8993/J XXV. GP

Eingelangt am 15.04.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Entfernungsbeihilfe

 

Mit der Entfernungsbeihilfe besteht ein durchaus sinnvolles Instrument zur Förderung der innerstaatlichen Arbeitskräftemobilität, die dazu dienen sollte Arbeitslosen, Arbeitssuchenden und Lehrstellensuchenden auch die Annahme weiter entfernter Arbeitsplätze finanziell zu attraktivieren. Dennoch können mit der gegenwärtigen Ausgestaltung der Entfernungsbeihilfe Probleme auftreten, die eine missbräuchliche Inanspruchnahme ermöglichen bzw. Mitnahmeeffekte produzieren. Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit sparsamer Politik, insbesondere im Feld der Arbeitsmarktpolitik, ist auch die Entfernungsbeihilfe einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.

Die Entfernungsbeihilfe kann – je nach tatsächlicher Ausgestaltung – im Zusammenhang mit den Zumutbarkeitsbestimmungen gem. § 9 Abs 2 AlVG zu einem Mitnahmeeffekt führen. Denn es ist fraglich, ob die Entfernungsbeihilfe tatsächlich ausschließlich Personen erhalten können, die einen Arbeitsplatz an einem Arbeitsort annehmen, der gem. § 9 Abs 2 AlVG nicht zumutbar ist. Andernfalls können auch Personen, die Entfernungsbeihilfe in Anspruch nehmen, eine konkret angebotene Stelle ohnehin annehmen müssen – ein typisches Beispiel eines Mitnahmeeffektes.

Gleichzeitig ist es für Unternehmen mit mehreren Firmenstandorten bei standortübergreifenden Umstrukturierungen der Belegschaft möglich, die Entfernungsbeihilfe missbräuchlich zu verwenden. Denn grundsätzlich kann eine Person nach einer nur kurzfristigen Meldung beim AMS als arbeitssuchend vom selben Unternehmen an einem anderen Standort wieder eingestellt werden. Das Unternehmen kann dadurch einerseits den betroffenen Mitarbeiter_innen einen finanziellen Anreiz geben, mobiler zu sein. Problematischer scheint aber andererseits, dass durch die Entfernungsbeihilfe personelle Umstrukturierungen von größeren Unternehmen mit mehreren Standorten auf Kosten der Versichertengemeinschaft indirekt gefördert werden.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie hoch waren die Ausgaben für Entfernungsbeihilfen jährlich seit 2010? (Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

2.    Wie vielen Personen wurde seit 2010 eine Entfernungsbeihilfe gewährt? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

3.    Wie vielen Personen bestimmter Personengruppen wurde seit 2010 eine Entfernungsbeihilfe gewährt? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

a.    Lehrstellensuchende

b.    Arbeitssuchende bis 25 Jahre

c.    Arbeitssuchende ab 45 Jahren

4.    Wie lange war die durchschnittlich gewährte Förderdauer von Entfernungsbeihilfen seit 2010? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

5.    Wie hoch war die durchschnittlich gewährte Entfernungsbeihilfe seit 2010? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

6.    Wie lange war die durchschnittliche Verweildauer in Arbeitslosigkeit von Personen, denen eine Entfernungsbeihilfe gewährt wurde, seit 2010? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

7.    Bei wie vielen Personen, denen eine Entfernungsbeihilfe gewährt wurde, dauerte die Arbeitslosigkeit:

a.    bis zu einem Monat? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

b.    bis zu drei Monaten? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

c.    bis zu sechs Monaten? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

d.    bis zu einem Jahr? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

e.    länger als ein Jahr? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

8.    Wie viele Personen, denen seit 2010 eine Entfernungsbeihilfe gewährt wurde, hatten denselben Arbeitgeber, bei dem sie eine Entfernungsbeihilfe bezogen, wie vor der Arbeitslosigkeit? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

9.    Wird die Entfernungsbeihilfe nur bei der Arbeitsaufnahme bei einem gem. § 9 Abs 2 AlVG nicht zumutbaren Arbeitsort gewährt?

10. Wenn nein, in wie vielen Fällen wurde seit 2010 eine Entfernungsbeihilfe gewährt, obwohl der Arbeitsort gem. § 9 Abs 2 AlVG ein zumutbarer Arbeitsort gewesen wäre bzw. ist? (jährlich, Auflistung insgesamt und nach Bundesländern)

11. Wenn nein, was spricht aus Ihrer Sicht gegen das Vorliegen eines Mitnahmeeffekts?