8773/J XXV. GP

Eingelangt am 18.03.2016
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Anfrage

 

des Abgeordneten Brückl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Asylwerber präsentiert sich als Top-Terrorist

 

 

Die „Kronenzeitung“ hat mehrmals davon berichtet, dass der seit Jahren als tschetschenischer Asylant amtsbekannte Ahmed C. in einem Wiener Gemeindebau in der Grabnergasse in Wien gemeldet und auch aufhältig sein soll. Der russische Geheimdienst bezichtigt Ahmed C., der Drahtzieher für Terroranschläge in Russland und Kontinentaleuropa zu sein. Über seinen derzeitigen Verbleib bzw. über den Umstand, dass er durch Kriegshandlungen zu Tode gekommen sei, sei nichts bekannt. Ahmed C. soll ebenfalls in einem Propagandavideo für den IS-Staat mit Tarkhan Tayumurazovich Batirashvili, für den die USA ein Kopfgeld von 5 Mio. Dollar ausgesetzt hat, in Erscheinung getreten sein. Russland hat für Ahmed C. wegen seiner terroristischen Aktivitäten bereits 2003 einen Haftbefehl ausgestellt, der von den österreichischen Behörden während seiner Aufenthalte in Österreich niemals vollstreckt worden ist.

http://www.krone.at/Oesterreich/Asylwerber_praesentiert_sich_als_Top-Terrorist-In_IS-Video_-Story-441290

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

1.    Über welchen Aufenthaltsstatus verfügt der tschetschenische Bürger Ahmed C.?

2.    Wenn Ahmed C. anerkannter Asylant ist, sich aber die Vorwürfe (terroristische Aktivitäten) gegen ihn bestätigt haben, warum wurde ihm dieser Status noch nicht aberkannt?

3.    Besteht gegen Ahmed C. ein Auslieferungsbegehren?

4.    Wenn ja, auf welches Verlangen oder Ansuchen stützt sich dieses Auslieferungsbegehren?

5.    Besteht ein Haftbefehl aus Russland gegen Ahmed C.?

6.    Wenn ja, seit wann haben die österreichischen Behörden Kenntnis von diesem russischen Haftbefehl?

7.    Wenn es diesen Haftbefehl gibt, weshalb wurde Ahmed C. nicht in Haft genommen?

8.    Stand Ahmed C. unter besonderem Schutz der österreichischen Behörden, nachdem sein enger Freund Umar Israilov in Wien hingerichtet worden ist?

9.    Ist der derzeitige Aufenthalt des Ahmed C. den österreichischen Behörden bekannt?

10. Gibt es nunmehrige Anstrengungen der österreichischen Behörden, dem russischen Haftbefehl nachzukommen?

11. Wenn nein, warum nicht?

12. Ist ein österreichischer Haftbefehl gegen Ahmed C. ausgestellt?

13. Wenn nein, warum nicht?

14. Werden Sie Anstrengungen unternehmen, bei straffällig gewordenen Fremden egal welchen Aufenthaltsstatus sie haben, auch deren Familie, die aufgrund des Titels des Familiennachzugs nach Österreich gekommen sind, wieder in ihre Heimatländer rückzuführen, da der Titel in diesem Falle obsolet würde?

15. Wenn nein, warum nicht?