8519/J XXV. GP

Eingelangt am 07.03.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Verbrechen der Vergewaltigung

 

 

Auf der Online-Plattform Wien@ORF.at erschien am 03.02.2016 folgender Artikel:

 

 

„Missbrauch: 21 Monate Haft für 17-Jährigen

 

Zu 21 Monaten teilbedingter Haft ist ein 17-Jähriger am Landesgericht verurteilt worden. Der Angeklagte soll im Vorjahr drei Mädchen im Alter zwischen zwölf und 15 Jahren vergewaltigt haben, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Von den 21 Monaten Haft wegen Vergewaltigung und geschlechtlicher Nötigung sind sieben Monate unbedingt. Die dreieinhalbmonatige U-Haft wurde dem Angeklagte auf die Strafe angerechnet. Der Senat ging im Zweifel davon aus, dass der Bursch das jüngste Opfer fälschlicherweise für 14 hielt.

 

Die drei Mädchen, die sich dem Strafverfahren mit einem symbolischen Betrag von jeweils 1.000 Euro angeschlossen hatte, bekamen 500 Euro zugesprochen. Diese Summen hatte der Angeklagte anerkannt. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die Teenager auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Staatsanwälting vorerst keine Erklärung abgab. Der 17-Jährige akzeptierte das Urteil.

 

Mädchen in Gebüsch vergewaltigt

 

Der 17-Jährige war am 25. September festgenommen worden, nachdem er sich unmittelbar zuvor zwei Mal an einer Zwölfjährigen vergangen hatte. Für das Straflandesgericht war Tatbegehungsgefahr gegeben, daher wurde die U-Haft verhängt: Am 14. August hatte der Bursch eine 14-Jährige am Leberberg in ein Gebüsch gelockt und missbraucht.


Am 30. August hatte er die Schwester eines Freundes angesprochen und vorgegeben, etwas besprchen zu müssen. Er lockte die 15-Jährige in ein Wohnhaus, fuhr mit dem Aufzug in den oberen Stock, begann sie zu küssen und warf sie zu Boden, als sie sich zur Wehr setzte. In weiterer Folge vergewaltigte er das ihm körperlich unterlegene Mädchen.

 

Am 20. September ging der 17-Jährige mit der Zwölfjährigen, mit der über WhatsApp in Kontakt gekommen war, ebenfalls unter einem Vorwand in ein Stiegenhaus. Obwohl zu diesem Zeitpunkt schon gegen ihn ermittelt wurde und er bereits als Beschuldigter zum zeitlich gesehen ersten Fall einvernommen worden war, missbrauchte der 17-Jährige auch dieses Mädchen.

 

Angeklagter war geständig

 

Der Angeklagte zeigte sich umfassend geständig und gab sämtliche ihm vorgeworfenen Verbrechen zu. Er betonte allerdings, das jüngste Mädchen für 14 gehalten zu haben, weil sie ihm ihr wahres Alter verschwiegen hätte. „Warum machen Sie so etwas? Sie haben ja selber eine jüngere Schwester“, wollte die Vorsitzende des Schöffensenats wissen. „Es war ein Fehler“, bemerkte der 17-Jährige, der sich seit 13. Jänner wieder in Freiheit befindet.

 

Dem 17-Jährigen wurde die Weisung erteilt, seine Therapie bei der Männerberatung fortzusetzen, die er nach seiner Enthaftung begonnen hatte. Außerdem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Er muss sich außerdem eine Arbeit suchen und dem Gericht vierteljährlich eine entsprechende Bestätigung vorlegen.

 

Sein Verteidiger beantragte hinsichtlich der unbedingt zu verbüßenden Reststrafe einen Haftaufschub, da sein Mandant Aussicht auf eine Lehrstelle als Installateur hat. Ob dieser Antrag genehmigt wird, entscheidet sich erst nach Rechtskraft des Urteils.“

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

Anfrage

 

 

1.     Wie viele Strafanzeigen, welche im Zusammenhang mit Vergewaltigungen standen, wurden, jeweils aufgegliedert nach Jahren, in den Jahren 2013, 2014 und 2015 eingebracht?

a. Wie viele Opfer waren hierbei, aufgegliedert nach Jahren, minderjährig?

2.     Gegen wie viele Personen hat die Staatsanwaltschaft Anklage aufgrund des Delikts der Vergewaltigung, aufgegliedert nach Jahren, in den Jahren 2013, 2014 und 2015 erhoben?

a. Wie viele Opfer waren hierbei, aufgegliedert nach Jahren, minderjährig?

3.     Wie viele Personen wurden, aufgegliedert nach Jahren, in den Jahren 2013, 2014 und 2015 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt?

a. Wie viele Opfer waren hierbei, aufgegliedert nach Jahren, minderjährig?


4.     Wie viele Personen wurden, aufgegliedert nach Jahren,  in den Jahren 2013, 2014 und 2015 wegen der Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung an mehr als einer Person (Serienvergewaltigung bzw. -vergewaltiger) verurteilt?

a. Wie viele Opfer waren hierbei, aufgegliedert nach Jahren, minderjährig?

5.     Wie viele der Verurteilten laut der Fragen 3 und 4 waren Rückfallstäter?

6.     Wie viele der Verurteilten waren hinsichtlich minderjährigen Opfer Rückfallstäter?

7.     Lässt sich bei den Urteilen aufgrund des Verbrechens der Vergewaltigung ein Ost-West-Gefälle oder Nord-Süd-Gefälle hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe feststellen?

8.     Für den Fall, dass solch eine Erhebung nicht durchgeführt wurde: Ist die Einführung einer entsprechenden Statistik geplant?

a. Wenn „JA“: wann wird diese Statistik vorliegen?

b. Wenn „NEIN“: warum nicht?