8624/J XXV. GP

Eingelangt am 15.03.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Claudia Gamon, MSc und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Negativbeurteilungen von Diplom- und Masterarbeiten

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass gegen eine wissenschaftliche Abschlussarbeit, die mit "Nicht Genügend" beurteilt wird, keine Rechtsmittel möglich sind. Der Gesetzgeber sieht zwar vor, dass die Beurteilung von Prüfungen wegen schwerer Mängel beeinsprucht werden kann. Das gelte aber nicht für wissenschaftliche Arbeiten, so der Verwaltungsgerichtshof in einer am 15.3. 2016 veröffentlichten Entscheidung.

Das Universitätsgesetz sieht keinen Rechtsschutz gegen die Beurteilung einer Diplomarbeit vor. Lediglich bei Prüfungen kann – wenn bei der Durchführung schwere Mängel aufgetreten sind – eine negative Beurteilung bekämpft werden.

Ein Student der Universität für Bodenkultur erhob dennoch Beschwerde gegen die negative Beurteilung seiner Diplomarbeit, blieb damit aber auch vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass der Gesetzgeber nur eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen wollte, nicht aber auch eine Kontrolle der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, liegt demnach nicht vor. Gegen die negative Beurteilung einer wissenschaftlichen Arbeit kann daher kein Rechtsmittel erhoben werden.

"Mit dem angefochtenen Bescheid des Senates der Universität für Bodenkultur vom 23. Oktober 2012 wurde die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Studiendekans der Universität für Bodenkultur vom 12. Juli 2012, mit dem seine „Beschwerde“ wegen der negativen Beurteilung seiner Diplomarbeit gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen", so der VwGH.

Der Höchstgerichtsentscheid ist selbstverständlich zu akzeptieren; darüber hinaus wirft die Problematik einige Fragen auf.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

 

1.    Verfügt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einen Überblick, wie viele negativ beurteilte Diplom- bzw. Masterarbeiten jedes Jahr anfallen?

2.    Wenn ja, können Sie diese Zahlen aufgegliedert nach Universitäten und Fachhochschulen vorlegen?

3.    Kann das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber Auskunft erteilen, wie viele diesbezügliche Beschwerdefälle bei der Ombudsstelle für Studierende eingehen und bearbeitet werden?

4.    Die Qualität der Betreuung von Master- und Diplomarbeiten ist nicht zuletzt abhängig von der Anzahl der jeweils betreuten Arbeiten. Kann seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine Statistik zu den Betreuungsverhältnissen auf Ebene der Diplom- bzw. Masterarbeiten an Universitäten und Fachhochschulen vorgelegt werden?

5.    Ist es vorstellbar, bei § 79 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) zusätzlich die Möglichkeit vorzusehen, dass bei Negativbeurteilung das Einholen einer Zweitmeinung zulässig wird?