8921/J XXV. GP

Eingelangt am 11.04.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend vereinfachte Zulassungsverfahren für Pflanzenpflege-, Hilfs- und Stärkungsmittel für den biologischen Landbau

BEGRÜNDUNG

 

Im Grünen Bericht 2014 auf Seite 280f findet sich die einstimmig von der §7-Kommission beschlossene Empfehlung 8 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Zulassung von Bio-Pflanzenschutz- und Bio-Pflegemitteln. Darin argumentieren die Antragsteller wie folgt:
„Im Rahmen des österreichischen Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Verwendung  von Pflanzenschutzmitteln wird der biologische Landbau gemäß Verordnung 2009/128/EG als eine Strategie für eine Minimierung der Risiken durch Pestizide angeführt. Im biologischen Landbau sind chemisch-synthetische Pestizide grundsätzlich verboten. In der Praxis steht die Zulassung von unbedenklichen Pflanzenpflege- und Pflanzenschutzmitteln aus natürlichen mineralischen und pflanzlichen Ausgangsstoffen für den Biolandbau allerdings oft vor nicht unwesentlichen Hürden, da sowohl der Markt für solche Produkte sehr klein als auch die Kosten für die Prüfung, Zulassung und Vertrieb hoch sind. Derzeit sind Pflanzenhilfs-, Pflege- und Stärkungsmittel im österreichischen Düngemittelgesetz bzw. durch die Düngemittelverordnung geregelt. Gemäß Düngemittelverordnung dürfen auch Pflanzenstärkungsmittel, die in der BRD zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden. Durch Änderung des deutschen Pflanzenschutzmittelrechts ist gerade letztere Produktliste stark reduziert worden, womit es zu Problemen in spezialisierten Biobetrieben, vor allem im Obst- und Weinbau, kommt. Die Kommission gemäß §7 des Landwirtschaftsgesetzes empfiehlt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft im Rahmen der Pflanzenschutzmittelgesetzgebung folgende Maßnahmen zu prüfen:     
1. die Zulassung und Inverkehrbringung von Pflanzenpflege-, Hilfs- und Stärkungsmittel entweder im Rahmen des Pflanzenschutzmittelgesetzes oder in einem eigenen Gesetz zu regeln.   


2.ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für jene Pflanzenpflege- und Pflanzenschutzmittel, die im biologischen Landbau, gemäß Anhang II der EU-Verordnung 889/2008 verwendet werden dürfen, vorzusehen  
3. die AGES zu beauftragen, auf Basis einer Risikoanalyse zu prüfen, welche Produktgruppen bzw. Stoffe einem solchen vereinfachten Verfahren zuzuführen wären

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche konkreten Schritte auf Basis der Empfehlung 8 aus dem Grünen Bericht 2014 wurden bisher vom BMLFUW bzw. der AGES eingeleitet? Wann und in welchem Rahmen wurden diesbezügliche Beratungen durchgeführt? Wer war konkret in diese Beratungen involviert und was waren die bisherigen Ergebnisse?

 

2)    Fanden mit den Bio-BeraterInnen der Landwirtschaftskammern und den Bio-BeraterInnen der österreichischen Bio-Verbände (Bio-Austria, Erde&Saat, Demeter, ORBI, u.a.) Gespräche bezüglich dieser Empfehlung 8 des Grünen Berichtes 2014 statt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was waren die Ergebnisse dieser Gespräche?

 

3)    Fanden mit Erzeugern oder Vertriebsfirmen biologischer Pflanzenschutzmitteln, bzw. Firmen, die Pflanzenpflege-, Hilfs- und Stärkungsmittel, bzw. Nützlinge vertreiben Gespräche bezüglich der Empfehlung 8 des Grünen Berichtes 2014 statt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was waren die Ergebnisse dieser Gespräche?

 

4)    Wie sind Pflanzenpflege-, Hilfs- und Stärkungsmittel für die landwirtschaftliche Anwendung bzw. für Gartenbau und den häuslichen Gebrauch derzeit gesetzlich geregelt?

 

5)    Welche Pflanzenschutzmittel bzw. Wirkstoffe, die gemäß EU-VO 834/2007 für den biologischen Landbau eingesetzt werden dürfen, sind derzeit über Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Jahr 2016 zugelassen?

 

6)    Welche Pflanzenschutzmittel bzw. Wirkstoffe auf chemisch-synthetischer Basis, die im Biolandbau grundsätzlich nicht erlaubt und in der konventionellen Landwirtschaft eventuell stark eingeschränkt oder verboten wurden, sind derzeit über Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für das Jahr 2016 zugelassen?


7)    Sind weitere Maßnahmen und Schritte im Sinne der Empfehlung 8 des Grünen Berichtes 2014 im Rahmen der zukünftigen Bio-Strategie vorgesehen? Wenn ja, welche? Wenn nein, womit begründen Sie dies?