8652/J XXV. GP

Eingelangt am 16.03.2016
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ANFRAGE

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

 

betreffend neuerlich überhöhte Gagen für den Vorstand der Sozialbau AG und mangelhafte Revision

 

Im Artikel „Rote Gagenkaiser“ enthüllte das Wirtschaftsmagazin „FORMAT“ Bezüge des Vorstandes der Sozialbau AG, der damals noch aus drei Personen bestand: Im Jahr 2013 erhielten die Vorstände Herbert Ludl, Wilhelm Zechner und Bernd Rießland in Summe 884.176,58 Euro. Ein Jahr zuvor sogar 1.013.936,05 Euro. Zusätzlich wurden dem erwähnten Artikel zufolge über einige Jahre mehrere Hunderttausend Euro an Krediten von der Sozialbau an den Vorstand ausgeschüttet.

 

Im Artikel ‚Sozialbau: Höhere Gagen als erlaubt’ – erschienen in der Printversion der Tageszeitung ‚Die Presse’ am 12. März 2016 – wird auf Seite 11 Folgendes berichtet: „Gemäß § 26 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) dürfen Vorstände demnach höchstens so viel wie Bundesbeamte der Dienstklasse IX verdienen. Das waren laut Tariftabelle für das Jahr 2014 exakt 10.003,50 Euro pro Monat. Das Gesetz sieht in Ausnahmefällen vor, das 1,5-Fache dieses Lohns auszubezahlen. Die Vorstände der Sozialbau dürften demnach monatlich höchsten 15.000 Euro Fixgehalt erhalten. Nach dem Beamten-Bezügegesetz handelt es sich um ein Fixgehalt – also inklusive Überstunden. Laut dem der „Presse“ vorliegenden aktuellen Jahresabschluss der Sozialbau AG ließ sich der dreiköpfige Vorstand 2014 allerdings Bezüge in der Höhe von 903.086,71 Euro ausbezahlen. Angenommen, dass alle drei gleich viel verdienen, wären das rund 300.000 Euro pro Kopf – also um etwa 100.000 Euro mehr pro Jahr als erlaubt.“

 

Art. 1 § 26 Abs. 4 WGG regelt die Bezüge von Geschäftsführern und Vorstands-mitgliedern gemeinnütziger Bauvereinigungen folgendermaßen: „Bezüge eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines Geschäftsführers aus zwei oder mehreren Vereinbarungen mit zwei oder mehreren Bauvereinigungen dürfen insgesamt den in Abs. 2 bestimmten Endbruttobezug, um nicht mehr als 25 vH überschreiten. Eine Überschreitung bis zu 50 vH ist zulässig, wenn dies auf Grund des besonderen Umfangs der Bau- und Verwaltungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Arbeitsbelastung gerechtfertigt erscheint.“

  

Herbert Ludl erklärte in einer Stellungnahme des Jahres 2015 – im Zuge der aktuellen Berichterstattung war er zu keiner Stellungnahme bereit - Folgendes: „Durch diese blöde Regelung gibt es in ganz Österreich keinen Immobilienmanager, der so wenig verdient wie wir. Meine letzte Gehaltserhöhung liegt Jahrzehnte zurück. Ihre Rechnung stimmt nicht – das ist alles viel komplizierter.“

 

Offenkundig versagt der Revisionsverband als Kontrollorgan regelmäßig und teils gravierend. Der Rechnungshof konstatiert seinerseits eine gravierende Abhängigkeit der Aufsicht vom Revisionsverband des GBV, der wiederum die Interessensvertretung gemeinnütziger Bauvereinigung wahrnimmt.

Im Bericht ‚Entgeltrichtlinienverordnung und wirtschaftliche Situation der gemeinnützigen Bauvereinigungen’ kommt der Rechnungshof auf Seite 79 zu folgendem Fazit: „Das Kontrollsystem für die gemeinnützigen Bauvereinigungen baute nahezu vollständig auf der Tätigkeit des Revisionsverbands auf; darüber hinausgehende Prüfungen erfolgten kaum. Die Behauptung hinsichtlich einer umfangreichen Kontrolltätigkeit durch eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen in diesem Bereich war nicht nachvollziehbar.“

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

 

 

ANFRAGE

 

1.    Werden Sie sich angesichts der Skandale um gemeinnützige Wohnbauträger wie die GESIBA, die GEWOG-Neue Heimat und die Sozialbau AG für Änderungen im Bereich der Revision gemeinnütziger Wohnbauträger einsetzen?

 

2.    Wenn ja, wie sollen diese künftig gestaltet werden?

 

3.    Wenn nein, weshalb soll eine offenkundig disfunktionale Revision nicht adaptiert werden?