8591/J XXV. GP

Eingelangt am 09.03.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

 

betreffend Unterstützungsleistung

 

 

Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer stellen keine originäre Kernaufgabe, sondern vielmehr eine Art Serviceleistung dar, zu der das Österreichische Bundesheer auf Grund der Geräteausstattung sowie der spezifischen Gliederung der Verbände und deren Ausrüstung oftmalig als einzige Einrichtung in der Lage ist.

Seit 9. August 2015 unterstützt das Bundesheer die Sicherheitsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Bewältigung der Flüchtlingssituation. Mit dem Ministerratsbeschluss vom 14. September 2015 hat die Bundesregierung entschieden, bis zu 2.200 Soldaten in einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz zu schicken. Die Beteiligung des Bundesheeres an der Bewältigung der Flüchtlingskrise erfolgt im Wege eines Assistenzeinsatzes oder einer Unterstützungsleistung.

Der Assistenzeinsatz ist gem. § 2 WG entweder zum „Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt“ oder zur „Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges“ und damit in der Verfassung verankert.

Unterstützungsleistungen sind nicht direkt in den verfassungsrechtlichen Aufgaben abgebildet. Eine Unterstützungsleistung durch das Bundesheer ist nur dann zulässig, wenn sie der Ausbildung des Bundesheeres im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (allgemeine Einsatzvorbereitung im Sinne § 2 Abs. 3 WG 2001) dient oder diese aus „wehrpolitischen Gründen“ durchzuführen wären. Die darauf basierende Begründung ist allerdings aus unserer Sicht eng zu fassen.

Nachdem Unterstützungsleistungen grundsätzlich gegen Kostenersatz geleistet werden, ist auch aus haushaltsrechtlichen Gründen eine detaillierte administrative Erfassung notwendig.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Welche Unterstützungsleistungen hat das BMLVS 2015 externen Bedarfsträgern zur Verfügung gestellt (taxative Auflistung mit Kostenersatz)?

2.    Wie wird die Unterstützungsleistung verfassungsrechtlich begründet?

3.    Nach welchen Kriterien wird eine Unterstützungsleistung genehmigt?

4.    Welche Unterstützungsleistungen wurden als „Leistungen im Rahmen der Ausbildung“ erbracht?

5.    Welche Unterstützungsleistungen wurden als „Beistellung von Heeresgut“ erbracht?

6.    Welcher Grundsatzerlass regelt im BMLVS die Unterstützungsleistung?

7.    Was wird in diesem Grundsatzerlass wie geregelt?

8.    Welche Ausnahmen einer Kostenreduktion bzw. eines Kostenerlasses wurden 2015 für welche Unterstützungsleistungen gemacht?

9.    Wie werden diese Ausnahmen begründet?

10. Wie ist die Unterstützungsleistung für den österreichischen Heeres-Sportverein geregelt?

11. Welche Unterstützungsleistungen und in welchem Umfang wurden 2015 für Großveranstaltungen erbracht (taxative Aufzählung mit Kostenersatz)?

12. Was wurde im Verwaltungsübereinkommen zwischen dem BMLVS und dem BMI bezüglich der Unterstützungsleistung zur Bewältigung der Flüchtlingssituation geregelt?

13. Wie wurden diese Punkte im Detail geregelt?

14. Welche Unterstützungsleistungen wurden seit 9. August 2015 bis Jahresende 2015 dem BMI zur Verfügung gestellt (aufgeschlüsselt auf die einzelnen Leistungen)?

15. Welche Kosten wurden dem Bundesministerium für Inneres für diese Unterstützungsleistungen verrechnet (aufgeschlüsselt auf die einzelnen Leistungen)?

16. Welche Auflagen bezüglich der Unterstützungsleistung wurden mit dem BMI als Antragsteller vereinbart?

17. Welchen Ausbildungwert haben die geleisteten Unterstützungsleistungen für die militärische Landesverteidigung?

18. Falls die Unterstützungsleistung aus „wehrpolitischen Gründen“ erfolgt: Wie wird dies begründet?

19. Wurden seit dem 9. August 2015 dem Bundesministerium für Inneres „Leistungen im Rahmen der Ausbildung“ zur Verfügung gestellt?

a.    Wenn ja: Welche genau?

b.    Wenn ja: Welchen Ausbildungswert ergibt die erbrachte Leistung für das eingesetzte Personal?

20. Welche Amtshilfe gemäß Art. 22 BVG wurde seit dem 9. August 2015 bis Ende Februar 2016 dem Bundesministerium für Inneres geleistet?