8604/J XXV. GP

Eingelangt am 11.03.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

betreffend Vernichtung der Gesprächsprotokolle des „Griss-Berichtes“

 

Laut des Berichtes der „unabhängigen Untersuchungskommission zur transparenten Aufklärung der Vorkommnisse rund um die Hypo Group Alpe-Adria“ („Griss-Bericht“) vom 02.12.2014 wurden mehrere Informationsgespräche (über 30) geführt sowie in rund 13 Sitzungen Auskunftspersonen befragt (vgl. Griss-Bericht 2014: S. 4-5). Innerhalb des Berichtes werden in den Fußnoten mehrfach Zitatbelege angeführt, die sich auf die Protokolle dieser Befragungen durch die Untersuchungskommission beziehen. Zitatnachweise (in diesem Fall in den Fußnoten festgehalten) dienen der Kennzeichnung von Quellen, um diese leichter wiederzufinden und Zitate im Originaltext nachzuschlagen. Diese gegenständlichen Gesprächsprotokolle („Primärdaten“ bzw. „Originalquellen“) wurden Frau Dr. Griss zufolge jedoch vernichtet. Mittlerweile konnten in Akten der Stufe 2 bereits das Gesprächsprotokoll mit Dr. Peschorn wie auch in Akten der Stufe 1 das Gesprächsprotokoll mit Dr. Nowotny gefunden werden. Gleichzeitig wurde nun Seitens Fr. Dr. Griss’ verlautbart, dass eine Vernichtung nur mit den Ausdrucken jener Unterlagen erfolgte, welche ohnehin digital zur Verfügung gestellt wurden (vgl. APA, 17.02.2016).

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Anfrage

1.    Bei den genannten Gesprächsprotokollen handelt es sich um sogenannte „Primärdaten“, ist es im wissenschafts-ethischen Sinn üblich, solche Daten zu vernichten?

2.    Wie kann – nach Vernichtung der Akten – gewährleistet bzw. nachvollzogen werden, dass Frau Griss die Aussagen, die in den Protokollen festgehalten wurden, korrekt im Bericht wiedergegeben hat?

3.    Wie ist eine inhaltliche Überprüfung der Originalquellen (Gesprächsprotokolle) möglich, sollten diese tatsächlich vernichtet worden sein?

4.    Auf welcher rechtlichen Basis ist die Vernichtung von Primärdaten zulässig?

5.    Welche wissenschaftlichen Standards gelten grundsätzlich hinsichtlich von Aufbewahrungspflichten von Primärdaten?

6.     Ist der „Griss-Bericht“ Ihrer Meinung nach als wissenschaftlicher Bericht (im weiteren Sinne) zu betrachten?

7.    Wenn nein, warum nicht?

8.    Müssen Berichte – wie beispielsweise der Griss-Bericht – wissenschaftlichen Standards folgen?

9.    Wenn nein, warum nicht?

10. Wenn ja, welchen?

11.  Sind – unter Berücksichtigung des Nicht-Vorhandenseins der Gesprächsprotokolle – die in den Fußnoten erwähnten Verweise auf die Protokolle zulässig bzw. wissenschaftlich korrekt?

12. Wenn ja, warum?

13. Ist es zulässig, in wissenschaftliche Arbeiten auf Originalquellen zu verweisen, die (da nicht vorhanden) nicht überprüft werden können?

14. Wenn ja, inwiefern?

15. Viele Universitäten fordern ihre Studenten auf, Primärdaten über Jahre hinweg aufzubewahren. Wären die gegenständlichen Befragungsprotokolle im wissenschaftlichen Sinn aufbewahrungspflichtig gewesen?

16. Wenn nein, warum nicht?

17. Wenn ja, welcher Aufbewahrungszeitraum wäre angemessen gewesen?

18. Ist der Griss-Bericht – unter Berücksichtigung des Nicht-Vorhandenseins der Gesprächsprotokolle – (aus wissenschaftlicher Sicht) transparent genug?

19. Wenn ja, inwiefern?

20. Wenn nein, warum nicht?