8603/J XXV. GP

Eingelangt am 11.03.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Roman Haider

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Risikoabschätzungen bezüglich der Anhebung der Bundeshaftungsobergrenze um zwei Milliarden Euro

 

 

Am 24.02.2016 wurde im Nationalrat eine Änderung des Scheidemünzengesetzes sowie des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes beschlossen. Die Bundeshaftungs-obergrenze wurde damit um zwei Milliarden Euro erhöht. Bereits im Vorfeld übte der Rechnungshof Kritik an der entsprechenden Gesetzesvorlage:

 

"Die Erläuterungen gehen jedoch nicht weiter möglicherweise finanziell bedeutsame Umstände ein, wie etwa

·          ob und in welcher Höhe die zu übernehmende Haftung des Bundes zu Auszahlungen des Bundes (an die Münze Österreich oder Dritte) führen können,

·          ob und in welcher Höhe bisher Zahlungen der Münze Österreich AG aus der gemäß Scheidemünzegesetz zu bildenden Rücklage geleistet wurden, die künftig vom Bund zu leisten sein werden,

·          ob und wie allfällige Haftungsrisiken aufgrund der möglichen Rücklösever-pflichtungen bewertet werden,

·          aus welchen Gründen der zulässige ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes um 2 Mrd. EUR erhöht werden soll, da durch Gutachten die aufgrund geltender Rechtlage als erforderlich erachtete Höhe an Rücklöse-verpflichten etwa im Jahr 2010 mit 650 Mio. EUR beziffert wurde oder

·          dass für die übernommenen Risiken aufgrund der Rücklagenauflösung lediglich eine Einmalzahlung vorgesehen ist und unklar ist, in welcher Höhe tatsächliche Leistungen des Bundes aufgrund der übernommenen Haftung anfallen könnten."

(Auszug aus der Stellungnahme (5/SN) des Rechnungshofes vom 12.01.2016 zum Ministerialentwurf (178/ME) des Bundesgesetzes, mit dem das Scheidemünzen-gesetz 1988 und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert werden)

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

 

Anfrage

 

1.     Wurden vom Bundesministerium für Finanzen Berechnungen angestellt, ob und in welcher Höhe die zu übernehmende Haftung des Bundes zu Auszahlungen des Bundes (an die Münze Österreich oder Dritte) führen können?

2.     Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

3.     Wenn ja, warum wurden diese Berechnungen dem Nationalrat im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses nicht zur Verfügung gestellt?

4.     Wenn nein, warum nicht?

5.     Wurden vom Bundesministerium für Finanzen Berechnungen angestellt bzw. Informationen eingeholt, ob und in welcher Höhe bisher Zahlungen der Münze Österreich AG aus der gemäß Scheidemünzegesetz zu bildenden Rücklage geleistet wurden, die künftig vom Bund zu leisten sein werden?

6.     Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

7.     Wenn ja, warum wurden diese Berechnungen dem Nationalrat im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses nicht zur Verfügung gestellt?

8.     Wenn nein, warum nicht?

9.     Wurden vom Bundesministerium für Finanzen Berechnungen angestellt, ob und wie allfällige Haftungsrisiken aufgrund der möglichen Rücklöseverpflichtungen bewertet werden?

10.  Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

11.  Wenn ja, warum wurden diese Berechnungen dem Nationalrat im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses nicht zur Verfügung gestellt?

12.  Wenn nein, warum nicht?

13.  Aus welchen Gründen wurde der zulässige ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes um 2 Mrd. EUR erhöht, obwohl durch Gutachten die aufgrund geltender Rechtlage als erforderlich erachtete Höhe an Rücklöseverpflichten etwa im Jahr 2010 mit 650 Mio. EUR beziffert wurde?

14.  Warum wurden diese Gründe dem Nationalrat im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses nicht zur Verfügung gestellt?

15.  Warum ist für die übernommenen Risiken aufgrund der Rücklagenauflösung lediglich eine Einmalzahlung vorgesehen?

16.  Wurden vom Bundesministerium für Finanzen Berechnungen angestellt, in welcher Höhe tatsächliche Leistungen des Bundes aufgrund der übernommenen Haftung anfallen könnten?

17.  Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

18.  Wenn ja, warum wurden diese Berechnungen dem Nationalrat im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses nicht zur Verfügung gestellt?

19.  Wenn nein, warum nicht?