8883/J XXV. GP

Eingelangt am 06.04.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Familien und Jugend

betreffend Auswirkungen bezahlter Ruhepausen im BMFJ

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Klage eines Betroffenen festgestellt, dass gemäß § 48b des Beamten-Dienstrechtgesetzes 1979 zu gewährende Ruhepausen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind. Der Entscheid hat weitreichend Auswirkungen, da er die bisherige 40 Stunden Wochenarbeitszeit auf 37,5 Stunden echte Arbeitszeit und 2,5 Stunden bezahlte Ruhepause verändert. Diese 2,5 Stunden pro Beamt_in, die nun nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden, müssen voraussichtlich durch zusätzliche, neu einzustellende Dienstnehmer kompensiert werden. Darüber hinaus sind nach dem Entscheid Mehrdienstleistungen durch Beamt_innen erbracht worden, die nun eine Abgeltung dieser Mehrdienstleistungen fordern können. So führte das Bundesverwaltungsgericht aus:


 „Es bleiben daher keine Zweifel übrig, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist. Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr anordnet, so beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten, was außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit gemäß § 48 Abs. 2 und 2a BDG 1979, der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt."

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Welche Tagesdienstzeit wird für Beamt_innen in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums im Normalfall vorgegeben?

2.    Auf welche Art und Weise wird in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums die Arbeitszeit erfasst?

3.    Auf welche Art und Weise werden in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums Ruhepausen erfasst?


4.    Für wie viele Beamt_innen gibt es eine elektronische Arbeitszeiterfassung?

5.    Für wie viele Vertragsbedienstete gibt es eine elektronische Arbeitszeiterfassung?

6.    Für wie viele Beamt_innen gibt es keine oder nur eine manuelle Arbeitszeiterfassung?

7.    Für wie viele Vertragsbedienstete gibt es keine oder nur eine manuelle Arbeitszeiterfassung?

8.    Wie wird die Erbringung der Arbeitszeit dort kontrolliert, wo keine oder nur manuelle Zeiterfassung gilt?

9.    Wurde die nun gerichtlich festgelegte Rechtsauslegung einer Einberechnung der Ruhepausen in die Arbeitszeit bisher in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums praktiziert?

10. Wird die nun gerichtlich festgelegte Rechtsauslegung einer Einberechnung der Ruhepausen in die Arbeitszeit fortan in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums praktiziert?

11. Welche Reduktion geleisteter Arbeitszeit in Stunden ist für Beamt_innen in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums insgesamt durch fortan eingerechnete Ruhepausen zu erwarten?

12. Welche Mehraufwendungen sind zu erwarten, um eine Reduktion geleisteter Arbeitszeit durch eingerechnete Ruhepausen von Beamt_innen in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums auszugleichen?

13. Welche Aufwendungen erwartet Ihr Ministerium für Beamt_innen in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums, um seit 01.01.2013 erbrachte Mehrdienstleistungen abzugelten?

14. Liegen Ihrem Ministerium bereits Meldungen über - oder Ansuchen von - Beamt_innen in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums vor, die sich mit einer eventuellen Abgeltung erbrachter Mehrdienstleistungen beschäftigen?

15. Welche Kostenersparnis ist in Dienststellen im Wirkungsbereich Ihres Ministeriums durch eine Angleichung der Ruhezeitenregelung für Beamt_innen an § 11 Abs. 1 AZG zu erwarten?