8628/J XXV. GP

Eingelangt am 16.03.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Verschleierung zukünftiger Pensionsausgaben aufgrund nicht vorhandener Rückstellungserfordernisse

Im Rahmen der Sondersitzung des Nationalrates vom 8.3.2016 mit dem Titel "Reformpanne – Pensionssystem ungebremst auf Crashkurs" wurden einige Fragen an den Bundesminister für Finanzen im Rahmen einer dringlichen Frage (womöglich auch aufgrund des Umfangs der Anfrage) nicht unzureichend beantwortet, weshalb eine schriftliche Beantwortung nun nötig erscheint.

Eine wesentliche Handlungsmöglichkeit im Pensionsbereich hätte der Finanzminister darin, den zukünftigen Finanzierungsbedarf  für diese Beamtenpensionen öffentlich zu machen. Doch die vorhandenen Instrumente nützt er nicht und will diese wohl auch nicht nutzen, was sich auch in der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung VRV 2015 zeigt, bei der es Ländern und Gemeinden freigestellt bleibt, ob sie überhaupt Rückstellungen für Pensionen (Ruhebezüge) bilden und damit ihre Verpflichtungen sichtbar machen müssen. Damit bleiben tickende budgetäre Zeitbomben unter anderem im Dickicht des Föderalismus auch in Zukunft verborgen. Nicht nur die VRV 2015 zeigt die gängige Praxis, im eigenen Einflussbereich zukünftige Kosten zu verbergen. So sind auch in der Vermögensrechnung des Bundesrechenabschlusses Pensionsrückstellungen nicht aufgelistet – zukünftige Finanzierungsnotwendigkeiten werden damit auch von Schelling offensichtlich unter den Teppich gekehrt.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Weshalb werden gerade Rückstellungen für (Beamten-)Pensionsleistungen gem. BHV nicht in der Vermögensrechnung ausgewiesen bzw. überhaupt keine Rückstellungen für Beamtenpensionen gebildet, obwohl diese Zahlungen vorhersehbar und verplichtend zu leisten sind?

2.    Welches besondere Ziel wird mit dieser Ausnahme erreicht?

3.    Werden diese Rückstellungen nicht erfasst, weil es eine Angleichung an die Maastricht-Defizit-Regelungen, in der Lasten zukünftiger Pensionen derzeit auch nicht defiziterhöhend erfasst werden, notwendig macht?

4.    Wenn ja, ist mit einer Änderung dieser Regelungen zu rechnen?

5.    Wenn ja, kommt die Ausnahme auf europäischer Ebene auch daher, dass das (Beamten-)Pensionsrecht höchst unterschiedlich geregelt bzw. mit allgemeinen Pensionssystemen harmonisiert ist?

6.    Weshalb wurde auch in der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung - VRV 2015 darauf verzichtet, dass Rückstellungen für Pensionen verpflichtend von den Gebietskörperschaften zu erfassen und auszuweisen sind?

7.    Ist es vorstellbar, die Gebietskörperschaften, ähnlich wie der Bund, verpflichtet sind, gem. §15 BHG alle drei Jahre eine langfristige Budgetprognose für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren vorzulegen, worin implizit die Pensionsverbindlichkeiten für den Gesamtstaat enthalten sind, explizit diese Pensionsverbindlichkeiten für die einzelnen Gebietskörperschaften für mindestens 30 Jahre auszuweisen, wenn die Pensionsverpflichtungen schon nicht in der Vermögensrechnung berücksichtigt werden müssen?

8.    Können Sie eine konkrete Schätzung über die tatsächlichen zukünftigen (Beamten-)Pensionsverpflichtungen des Bundes abgeben?

9.    Wenn ja, wie hoch sind diese?

10. Wenn nein, weshalb nicht?