8994/J XXV. GP

Eingelangt am 15.04.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

betreffend Berichterstattung in den Niederösterreichischen Nachrichten am 12.4.2016, „MilAk-Park: Militär geht gegen Biber vor“

BEGRÜNDUNG

 

Die Niederösterreichischen Nachrichten, Ausgabe der Region Wiener Neustadt http://www.noen.at/nachrichten/lokales/aktuell/wiener_neustadt/MilAk-Park-Militaer-geht-gegen-Biber-vor;art2575,728372, berichten am 12.4.2016 über das Aufkommen von Biber rund um den Pionierteich am Areal der Militärakademie (MilAk-Park) und der restriktiven Vorgehensweise gegenüber den geschützten Nagern.

Der Biber ist nicht überall willkommen. Der Naturschutzbund in Niederösterreich zählt auf, dass nur 5-10% aller Bibervorkommen in Niederösterreich Konflikte verursachen. Dazu  gehören Fraßschäden an Gehölzen und Feldfrüchten, Vernässung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Nutzungskonflikte an Fischteichen und Freizeitanlagen sowie Beeinträchtigungen von Wasserversorgungsanlagen. Betroffen sind die Forst-, Land-, Wasser- und Teichwirtschaft, aber auch Infrastruktur, private Gärten und Freizeitanlagen.

Der Biber erobert sich alten Lebensraum zurück und erschließt für sich neuen, sein natürliches Verbreitungsgebiet wächst. Laut europäischem Recht ist der Biber streng geschützt, er ist im Anhang II und Anhang IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie angeführt. Dies bedeutet, dass ein günstiger Erhaltungszustand für den heimischen Bestand zu erreichen bzw. zu erhalten ist. Der günstige Erhaltungszustand bedeutet, dass:
- aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
- ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Ist dieser günstige Erhaltungszustand gegeben und wird er durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt, dann sind laut §16 der FFH-RL unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur Regulierung der Population erlaubt.

Diese europäische Richtlinie ist in Niederösterreich durch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 umgesetzt. § 17 "Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz" und § 18 "Artenschutz" des NÖ Naturschutzgesetzes regeln den Umgang mit dem Biber. Bei "Gefahr in Verzug" kann nach § 20 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung für einen Eingriff in den Biberbestand beim Land Niederösterreich gestellt werden.

In Niederösterreich zählt der Biber nicht zu den jagdbaren Tierarten. Dies bedeutet, dass auch Jagdausübungsberechtigte für den Fang oder die Tötung eines Bibers eine gesonderte Erlaubnis benötigen
[1].

Der Biber kann als „Leitart“ für intakte Auenlandschaften gesehen werden. Er kann nur dort dauerhaft leben, wo Fließgewässer noch naturnahe Verhältnisse aufweisen. Die Wanderung des Bibers in das Areal der Militärakademie kann somit durchaus positiv gesehen werden, nichts desto trotz soll diese Ausbreitung des Bibers auch als Anstoß verstanden werden, den ökologischen Zustand der heimischen Fließgewässer zu verbessern. Die für einen ökologisch orientierten Hochwasserschutz so wichtige Forderung nach mehr Raum für Fließgewässer schafft auch Raum für die Bedürfnisse des Bibers. Es scheint also, dass der Biber dazu gezwungen wurde seine Wanderung über Kehr- und Mühlbach in den Pionierteich des Areals der Militärakademie zu gestalten.

Der Sprecher der MilAk, Hannes Kerschbaumer, erklärte gegenüber der NÖN, dass Kontakt mit dem Biberschutzbeauftragten des Landes Niederösterreich aufgenommen wurde. Nach Absprache habe man „zwei Tiere entfernt“, so Kerschbaumer, der auf Nachfrage bestätigte, dass diese getötet wurden. Und weiters: „Der Biber sei in der MilAk zuvor noch nie aufgetaucht, dort nicht heimisch und kann sich aufgrund fehlender Fressfeinde ungehindert vermehren“. Jetzt sei die Jagd auf die Tiere aber erst einmal beendet, bis Herbst hätte der Biber Schonzeit.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wurde eine Ausnahmegenehmigung für die Tötung der zwei Biber erteilt?

Wenn ja, bitte um Beilegung, wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage wurde diese Tötung der Biber durchgeführt?

2)    „Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs.4 für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt (...)“, so steht es im NÖ Naturschutzgesetz, §20. Gibt es eine Verordnung, die Grundlage der Tötung der Biber darstellt?

Wenn ja, bitte um Beilegung.

3)    Das Bibermanagement des Landes Niederösterreich erfasst Konflikte und versucht Lösungen zu finden.

a)    Welche Lösungsvorschläge wurden den Zuständigen für das Areal der Militärakademie Wiener Neustadt unterbreitet (bitte um genaue Auflistung)?

b)    Wieso wurden Alternativen zur Tötung der zwei Biber nicht umgesetzt?

 



[1] http://www.noe-naturschutzbund.at/html/Information/info_biber.htm