8795/J XXV. GP

Eingelangt am 31.03.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Erwin Angerer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Bildung und Frauen

betreffend Änderung des Erlasses betreffend Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe bei Schulkooperationen

 

Die sogenannte "Schülerfreifahrt" wird gesetzlich in §30 FLAG geregelt, wobei die genauen Bestimmungen dem entsprechenden Antragsformular des BMF, welches auch für die Finanzierung zuständig ist, zu entnehmen sind (vgl. http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/Beih81.pdf).

Unter dem Punkt "Erläuterungen" wird wortwörtlich angeführt:

 

"4. Außerdem sind Schülerfreifahrten nur für die an jeweils mindestens vier Tagen in der Woche stattfindenden Fahrten zu und von der Schule vorgesehen. Eine Ausnahme besteht bei Berufsschülern/Berufsschülerinnen: Diese können an den Schülerfreifahrten auch dann teilnehmen, wenn sie die Berufsschule nur an bestimmten Tagen in der Woche (z.B. an jedem Montag) besuchen müssen. Für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden sowie für die so genannten Familienheimfahrten sind Schülerfreifahrten nicht vorgesehen."

 

Der zugehörige Erlass ist unter der Geschäftszahl BMUKK-20.912/0002-III/12/2010 auf der Homepage des BMBF angeführt (auf die Regelung der oben genannten "4-Tage-Woche" wird in Punkt 2.8 hingewiesen).

Abgeleitet bedeutet dies, dass Schülerinnen und Schüler, die eine Schule nur 2 oder 3 Tage die Woche besuchen, nicht in den Genuss der Schülerfreifahrt kommen. Sogenannte "Schulkooperationen" wie in §65a Schulunterrichtsgesetz angeführt – sind lehrplanmäßig so geregelt, dass die Unterrichtseinheiten auf die unterschiedlichen, kooperierenden Schulstandorte verteilt werden. Am konkreten Beispiel der geplanten Schulkooperation der HAK Spittal und der HTL1 für Mechatronik in Klagenfurt bedeutet dies, dass die Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche in Klagenfurt und dreimal in Spittal / Drau unterrichtet werden. Die aktuelle Regelung der Schülerfreifahrt würde in diesem Fall u.a. dazu führen, dass Schülerinnen und Schüler, die beispielsweise außerhalb Spittals leben, weder eine Schülerfreifahrt nach Spittal noch nach Klagenfurt erhalten. Ein gleichberechtigter Bildungszugang wird ihnen somit nicht ermöglicht!

 

NAbg. Erwin Angerer hat in diesem Zusammenhang bereits am 29.01.2016 an die Bundesministerin Gabriele Heinisch-Hosek einen Brief übermittelt und gebeten, für die betroffenen Schülerinnen und Schüler eine Lösung herbeizuführen.

 

 

 

Fr. BM Heinisch – Hosek hat weder auf die postalische Übermittlung noch auf das darauf aufbauende E-Mail vom 24.02.2016 reagiert.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung und Frauen nachstehende

 

Anfrage

1.    Welche Position vertritt das BMBF in Hinblick auf die Einrichtung sogenannter Schulkooperationen?

2.    Sind Schulkooperationen nach Meinung des BMBF sinnvoll, um Schülerinnen und Schülern ländlicher Regionen neue Bildungschancen zu eröffnen?

3.    Wenn ja, warum werden diese dennoch durch solche Regelungen (wie der Schülerfreifahrt) behindert?

4.    Wenn nein, warum nicht?

5.    Stellt die aktuelle Regelung der Schülerfreifahrt nach Meinung des BMBF eine Benachteiligung für Schülerinnen und Schüler, die dem Lehrplan einer Schulkooperation unterliegen, dar?

6.    Wenn ja, inwiefern?

7.    Wenn nein, warum nicht?

8.    Warum werden junge Menschen (Schülerinnen und Schüler von Schulkooperations-Projekten) auf ihrem Bildungsweg benachteiligt?

9.    Warum werden solch sinnvolle Kooperationen derart behindert?

10. Gibt es seitens des BMBF die Bereitschaft, diesbezüglich eine Änderung des aktuell gültigen Erlasses hinsichtlich Schülerfreifahrt vorzunehmen?

11. Wenn ja, inwiefern und in welchem Umfang?

12. Wenn nein, warum nicht?

13. Ist seitens des BMBF geplant, Schulkooperationsprojekte anderweitig zu fördern?

14. Wenn ja, inwiefern?

15. Wenn nein, warum nicht?

16. Bis wann ist ggf. mit der Änderung des gegenständlichen Erlasses zu rechnen?

17. Warum wurden weder der postalisch übermittelte Brief noch die per E-Mail übersandte Version des NAbg. Erwin Angerer beantwortet?

18. Warum wird Hrn. Angerers Bitte (Mail v. 24.02.2016, Lesebestätigung v. 24.02.2016 18:38) um Mitteilung, bis wann mit einer Antwort auf den gegenständlichen Brief gerechnet werden darf, seitens des BMBF ignoriert?