8599/J XXV. GP

Eingelangt am 11.03.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Anneliese Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

 

betreffend den Bezug der Familienbeihilfe ohne Bankkonto

 

Aus verschiedensten Gründen sind nicht alle Bezieher der Familienbeihilfe auch Inhaber eines Bankkontos. Eine bargeldlose Anweisung der Familienbeihilfe ist daher für diesen Personenkreis nicht möglich.

Gemäß § 11 Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe, (…), monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

Trotz der gesetzlich normierten Möglichkeit einer Baranweisung der Familienbeihilfe aus berücksichtigungswürdigen Umständen ist es auf dem entsprechenden Antragsformular auf Zuerkennung der Familienbeihilfe nicht vorgesehen, eine Auszahlung mit Baranweisung zu beantragen. Lediglich in einer Fußnote wird darauf verwiesen, dass „eine Überweisung auf ein Bankkonto eine reibungslose Abwicklung ermöglicht und dass eine Barauszahlung durch Postzustellung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen kann.“

In welcher Form eine derartige Begründung des Erfordernisses einer Barauszahlung erfolgen soll bleibt jedoch offen.

Dem Vernehmen nach kommt es darüber hinaus bei Barauszahlungen der Familienbeihilfe immer wieder zu Problemen in Hinblick auf die fristgerechte Auszahlung.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

Anfrage

 

1.     Wie viele Familienbeihilfenbezieher erhalten derzeit die Familienbeihilfe am Wege der Baranweisung?

2.     Wie hoch war die Anzahl der Bezieher von Familienbeihilfe, welche über kein Bankkonto verfügten und daher auf eine Baranweisung der Familienbeihilfe angewiesen waren, in absoluten Zahlen pro Bundesland jeweils für die Jahre 2013, 2014 und 2015?

3.     Aus welchem Grund ist auf dem entsprechenden Antragsformular auf Zuerkennung der Familienbeihilfe keine Möglichkeit vorgesehen, eine Baranweisung zu beantragen bzw. die berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Baranweisung notwendig machen, darzulegen?

4.     In welcher Form sind derzeit die berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Baranweisung notwendig machen, geltend zu machen?

5.     Ist daran gedacht, das Antragsformular dahingehend abzuändern, dass auf dem Formular auch die Entscheidung für die Inanspruchnahme der Baranweisung der Familienbeihilfe aufgrund berücksichtigungswürdiger Umstände vorgesehen wird?

6.     Wenn ja, ab wann?

7.     Wenn nein, warum nicht?

8.     Sind Ihnen Probleme in Zusammenhang mit der Baranweisung der Familienbeihilfe - insbesondere in Hinblick auf eine fristgerechte Auszahlung - bekannt?

9.     Wenn ja, welche sind die Hauptgründe für diese Probleme?

10.  Wenn ja, was wird seitens Ihres Ressorts unternommen, um diese Probleme zu beseitigen?