8631/J XXV. GP

Eingelangt am 16.03.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Berücksichtigung des Beamtenpensionsrechts im Rahmen des "Pensionsgipfels"

Im Rahmen der Sondersitzung des Nationalrates vom 8.3.2016 mit dem Titel "Reformpanne – Pensionssystem ungebremst auf Crashkurs" wurden einige Fragen an den Bundesminister für Finanzen im Rahmen einer dringlichen Frage (womöglich auch aufgrund des Umfangs der Anfrage) nicht unzureichend beantwortet, weshalb eine schriftliche Beantwortung nun nötig erscheint.

Mit der Randnotiz wurde das Thema Beamtenpensionsrecht von der Regierung zumindest erwähnt:

„Harmonisierung der Pensionssysteme

·        Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die Harmonisierung der unterschiedlichen Pensionssysteme voranzutreiben. Ziel ist es, ein auf der Bundesregelung (Allgemeines Pensionsgesetz) basierendes einheitliches Pensionsrecht zu schaffen.“

Wesentliche Notwendigkeiten im Bereich der Harmonisierung wurden nicht angegangen, sondern lediglich ein Bekenntnis abgelegt. Ein Bekenntnis wird aber nicht ausreichen, um tatsächlich eine Harmonisierung anzugehen. Gerade hier hätte der Finanzminister wesentliche Instrumente in der Hand, um etwa die unterschiedlichen Regelungen auf Ebene der Bundesländer bei Pensionsprivilegien anzugehen. Beispielsweise bieten die beginnenden Finanzausgleichsverhandlungen, in deren Rahmen eine endgültige Harmonisierung der Beamtenpensionssysteme auf der Tagesordnung stehen müsste, eine perfekte Reformchance.

Aber auch die Harmonisierung des Bundesbeamtenpensionsrechts mit jenem, das sich aufgrund des Allgemeinen Pensionsgesetzes ergibt, könnte schneller voranschreiten. Entgegen den Lippenbekenntnissen des Finanzministers (z.B. im Kurier am 25.09.2015: "In zehn Jahren soll es nur noch ein Arbeitsrecht und einen Zugang zu den Pensionen geben.") ist das tatsächliche Interesse daran eng begrenzt. Deshalb verwundert nicht, dass gerade im Zuge des Pensions"gipfels“ sogar bestehende Ungleichheiten zwischen gesetzlich Pensionsversicherten und Beamten nicht nur fortgeschrieben, sondern sogar weiter verstärkt werden.

So ergibt sich eine weitere Besserstellung von Beamten beispielsweise bei den Zuverdienstmöglichkeiten in der Pension. In Zukunft sollen jene, die neben dem Bezug einer gesetzlichen Pension gleichzeitig ein Erwerbseinkommen beziehen, Pensionskürzungen hinnehmen müssen. Schon bisher gilt die Geringfügigkeitsgrenze für Zuverdienste neben dem Pensionsbezug, wenn man das gesetzliche Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht hat. Eine ähnliche Einschränkung der Zuverdienstmöglichkeiten soll nun auch darüber hinaus gelten. Beamte hingegen können sowohl vor, als auch nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters unbegrenzt dazu verdienen. Sie sind auch von den Verschärfungen des Pensions"gipfels" nicht betroffen.

Auch die Frage einer weiteren Beschränkung der Luxuspensionen fehlt völlig auf der Agenda der koalitionären Verhandlungspartner, obwohl gerade hier ein wesentliches Interesse des Finanzministers vorliegt, weil dieser schlussendlich finanziell letztverantwortlich ist. Deshalb ist eine Beschränkung von Luxuspensionen nicht nur für Beamte die direkt dem BMF unterstellt sind, sondern auch andere öffentliche Rechtsträger, die der Aufsicht des BMF unterstehen, eine notwendige Maßnahme, die nicht angegangen wurde.

Natürlich kann sich das Finanzministerium darauf hinausreden, dass ihm die legistischen Möglichkeiten fehlen. Doch gerade das zeigt die missliche Lage des Finanzministeriums auf. Das Finanzministerium hat keine strukturierte Steuerungsmöglichkeit insbesondere der Pensionsausgaben für Beamte aufgrund des Auseinanderfallens der Ausgabenverantwortung und der legistischen Verantwortung im Beamtenpensionsrecht. Deshalb ist verwunderlich, weshalb das Finanzministerium im Rahmen des Pensions"gipfels“ nicht auf eine Strukturbereinigung in diesem Bereich pochte.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie soll das Bekenntnis zur Harmonisierung der Systeme in die Tat umgesetzt werden?´

2.    Welche Schritte setzen Sie, um die Bundesländer zu einer Harmonisierung ihrer Pensionssysteme mit jenem des Bundes zu bewegen?

3.    Wird die Harmonisierung der Systeme auch Teil der Finanzausgleichsverhandlungen (insbesondere mit Wien) sein?

4.    Wenn ja, wie wollen Sie im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen darauf hin wirken, eine raschere Harmonisierung zu erreichen?

5.    Wenn nein, weshalb nicht?

6.    Wenn es ein Bekenntnis zur Harmonisierung gibt, wieso wurden weitere Ungleichbehandlungen zwischen den sozialversicherten Pensionen und dem Beamtenpensionsrecht geschaffen, insbesondere im Hinblick auf Zuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer Pension?

7.    Sollen die für Pensionen aus dem System der Sozialversicherung vorgesehenen Einschränkungen beim Zuverdienst (Stichwort: Pensionskürzung) auch für Beamte umgesetzt werden?

8.    Wenn nein, weshalb nicht?

9.    Soll im Sinne einer Harmonisierung auch eine Strukturbereinigung im Beamtendienstrecht vorgenommen werden und die finanzielle und legistische Verantwortung in einem Ressort zusammen geführt werden?

10. Wenn ja, in welchem?

11. Wenn ja, bis wann?

12. Wenn nein, weshalb nicht?

13. Waren Luxus- und Sonderpensionsrechte Teil der Verhandlungen der Arbeitsgruppe Schelling/Wöginger/Stöger/Muhm?

14. Wenn ja, welche Elemente wurden verhandelt?

15. Wenn ja, wieso werden keine weiteren Maßnahmen gesetzt?

16. Wenn nein, weshalb nicht?

17. Wie haben sich in verschiedenen Institutionen, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen unterliegen (Österreichischen Nationalbank, Aktiengesellschaft "Österreichisches Konferenzzentrum Wien", der ÖIAG und Kreditinstitute, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen) die Rückstellungserfordernisse für Sonderpensionen aufgrund des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes mit Stichtag 31.12.2015 entwickelt?

18. Wie sehen die tatsächlichen jährlichen Einsparungen des BMF in der UG 23 aufgrund des Sonderpensionenbegrezungsgesetzes bis 2019 aus?

19. Gibt es aufgrund der außerordentlichen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage niedrigere Einsparungen als ursprünglich angenommen?

20. Wenn ja, um wie viel reduzieren sich die Einsparungen aufgrund der außerordentlichen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage?