8376/J XXV. GP

Eingelangt am 24.02.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

betreffend Eintragung natürlicher Personen in "Schwarze Listen".

 

Viele Bürger kennen diese Situationen. Sie versuchen beispielsweise einen neuen Handyvertrag abzuschließen, bei einem Versandhaus eine Ware zu bestellen oder einen PC in einem Elektronikgeschäft auf Raten zu kaufen. Aber der Verkäufer macht plötzlich Probleme und verweigert den Abschluss eines Vertrages. Er beruft sich dabei auf die Kreditwürdigkeit des potentiellen Kunden, seine Informationen hat er zumeist aus sogenannten Bonitätsdatenbanken. Schätzungen zufolge finden sich allein in der Konsumentenkreditevidenz der Banken mehr als zwei Millionen Einträge.

 

Konsumentenschutzorganisationen werden tagtäglich mit derartigen Fällen konfrontiert. Auch die Krone-"Ombudsfrau" befasste sich am 16. Dezember 2015 mit den Beschwerden eines Bürgers, der aufgrund angeblich fehlender Kreditwürdigkeit nicht auf Vorkasse bestellen bzw. einen Handyvertrag abschließen kann.

 

http://www.krone.at/Ombudsfrau/Keine_Schulden_-_und_trotzdem_nicht_kreditwuerdig-Krone-Ombudsfrau-Story-487308

 

Dieser Fall erfährt eine zusätzliche Brisanz dadurch, dass der hier genannte Bürger Rudolf B. – unabhängig von einer unrechtmäßigen Eintragung in einer "Schwarzen Liste" einer Bonitätsdatenbank - seine über ihn gespeicherten Daten rechtmäßig löschen ließ und daher gar keine Daten über ihn vorlagen.

 

Obwohl jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Selbstauskunft und Löschung aller Daten hat, warnt die Wirtschaftskammer in einer Checkliste vor einer derartigen Vorgangsweise. Durch Löschung könne man keine bessere Bonität erhalten. Im Gegenteil, man werde dadurch für den Kreditgeber ein völlig Unbekannter und somit auch ohne Anlassfall "verdächtig".

 

Die Bonitätsdatenbank CRIF sieht die Sache gelassen: "Unsere Aufgabe ist es, Daten von Personen und Unternehmen zu erheben, die der Wirtschaft helfen, Entscheidungen zu treffen. Eine Kreditauskunftei sage vorher, wie wahrscheinlich es ist, dass ein potentieller Kunde eine Rechnung bezahle."  Viele Bürger dagegen sind erbost über derartige Überwachungen und mangelnden Datenschutz und fragen sich, wie sie dagegen vorgehen können.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

 

1.         Wieviele bzw. welche Kreditauskunfteien, die Daten natürlicher Personen erheben, sind in Österreich tätig ?

 

2.         Welche dieser Kreditauskunfteien führen öffentlich zugängliche Datenbanken, welche nicht ?

 

3.         Wieviele Personen sind aktuell in diesen Kreditauskunfteien aufgenommen ?

 

4.         Wird zwischen diesen Kreditauskunfteien ein Datenabgleich vorgenommen ?

 

5.         Auf welche Daten natürlicher Personen haben die Kreditauskunfteien Zugriff ?

 

6.         Aufgrund welcher gesetzlicher Grundlagen haben die Kreditauskunfteien Zugriff auf die Daten natürlicher Personen ?

 

7.         Haben Kreditauskunfteien im speziellen auch Zugang zu Exekutionsdaten ?

 

8.         Existieren gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien Bürger auf „schwarze Listen“ geraten ?

 

9.         Wenn nein, warum werden derartige Regelungen nicht von Ihrem Ministerium erarbeitet ?

 

10.      Gibt es eine Bagatellschwelle, bis zu der Eintragungen in Bonitätsdatenbanken unzulässig sind ? Wenn nein, haben Sie Bestrebungen, eine derartige Bagatellschwelle einzuführen ?

 

11.      Besteht eine gesetzliche Informationspflicht der Kreditauskunfteien bezüglich der Bürger, wenn sie diese in ihren Datenbanken eintragen ? Wenn nein, warum nicht ?

 

12.      Wenn ja, welche Sanktionen haben Kreditauskunfteien bei Nichteinhaltung der Informationspflicht zu erwarten ?

 

13.      Wann sind die Kreditauskunfteien verpflichtet, Einträge von Bürgern zu löschen ? (Unterscheidung nach den einzelnen Szenarien wie pünktliche Zahlung, verspätete Zahlung bzw. Begleichung der Schulden auf andere Weise wie Privatkonkurs)

 

14.      Ab welchem Vorgang beginnen diese Löschfristen zu laufen ?

 

15.      In welchen Rechtsquellen bzw. Paragraphen sind diese Löschfristen geregelt ?

 

16.      Gibt es Unterschiede in den Löschfristen zwischen öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Datenbanken ? Wenn ja, welche ?

 

17.      In wievielen Fällen wurden in den Jahren 2014 und 2015 Kreditauskunfteien zur Löschung von Daten aufgrund rechtswidriger Datenermittlung bzw. Datenverwendung verpflichtet ?

 

18.      Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Bürger gegen gesetzlich unzulässige Eintragungen in „schwarze Listen“ ?

 

19.      Ist eine Ausweitung der Rechtsschutzinstrumente geplant ? Wenn ja, welche ?

 

20.      Unter welchen Voraussetzungen haben Bürger Anspruch auf Schadenersatz gegen Kreditauskunfteien bei Speicherung gesetzwidrig erlangter bzw. unrichtiger Daten ?

 

21.      Wieviele Schadenersatzklagen gegen Kreditauskunfteien wurden in den Jahren 2014 und 2015 ergriffen ?

 

22.      Aus welchen Gründen wurde durch den § 7/5 Verbraucherkreditgesetz das Widerspruchsrecht von Bürgern bei Informationsverbundsystemen eingeschränkt ?

 

23.      Welche Informationsverbundsysteme fallen unter diese Ausnahmeregelung ?

 

24.      Wieso führt Ihr Ministerium kein zentrales Register, wo sich Bürger informieren können, in welchen Bonitätsdatenbanken sie aufscheinen ?

 

25.      Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, damit Konsumenten, die ihr Recht auf Löschung sämtlicher Daten in Anspruch nehmen, vor Willkür diverser Vertragspartner in bezug auf Nichtabschließung von Verträgen geschützt werden ?