8717/J XXV. GP

Eingelangt am 17.03.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Rechtsunsicherheit beim Bank-Austria-Pensionsdeal

 

Am 16.3.2016 wurde im Nationalrat mit breiter Mehrheit, durch die Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ, Grünen und Team Stronach, ein Sondergesetz für die Überführung von Mitarbeiter_innen der UniCredit Bank Austria AG in die gesetzliche Pensionsversicherung beschlossen. NEOS hat als einzige Fraktion gegen diese Überführung gestimmt und dies damit begründet, dass

·        durch die rechtliche Umsetzung dieser Überführung der Bank Austria rund 800 Millionen Euro quasi geschenkt werden und

·        der rückwirkenden Sanierung einer nichtigen Betriebsvereinbarung mittels Bundesgesetz jeder Rechtsstaatsgedanke fehlt.

Aus Sicht von NEOS hätten die Mitarbeiter_innnen der UniCredit Bank Austria AG im hauseigenen Pensionssystem verbleiben müssen, denn für die Überleitung gab es keine Rechtsgrundlage. Die Betriebsvereinbarung, die von der Bundesregierung als Bestellauftrag für das Gesetz zur Überleitung wahrgenommen worden ist, hat jedenfalls bis zum Gesetzesbeschluss nicht die Wirksamkeit, diese Mitarbeiter_innen in die Kranken- und Pensionsversicherung nach ASVG zu überführen. Erst mit dem Beschluss der Regierungsvorlage wurde möglicherweise eine rückwirkende Sanierung bewerkstelligt, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Experten bestritten wird (z.B. Univ.-Prof. Resch im Kurier vom 09.03.2016).

Die wesentliche Kritik richtet sich einerseits gegen das finanzielle Geschenk an die UniCredit Bank Austria AG in Höhe von rund 800 Millionen Euro, andererseits auch gegen die durch die Überführung ausgelöste mittel- bis langfristige Mehrbelastung des Bundesbudgets. Schließlich erhöhen mehr als 3.000 ASVG-Pensionisten das Finanzierungsloch der Pensionsversicherungsanstalt, das wir als Bundeszuschuss im Rahmen der gesetzlich festgelegten Ausfallshaftung dem Steuerzahler zumuten.

Schon heute absehbar ist auch die propagandistische Verwertung jener EUR 730 Millionen, die im Jahr 2017 von der UniCredit Bank Austria AG an die Pensionsversicherungsanstalt überwiesen werden müssen. Der Sozialminister und die SPÖ werden ein Märchen daraus zaubern, dass sich die Finanzlage des Umlageverfahrens gut entwickle. Die ÖVP hat mit dem gegenständlichen Gesetz der SPÖ für das voraussichtliche Wahljahr 2018 billige Argumente geschenkt, mit denen den Bürgerinnen und Bürgern Sand in die Augen gestreut werden wird.

Bereits im Vorfeld der Beschlussfassung hat NEOS als Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingebracht, da diese Überleitung aus Sicht des Beschwerdeführers als eine unerlaubte staatliche Beihilfe zu klassifizieren ist. Die Regierungsvorlage berücksichtigt dies Beschwerde dahingehend, dass der für die UniCredit Bank Austria AG neu geschaffene § 311a ASVG erst in Kraft treten kann, "wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt (wurde)". Diese aufschiebende Bedingung ist nicht ausreichend konkret, weil sich die ursprünglich eingereichte Beschwerde von NEOS gegen den Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG - der mit der Regierungsvorlage ebenfalls geändert wird - richtet. Aus diesem Grund ist es aus Sicht des Beschwerdeführers notwendig, nicht nur gegen § 311, sondern auch nun auch zusätzlich für § 311a ASVG eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission einzureichen.

Diese Entwicklungen und die entsprechende Gesetzesstelle bzgl. Schlussbestimmungen lassen mehrere rechtliche Fragen offen. Das Gesetz musste angeblich deshalb so schnell beschlossen werden, um Rechtssicherheit für die Mitarbeiter_innen zu schaffen. Dieses Argument ist widersinnig, weil die Rechtssicherheit ohnehin gegeben war. Es wäre nämlich die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse per Bescheid abzulehnen gewesen wegen fehlender Gesetzesgrundlage, wodurch die Mitarbeiter_innen rechtskonform bei der KFA krankenversichert und bei der UniCredit Bank Austria AG pensionsersichert verblieben wären. Nun schafft die am 16.03.2016 beschlossene Regierungsvorlage keine Rechtssicherheit, weil die Überführung in die gesetzliche Pensionsversicherung erst vollzogen werden kann, wenn die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nicht als unerlaubte staatliche Beihilfe bezeichnet. Dabei ist festzuhalten, dass es nicht nur darum geht, ob die Höhe des Überweisungsbetrages eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstellt, sondern vielmehr darum, ob die gesamte Gesetzeskonstruktion und die daraus resultierende gewinnerhöhende Auflösung von Rückstellungen eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstellt. Ungeklärt bleibt deshalb, wie bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission mit diesen Mitarbeiter_innen umgegangen wird, oder ob das Sozialministerium nur davon ausgeht, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag in seiner Höhe als unerlaubte staatliche Beihilfe klassifiziert.

