8994/J XXV. GP
Eingelangt am 15.04.2016
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Anfrage
der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend Berichterstattung in den Niederösterreichischen Nachrichten am 12.4.2016, „MilAk-Park: Militär geht gegen Biber vor“
Die Niederösterreichischen Nachrichten,
Ausgabe der Region Wiener Neustadt http://www.noen.at/nachrichten/lokales/aktuell/wiener_neustadt/MilAk-Park-Militaer-geht-gegen-Biber-vor;art2575,728372,
berichten am 12.4.2016 über das Aufkommen von Biber rund um den
Pionierteich am Areal der Militärakademie (MilAk-Park) und der
restriktiven Vorgehensweise gegenüber den geschützten Nagern.
Der Biber ist nicht überall willkommen. Der Naturschutzbund in
Niederösterreich zählt auf, dass nur 5-10% aller Bibervorkommen in
Niederösterreich Konflikte verursachen. Dazu gehören
Fraßschäden an Gehölzen und Feldfrüchten, Vernässung
von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Nutzungskonflikte an
Fischteichen und Freizeitanlagen sowie Beeinträchtigungen von Wasserversorgungsanlagen.
Betroffen sind die Forst-, Land-, Wasser- und Teichwirtschaft, aber auch
Infrastruktur, private Gärten und Freizeitanlagen.
Der Biber erobert sich alten Lebensraum zurück und erschließt
für sich neuen, sein natürliches Verbreitungsgebiet wächst. Laut
europäischem Recht ist der Biber streng geschützt, er ist im Anhang
II und Anhang IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie angeführt. Dies
bedeutet, dass ein günstiger Erhaltungszustand für den heimischen
Bestand zu erreichen bzw. zu erhalten ist. Der günstige Erhaltungszustand
bedeutet, dass:
- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist,
dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen
Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden
wird, und
- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in
absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich
weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der
Populationen dieser Art zu sichern.
Ist dieser günstige Erhaltungszustand gegeben und wird er durch die
Maßnahme nicht beeinträchtigt, dann sind laut §16 der FFH-RL
unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Regulierung der Population
erlaubt.
Diese europäische Richtlinie ist in Niederösterreich durch das
NÖ Naturschutzgesetz 2000 umgesetzt. § 17 "Allgemeiner
Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz" und § 18
"Artenschutz" des NÖ Naturschutzgesetzes regeln den Umgang mit
dem Biber. Bei "Gefahr in Verzug" kann nach § 20 NÖ
Naturschutzgesetz 2000 ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung für einen
Eingriff in den Biberbestand beim Land Niederösterreich gestellt werden.
In Niederösterreich zählt der Biber nicht zu den jagdbaren Tierarten.
Dies bedeutet, dass auch Jagdausübungsberechtigte für den Fang oder
die Tötung eines Bibers eine gesonderte Erlaubnis benötigen[1].
Der Biber kann als „Leitart“
für intakte Auenlandschaften gesehen werden. Er kann nur dort dauerhaft
leben, wo Fließgewässer noch naturnahe Verhältnisse aufweisen.
Die Wanderung des Bibers in das Areal der Militärakademie kann somit
durchaus positiv gesehen werden, nichts desto trotz soll diese Ausbreitung des
Bibers auch als Anstoß verstanden werden, den ökologischen Zustand
der heimischen Fließgewässer zu verbessern. Die für einen
ökologisch orientierten Hochwasserschutz so wichtige Forderung nach mehr
Raum für Fließgewässer schafft auch Raum für die
Bedürfnisse des Bibers. Es scheint also, dass der Biber dazu gezwungen
wurde seine Wanderung über Kehr- und Mühlbach in den Pionierteich des
Areals der Militärakademie zu gestalten.
Der Sprecher der MilAk, Hannes Kerschbaumer, erklärte gegenüber der
NÖN, dass Kontakt mit dem Biberschutzbeauftragten des Landes
Niederösterreich aufgenommen wurde. Nach Absprache habe man „zwei
Tiere entfernt“, so Kerschbaumer, der auf Nachfrage bestätigte, dass
diese getötet wurden. Und weiters: „Der Biber sei in der MilAk zuvor
noch nie aufgetaucht, dort nicht heimisch und kann sich aufgrund fehlender
Fressfeinde ungehindert vermehren“. Jetzt sei die Jagd auf die Tiere aber
erst einmal beendet, bis Herbst hätte der Biber Schonzeit.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Wurde eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung der zwei Biber erteilt?
Wenn ja, bitte um Beilegung, wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage wurde diese Tötung der Biber durchgeführt?
2) „Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs.4 für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt (...)“, so steht es im NÖ Naturschutzgesetz, §20. Gibt es eine Verordnung, die Grundlage der Tötung der Biber darstellt?
Wenn ja, bitte um Beilegung.
3) Das Bibermanagement des Landes Niederösterreich erfasst Konflikte und versucht Lösungen zu finden.
a) Welche Lösungsvorschläge wurden den Zuständigen für das Areal der Militärakademie Wiener Neustadt unterbreitet (bitte um genaue Auflistung)?
b) Wieso wurden Alternativen zur Tötung der zwei Biber nicht umgesetzt?