8596/J XXV. GP

Eingelangt am 11.03.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Roman Haider

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend die grobe Unterschreitung der Begutachtungsfrist bei der Änderung des Scheidemünzengesetzes sowie des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

 

 

Am 24.02.2016 wurde im Nationalrat eine Änderung des Scheidemünzengesetzes sowie des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes beschlossen. Die Bundeshaftungs-obergenze wurde damit um zwei Milliarden Euro erhöht. In der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV) vom 21. 12. 2012 (BGBl. II Nr. 489/2012) wird in § 9 Abs. 3. festgehalten:

"Die Organe des Bundes haben in Hinblick auf den Inhalt, den Umfang und die Dringlichkeit des Regelungsvorhabens eine angemessene Begutachtungsfrist festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen."

 

Im vorliegenden Fall (Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert wurden) betrug die Frist jedoch nur neun Werktage.

Dies wurde sowohl vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes als auch vom Rechnungshof bemängelt. Eine sachliche Erklärung seitens des Bundesministeriums für Finanzen gab es nicht.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.     Warum wurde die Begutachtungsfrist beim angesprochenen Gesetzesentwurf derartig grob unterschritten, obwohl die finanziellen Auswirkungen in der Höhe von € 436,3 Millionen relativ hoch sind?

2.     Gibt es einen erhöhten Finanzbedarf, der einen derartig raschen Zugriff auf die Rücklagen der Münze Österreich macht?

3.     Wenn ja, was ist der Grund für diesen erhöhten Finanzbedarf?

4.     Werden Sie die Begutachtungsfristen in Zukunft einhalten?