8768/J XXV. GP

Eingelangt am 17.03.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 der Abgeordneten  MMMag.Dr. Axel Kassegger

und weiterer Abgeordneter 

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Auskunftsverweigerung in Sachen Stopftabakmaschine

Ein Trafikantenehepaar aus Wien-Rudolfsheim-Fünfhaus hat eine Idee. Viele seiner Kunden, vor allem aus sozial schwächeren Schichten, kaufen bei ihm täglich Stopftabak uns stellen sich ihre Zigaretten zu Hause selber her. Der bei ihm verkaufte Tabak ist rechtmäßig versteuert, ebenso die Zigarettenhülsen die er dazu verkauft. Nun hatte er eine Idee: Um seinen Kunden zu unterstützen, möchte er eine sogenannte Stopftabakmaschine in seiner Trafik aufstellen. Die Kunden könnten dort sofort ihre Zigaretten, nach Kauf des Tabaks und der Hülsen, produzieren. Dies alles erfolgt für die Kunden kostenlos.

Das Trafikantenehepaar ist nun schon seit Monaten in Kontakt mit der Monopolverwaltung, um sicherzustellen, ob dies rechtlich unbedenklich sei. Die MVG verweigert ihm darüber aber eine Rechtsauskunft. 

Folgendes E-Mail hat er an den Geschäftsführer der MVG, Herrn Mag. Hannes Hofer am 19.02.2016 gerichtet, das aber unbeantwortet blieb:

Bezugnehmend auf unser Gespräch vom 15.2.2016 in den Räumlichkeiten der Monopolverwaltung erlaube ich mir noch einmal meinen Rechtsstandpunkt festzuhalten:

Bei der von uns am Standort Märzstrasse 77 beabsichtigten Aufstellung eines Stopfautomaten handelt es sich um eine Raucherrequisite bzw. eine Raucherzubehör. Raucherrequisten bzw. Raucherzubehör sindnach dem § 23 Tabakmonopolgesetz inklusiver dem dazu erlassenen Nebenartikelkatalog ausdrücklich erlaubt. 

http://www.mvg.at/index.php?page=view&id=19

Grundsätzlich sind Nebenartikel als der entgeltliche Verkauf einer Ware bzw. einer Dienstleistung in einer Trafik zu verstehen.  Die Zurverfügungstellung des Stopfautomaten ist in unserer Trafik als unentgeltliches Service zu verstehen.  Der Kundenkreis beschränkt sich ausschließlich auf unsere Stammkunden, die Stopftabak inklusive Hülsen bei uns kaufen. Durch das Werbeverbot ist es für uns gar nicht möglich, dass Kunden anderer Trafiken auf dieses Service aufmerksam gemacht werden. Es wird deshalb auch zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommen. Die Maßnahme dient einzig und allein dazu, unseren Standort umsatzmäßig mittel- und langfristig auf dem jetzigen Niveau abzusichern. Feinschnitt ist ein Produkt, dessen Vertrieb in Österreich nach den einschlägigen Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes, des Tabakgesetzes und des Tabaksteuergesetzes ausdrücklich erlaubt ist. Auch das „private Stopfen“, d.h. der Kunde macht dies selbst und bedient sich nur einer technischen Unterstützung, ist in Österreich erlaubt.  Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass es keine rechtliche Bestimmung gibt, die ein Aufstellen eines solchen Stopfautomaten verbietet. Sie konnten mir dieses in unserem Gespräch auch nicht explizit nennen.  Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass die Aufstellung rechtlich möglich ist.

Sollten Sie dennoch eine konkrete rechtliche Norm nennen können, die das Aufstellen des Stopfautomaten nicht erlauben würde, dann ersuchen wir Sie, diese binnen einer Woche ab Einlangen dieser Nachricht an uns zu übermitteln.  Ansonsten gehen wir von einer ausdrücklichen Nichtuntersagung aus.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgende 

 

Anfrage

 

  1. Wie bewertet das Bundesministerium für Finanzen die Aufstellung dieser Stopftabakmaschine durch einen Trafikanten?
  2. Ist diese unentgeltliche Dienstleistung aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen ein Nebenartikel gemäß Tabakmonopolgesetz?
  3. Unterliegt die Aufstellung dieser Stopftabakmaschine einer anderen Regelung, d.h. dem Tabaksteuergesetz, das hier ein Verbot vorsieht?
  4. Wenn ja, wie begründet sich ein allfälliges tabaksteuerrechtliches Verbot?
  5. Wie bewerten Sie die Tatsache, dass die MVG hier Kommunikationsverweigerung gegenüber einem Trafikantenehepaar betreibt?