8377/J XXV. GP

Eingelangt am 24.02.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

betreffend staatliche Leistungen für nicht rückführbare Flüchtlinge.

 

Laut inoffizieller Zahlen des Innenministeriums haben im Jahr 2015 ca. 90000 Flüchtlinge einen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt. Wie diese Verfahren enden werden, wird sich in den nächsten Monaten und Jahren zeigen.

 

Entscheidende Faktoren in der Flüchtlingsfrage sind nicht nur die Unterbringung, die Verpflegung oder die Betreuung der Asylwerber, sondern aus budgetärer Sicht vor allem auch die Finanzierung und die Unterstützung der Flüchtlinge mittels staatlicher Leistungen. Ein Asylwerber hat in der Regel Anspruch auf Grundversorgung während des laufenden Asylverfahrens, bei einem positiven rechtskräftigen Asylbescheid danach noch weitere 4 Monate ab Abschluss des Verfahrens. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie österreichische Staatsbürger und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Anspruch auf die Mindestsicherung.

 

Es gibt allerdings auf unserem Staatsgebiet noch eine dritte Gruppe von Flüchtlingen, die sich laut "Dossier" in einem "Nullzustand" befinden. Das sind Asylwerber, die nach einem abgeschlossenen Verfahren einen negativen rechtskräftigen Asylbescheid in Händen halten und eigentlich aufgrund der geltenden Fremden- und Aufenthaltsgesetze abgeschoben werden müssten.

 

Eine Rückführung ist aber in vielen Fällen de facto nicht möglich. Das Innenministerium schätzt laut "Presse"-Artikel vom 13. 1. 2016, dass "nur zehn Prozent der Flüchtlinge, die 2015 um Asyl angesucht haben, auch abgeschoben werden können." Die Gründe für den Nichtvollzug der österreichischen Gesetze sind vielfältig: Die betroffenen Personen tauchen unter, es existieren keine Rückführungsabkommen, der Herkunftsstaat weigert sich, den Flüchtling zurückzunehmen, eine Identifizierung ist nicht möglich, Heimreisezertifikate werden nicht ausgestellt,...

 

Gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz kann an abgelehnte Asylwerber seitens der zuständigen Behörden eine "Duldungskarte" ausgestellt werden, diese begründet aber laut Anfragebeantwortung des Innenministeriums kein Aufenthaltsrecht des Fremden im Bundesgebiet.

Es erscheint daher sehr fragwürdig und diffus, wie nicht rückführbare Flüchtlinge in einem teuren Land wie Österreich – bei gleichzeitiger Einhaltung aller gesetzlichen Rahmenbedingungen - ihre Lebenserhaltungskosten hier bestreiten können.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz folgende

 

Anfrage

 

1.         Haben nicht rückführbare Personen einen Anspruch auf Grundversorgung ?

 

2.         Wenn ja, besteht dieser Anspruch in allen Bundesländern, oder gibt es hier Unterschiede ?

 

3.         Wenn ja, entsprechen die Leistungen der Art und der Höhe nach denen eines Asylwerbers ?

 

4.         Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn die betroffene Person Inhaber einer Duldungskarte nach § 46 a FPG ist ?

 

5.         Welche finanziellen und sozialen Ansprüche haben nicht rückführbare Flüchtlinge, um in Österreich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten ?

 

6.         Wieviele nicht rückführbare Flüchtlinge aus welchen Herkunftsstaaten beziehen derartige Leistungen in Österreich ?

 

7.         Auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese staatlichen Leistungen ?

 

8.         Welche karitativen Organisationen, NGO´s,... kümmern sich zusätzlich um nicht rückführbare Flüchtlinge ?

 

9.         Bekommen diese speziell für diesen Zweck Subventionen seitens Ihres Ministeriums bzw. wenn ja, in welcher Höhe ?

 

10.      Endet der Krankenversicherungsschutz automatisch, wenn der Asylwerber einen rechtskräftig negativen Asylbescheid erhält ?

 

11.      Wenn ja, welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Migrant, um wieder in das Sozialversicherungsnetz zu gelangen ?

 

12.      Zieht die Ausstellung einer Duldungskarte (§ 46a Fremdenpolizeigesetz) sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich ? Wenn ja, welche ?

 

13.      Gibt es für nicht rückführbare Flüchtlinge, wenn auch erst nach einer längeren Aufenthaltsdauer in Österreich, eine rechtliche Möglichkeit, die Mindestsicherung zu erhalten ?

 

14.      Haben nicht rückführbare Flüchtlinge, eine legale Möglichkeit, Arbeitstätigkeiten in Österreich zu verrichten ? Wenn ja, welche und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen ?