8598/J XXV. GP

Eingelangt am 11.03.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

betreffend die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

 

 

Auf der Website des Bundesministeriums für Familien und Jugend findet sich unter der Rubrik „Kinderbetreuung /Steuerliche Absetzbarkeit“ bzgl. der Anforderungen an eine pädagogisch qualifizierte Person nach § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 Folgendes:

 

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Erziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.“

 

Es wird dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „die Regelung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für pädagogisch qualifizierte Kinderbetreuung aufrecht bleibt. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat einen Fall aus Niederösterreich geprüft und dabei festgestellt, wonach eine Ausbildung von acht bzw. 16 Stunden nicht ausreichend sein kann, um von einer pädagogischen Qualifikation im Sinn des § 34 Abs. 9 EStG 1088 sprechen zu können. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelmeinung der Außenstelle Wien.“

 

Das Erkenntnis des VwGH vom 30.9.2015, 2012/15/0211 widerspricht jedoch dieser Ansicht und setzt ausdrücklich fest, dass acht bzw. 16 Stunden Ausbildung zur Kinderbetreuung nicht für die steuerliche Absetzbarkeit ausreichen: „Im Hinblick auf den dargelegten Zweck der Bestimmung ist der Begriff der pädagogisch qualifizierten Person in § 34 Abs. 9 Z 3 EStG 1988 daher dahingehend auszulegen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und –vätern verlangt ist“.

 

Wie jüngste Entscheidungen zeigen, folgt das Bundesfinanzgericht dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Für den Bürger ergibt sich aufgrund der auf der Website des Ministeriums veröffentlichen Information daher diesbzgl. eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Familien und Jugend folgende

 

Anfrage

 

1.     Wie stehen Sie zu der Entscheidung des VwGH?

2.     Warum schlägt sich diese Entscheidung nicht auf der Website des Ministeriums wieder?

3.     Wann plant das Ministerium eine Adaption der offensichtlich nicht mehr zeitgemäßen Information?

4.     Mit welchen Folgen haben Eltern zu rechnen, die der Information des Ministeriums entsprechend Personen mit acht- bzw. sechszehnstündiger Ausbildung engagiert haben und darauf vertrauen, diese Kosten steuerlich absetzen zu können?

5.     Gedenken Sie Eltern, die für das Veranlagungsjahr 2015 bzw. vorangegangene Jahre im Vertrauen auf die Richtigkeit der ministeriellen Information derartige Personen engagiert haben und die Kosten nun voraussichtlich nicht mehr absetzen können, in irgendeiner Art zu unterstützen bzw. zu entschädigen?

6.     Von welchen Einrichtungen und Anbietern werden Kurse, die offiziell eine Ausbildung zur „qualifizierten Kinderbetreuungsperson gemäß 1.3 des Erlasses des BMF GZ BMF-010222/0029-VI/7/2009 vom 30.4.2009 zwecks Absetzbarkeit der Kosten für qualifizierte private Kinderbetreuungspersonen im Umfang von 8 Stunden“ anbieten, im Zuge der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten aufgrund des Erkenntnisses des VwGH nicht mehr anerkannt?

7.      Wie viele Personen haben seit 2009 entsprechend dem Erlass des BMF eine „Ausbildung zur qualifizierten Kinderbetreuungsperson im Umfang von 8 Stunden“ absolviert, die nunmehr entsprechend dem Erkenntnis des VwGH im Zuge der Absetzung von Kinderbetreuungskosten nicht mehr anerkannt wird?