8531/J XXV. GP

Eingelangt am 08.03.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Baurecht und (teilweisen) Verzicht auf die Einhebung des Bauzinses für das Grundstück der VIS - Vienna International School

BEGRÜNDUNG

 

Von den Förderungen für die Vienna International School (VIS) bzw. den Träger der Schule, den Verein Wiener Internationale Schule, war an dieser Stelle bereits mehrfach die Rede. Ausschlaggebend war jedes Mal die Bevorzugung der VIS bei der Vergabe von Fördermitteln der öffentlichen Hand gegenüber anderen Privatschulen. Der Fördervertrag zwischen dem Außenministerium (BMEIA) und dem Verein Wiener Internationale Schule ist inzwischen ausgelaufen und eine Nachfolgeregelung wurde gefunden. Ein Teil dieser Nachfolgevereinbarungen ist Gegenstand dieser Anfrage.

Mit Artikel 2 des 125. Bundesgesetzes betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht (BGBl. I Nr. 125/2015 Teil I, kundgemacht am 28.10.2015) wurde dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung eingeräumt, das sich in der Verwaltung des BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft  befindliche Grundstück 1020/3, EZ 2754, KG 01660 Kagran mit einem Baurecht auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten und den angemessenen jährlichen Bauzins längstens bis zum 31. Juli 2024 nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben. 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1)    Wurde die Ermächtigung zur Einräumung eines Baurechtes bereits in Anspruch genommen und ein Baurecht eingeräumt?

a.    Wenn ja: In welcher rechtlichen Form (z.B. Bescheid, zivilrechtlicher Vertrag) und zu welchen Konditionen wurde ein Baurecht eingeräumt?

b.    Wenn nein: In welcher rechtlichen Form (z.B. Bescheid, zivilrechtlicher Vertrag) und zu welchen Konditionen ist geplant, dieses Baurecht einzuräumen?

 

2)    Wurde die Ermächtigung zum Verzicht oder teilweisen Verzicht auf die Einhebung des Bauzinses bereits in Anspruch genommen und ganz oder teilweise auf den Bauzins verzichtet?

a.    Wenn ja: In welcher rechtlichen Form (z.B. Bescheid, zivilrechtlicher Vertrag) und in welcher Höhe?

b.    Wenn nein: In welcher rechtlichen Form (z.B. Bescheid, zivilrechtlicher Vertrag) und in welcher Höhe ist geplant, auf den Bauzins zu verzichten?

 

3)    Das Eigentum am vom Baurechtsvertrag mitumfassten Bauwerk steht während der Baurechtsdauer ausschließlich dem Bauberechtigten zu, und zwar unabhängig davon, ob das Bauwerk bereits zum Zeitpunkt der Baurechtsbestellung bestanden hat. Wird/wurde der Wert der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude bzw. deren Nutzung bei der Festlegung des Bauzinses berücksichtigt?

a.    Wenn ja: In welcher Höhe?

b.    Wenn nein: Warum nicht?

 

4)    Welche Regelung hat der Bundesminister für Finanzen getroffen/gedenkt dieser zu treffen hinsichtlich einer allfälligen finanziellen Abgeltung für das Bauwerk nach Auslaufen des Baurechtes und Rückstellung des Bauwerkes? Wurde/wird dem Bauberechtigen eine derartige Abgeltung in Aussicht gestellt?

a.    Wenn ja, in welcher Höhe?

b.    Wenn nein, welche Maßnahmen hat der Bundesminister für Finanzen getroffen/gedenkt dieser zu treffen, eine solche Forderung des Bauberechtigten hintanzuhalten?

 

5)    Welche Vorkehrungen hat der Bundesminister für Finanzen getroffen/gedenkt dieser zur treffen, um die Veräußerung des Baurechtes an einen Dritten zu verhindern? Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass eine allfällige Einschränkung der Veräußerlichkeit gemäß ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre dem Wesen des Baurechts widerspricht und nur schuldrechtlich, nicht jedoch mit absoluter Wirkung gegenüber Dritten möglich ist?

 

6)    Wie wird der Eigentümerstellung des Bauberechtigten in Hinblick auf dessen umfangreiche Berechtigungen Rechnung getragen, etwa zur Errichtung neuen Gebäudes, Vermietung, oder Verpfändung dieser und bestehender Gebäude?

7)    Wie wird der Eigentümerstellung des Bauberechtigten in Hinblick auf dessen umfangreiche Berechtigungen Rechnung getragen - insbesondere im Hinblick darauf, dass allfällige Belastungen mit Erlöschen des Baurechtes auf das Grundstück übergehen?

a.    Wie kann im Lichte dieses Belastungsrisikos die Kostenneutralität für die Republik Österreich sichergestellt werden, zumal Belastungsbeschränkungen nur mit rein schuldrechtlicher Wirkung vereinbart werden können?

 

8)    Das oben erwähnte Ermächtigungsgesetz sieht – im Gegensatz zu den gesetzlichen Erläuterungen – keine rückwirkende Geltung vor.

a.    Was war die rechtliche Grundlage der Nutzung der Liegenschaft  zwischen 1 August 2014 bis zum Oktober 2016?

b.    In welchem Ausmaß wurde Bestandzins für die tatsächliche Nutzung des Grundstückes eingehoben? Entspricht dieser Bestandzins marktüblichen Konditionen?

c.    Falls auf die Einhebung auf Bestandzins verzichtet wurde: In welcher rechtlichen Form (z.B. Bescheid, zivilrechtlicher Vertrag) und in welcher Höhe wurde auf Bestandzins verzichtet?