Zusätzlich bleiben verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, insbesondere was die rückwirkenden Inkrafttretensbestimmungen bestimmt, aber auch die höchstfragliche nachträgliche Einräumung der Möglichkeit, über Betriebsvereinbarungen die gesetzlichen Bestimmungen der Pensionsversicherungsfreiheit zu umgehen, ziehen rechtsstaatliche Bedenken nach sich, insbesondere weil dadurch ein Regierungskniefall vor dem Betriebsrat und dem Vorstand der UniCredit Bank Austria AG, aber auch der Stadt Wien und der AVZ-Stiftung deutlich wird.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Nachdem die ursprünglich von NEOS eingebrachte Beschwerde bei der Europäischen Kommission sich auf den bestehenden Paragraphen § 311 ASVG und nicht auf den neuen § 311a ASVG bezieht, unter welchen Überlegungen gehen Sie davon aus, dass die Europäische Kommission überhaupt eine Entscheidung über den § 311a ASVG treffen kann?

2.    Bezieht sich die Schlussbestimmung in § 696 Abs 1 ASVG bezüglich der Beschwerde bei der Europäischen Kommission lediglich auf die Höhe des Überweisungsbetrages?

a.    Wenn ja, wenn die Europäische Kommission tatsächlich feststellt, dass der Überweisungsbetrag (in seiner Höhe) gem. § 311a ASVG eine unerlaubte staatliche Beihilfe darstellt, würde dann lediglich der Überweisungsbetrag verändert?

                                  i.    Wenn ja, wie würden Sie bei seiner Neubemessung konkret vorgehen?

                                ii.    Wenn nein, wäre die gesamte Überführung der Mitarbeiter_innen der UniCredit Bank Austria rückabzuwickeln?

                               iii.    Wenn nein, weshalb nicht?

3.    Wurde von Seiten der Europäischen Kommission in Bezug auf die Beschwerde bezüglich unerlaubter staatlicher Beihilfe im Zuge der Überführung der Mitarbeiter_innen der UniCredit Bank Austria AG in die Pensionsversicherungspflicht bereits Kontakt mit dem Sozialministerium aufgenommen?

a.    Wenn ja, wann?

b.    Wenn ja, welche Kommunikationsschritte fanden zwischen Europäischer Kommission und dem Sozialministerium statt?

4.    Von welchem zeitlichen Horizont gehen Sie aus, bis zu dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über die Beschwerde bezüglich unerlaubter staatlicher Beihilfe fällen wird?

5.    Wie werden die betroffenen Mitarbeiter_innen der UniCredit Bank Austria AG bis zur Entscheidung der Europäischen Kommission krankenversicherungs- und pensionsversicherungsrechtlich behandelt, wenn Versicherungsfälle eintreten?

6.    Was wird die Klassifizierung des gegenständlichen Gesetzes als unerlaubte Beihilfe für in der Zwischenzeit eingetretene Versicherungsfälle bedeuten?

7.    Welche Handlungsoptionen wird die Bundesregierung haben, wenn die Europäische Kommission die Höhe des Überweisungsbetrages als unerlaubte staatliche Beihilfe klassifiziert?

8.    Wenn die EU-Kommission einen höheren Überweisungsbetrag verlangt, ist sichergestellt, dass dieser von der UniCredit Bank Austria AG geleistet wird, oder könnte damit auch die gesamte Überleitung wieder rückgängig gemacht werden?

9.    Wird das Sozialministerium bzw. die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission argumentieren, dass der Überweisungsbetrag gemäß § 311a ASVG keine unerlaubte staatliche Beihilfe darstellt?

10. Wenn ja, wie wird das Sozialministerium bzw. die Bundesregierung dies argumentieren?

11. Welche Schritte wurden und werden konkret gesetzt, um hierzu eine einheitliche Positionierung und Argumentation innerhalb der Bundesregierung, insbesondere in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erzielen?

12. Aus welchen Gründen wird der Überweisungsbetrag laut Wirkungsorientierter Folgeabschätzung erst 2017 fällig?

13. Inwiefern hatte die Rücksichtnahme auf die Entscheidungsdauer der EU-Kommission über die Beihilfenfrage eine Auswirkung auf den Fälligkeitstermin des Überweisungsbetrages?

14. Nach welcher zeitlichen Logik werden in den sonstigen jährlich ca. 3.000 Fällen nach § 311 ASVG Überweisungsbeträge geleistet?