8590/J XXV. GP

Eingelangt am 09.03.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Niko Alm, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend Unterstützungsleistung durch das BMLVS

 

 

Das BMI hat Mitte August 2015 beim BMLVS um Assistenz und Unterstützung im Asylbereich angesucht. Insbesondere wurden die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen, die Verpflegung sowie die Einrichtung von Bundesbetreuungsstellen genannt.

Mit dem Ministerratsbeschluss vom 14. September 2015 hat die Bundesregierung entschieden, bis zu 2.200 Soldaten in einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz zu schicken. Die Beteiligung des Bundesheeres an der Bewältigung der Flüchtlingskrise erfolgt im Wege eines Assistenzeinsatzes oder einer Unterstützungsleistung.

Der Assistenzeinsatz ist gem. § 2 Wehrgesetz entweder zum „Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt“ oder zur „Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges“ und damit in der Verfassung klar verankert.

Eine Unterstützungsleistung durch das Bundesheer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn sie der Ausbildung des Bundesheeres im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (allgemeine Einsatzvorbereitung im Sinne § 2 Abs. 3 WG 2001) dient oder diese aus „wehrpolitischen Gründen“ durchzuführen wären.

Unterstützungsleistungen sind daher nur in einem sehr eingeschränkten Bereich möglich, um den Einsatz und die Verwendung des Bundesheeres für die nicht in der Verfassung vorgesehen Aufgaben zu verhindern.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Welche Anforderungen auf Unterstützungsleistung hat das BMI im Jahre 2015 an das BMLVS gestellt (taxative Auflistung aller Anforderungen mit Begründung)?

2.    Welche Verwaltungsübereinkommen zwischen dem BMLVS und dem BMI bezüglich der Unterstützungsleistung zur Bewältigung der Flüchtlingssituation wurden im Jahre 2015 gestellt?

3.    Welche Detailregelungen wurden in den einzelnen Verwaltungsabkommen festgelegt?

4.    Nach welchen Kriterien wird im BMI beurteilt und entschieden, eine Unterstützungsleistung durch das BMLVS anzufordern?

5.    Wurden für alle angeforderten Unterstützungsleistungen eine Erbringung durch einen zivilen Dienstleister geprüft, bevor ein Ansuchen an das BMLVS um Unterstützungsleistung kam?

6.    Wenn ja: Warum wurden die einzelnen im Jahre 2015 angeforderten Unterstützungsleistungen nicht durch zivile Anbieter erbracht?

7.    Wenn nein: Warum erfolgte in den konkreten Fällen keine Überprüfung?

8.    Welche Regelung hat das BMI getroffen, um bei den einzelnen im Jahre 2015 angeforderten Unterstützungsleistungen nicht in Konkurrenz zur gewerblichen Wirtschaft zu treten?

9.    Welchen Kostenersatz hat das BMI für die im Jahre 2015 angeforderten Unterstützungsleistungen dem BMLVS erbracht (aufgeschlüsselt auf die einzelnen Leistungen)?

10. Welche Auflagen hat das BMLVS als Bereitsteller der Unterstützungsleistung dem BMI bei den einzelnen Leistungen auferlegt?

11. Hat das BMI ein offizielles Ansuchen um militärische Lufttransportkapazität für die Außerlandesbringung von Flüchtlingen gestellt?

12. Wenn Ja: Wie wird diese Anforderung an militärische Lufttransportkapazität begründet?

a.    Ist ein Mangel an ziviler Lufttransportkapazität vorhanden, der den Rückgriff auf die Hercules C-130 begründet?

b.    Welches Ergebnis hat die Kostenkalkulation und der Vergleich von ziviler und militärischer Transportleistung ergeben?

13. Ist zum Zeitpunkt der Fragebeantwortung ein Rückgriff auf die militärische Lufttransportkapazität des Bundesheeres geplant?

14. Mit welcher Begründung wird auf die Verpflegungsversorgung des Bundesheeres zurückgegriffen?

15. Warum wird die Verpflegungszubereitung und -verteilung nicht durch zivile Anbieter und Hilfsorganisationen wahrgenommen?