jahren 2012-2015 ausgestellt, aufgegliedert auf die einzelnen Jahre?

 

2.     Aus welchen Herkunftsstaaten stammen die geduldeten Fremden in den Jahren 2012-2015, aufgegliedert auf die einzelnen Jahre?

 

3.     Wie lautet die Geschlechtsverteilung der geduldeten Fremden 2012-2015, aufgegliedert auf die einzelnen Jahre?

 

4.     Wie lautet die Altersverteilung der geduldeten Fremden 2012-2015, aufgegliedert auf die einzelnen Jahre ?

 

5.     Wie viele Fremde in Österreich sind mit Stichtag 31.12. 2015 Inhaber einer Duldungskarte?

 

6.     Aus welchen Herkunftsstaaten stammen diese?

 

7.     Wie lautet die Geschlechtsverteilung?

 

8.     Wie lautet die Altersverteilung?

 

9.     Wie lange haben die derzeitigen Inhaber von Duldungskarten diese schon inne?

 

10.  Endet die Grundversorgung unmittelbar mit Rechtskraft des negativen Asylbescheids?

 

11.  Hat der Flüchtling in der Zeit zwischen Rechtskraft des negativen Asylbescheids und Feststellung der Rück- bzw. Nichtrückführbarkeit einen Anspruch auf Grundversorgung?

 

12.  Hat der Flüchtling nach Feststellung der Nichtrückführbarkeit einen Anspruch auf Grundversorgung?

 

13.  Hat der Flüchtling während des laufenden, noch nicht abgeschlossenen Duldungsverfahrens einen Anspruch auf Grundversorgung?

 

14.  Hat der Inhaber einer Duldungskarte Anspruch auf Grundversorgung?

 

15.  Wenn ja, entspricht diese Grundversorgung den Leistungen an Asylwerber oder gibt es hier Unterschiede?

 

16.  Wenn ja, besteht diese Grundversorgung einheitlich in allen Bundesländern oder gibt es hier Ausnahmen?

 

17.  Welche Ansprüche haben nicht rückführbare Flüchtlinge, denen vom BFA keine Duldungskarte ausgestellt wurde bzw. denen eine Duldungskarte wieder entzogen wurde?

 

18.  Hat ein Inhaber einer Duldungskarte die rechtliche Möglichkeit, einen legalen Aufenthaltsstatus anderer Art zu erlangen?

 

19.  Wenn ja, welchen und aufgrund welcher Rechtsquelle?

 

20.  Was waren die Gründe der Aufhebung des § 69a NAG ("Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz") im Zusammenhang mit Duldungskarten?