8996/J XXV. GP

Eingelangt am 15.04.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Anwendung von Art 72 AEUV

 

Am 30.3.2016 veröffentlichte die Bundesregierung das "Obergrenzen-Gutachten"1 der Juristen Bernd-Christian Funk (Verfassungsrecht) und Walter Obwexer (Europa- und Völkerrecht). Dieses ergab, dass zwar die gesetzliche Festschreibung einer absoluten Zahl als Obergrenze zugelassener Asylanträge rechtswidrig ist; Maßnahmen, die zur Einhaltung eines Richtwertes oder einer Obergrenze geeignet sind, wären aber in Ordnung.

Gemäß Art 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht die Möglichkeit, von Sekundärrecht abzuweichen; dies aus Gründen der "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" und/oder des "Schutzes der inneren Sicherheit". Auf diese Bestimmung bezog sich die Bundesregierung im Anschluss an die Präsentation des Gutachtens, wenn sie ab Mai Asyl-Schnellverfahren an der österreichischen Grenze ankündigt.

Im Gutachten wird betont, dass die vorlegenden Professoren die Anwendung des Art 72 AEUV als rechtmäßig beurteilen, sofern dies aus Gründen der "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" und/oder des "Schutzes der inneren Sicherheit" notwendig ist. Dies wurde allerdings vom EuGH noch nicht ausjudiziert. Obwexer äußert sich in besagtem Gutachten dazu wie folgt:

"Nach dem massiven Zustrom an Schutzsuchenden im Jahr 2015 (etwa 90.000) würde ein neuerlicher Ansturm an Schutzsuchenden im Jahr 2016 das Funktionieren der Einrichtungen des Staates Österreich und seiner wichtigsten öffentlichen Dienste beeinträchtigen. Betroffen und in ihrem Funktionieren gefährdet sind in erster Linie das Asylsystem mit Asylverfahren und Unterbringungsmöglichkeiten, das Sozialsystem, das Gesundheitssystem, das Bildungssystem und der Arbeitsmarkt. Diese Systeme sind nämlich an den tatsächlichen Kapazitätsgrenzen für eine menschenwürdige Aufnahme von Schutzsuchenden angelangt. Hinzu kommt, dass die erforderliche Integration jener Schutzsuchenden, die internationalen Schutz erhalten, intensive Anstrengungen erfordert und nur innerhalb der realisierbaren Kapazitäten gelingen kann, deren Grenzen ebenfalls bereits erreicht sind. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit auch das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung anerkannte Ziel umfassen, das finanzielle Gleichgewicht der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten zu erhalten. Letzteres Gleichgewicht ist durch die hohe Zahl an Schutzsuchenden des Jahres 2015 bereits gefährdet und würde durch einen weiteren hohen Zustrom in den kommenden Jahren zusätzlich belastet."

 

Die Unterabteilung Europa (Fachabteilung Europa) des Deutschen Bundestages führte im Rahmen einer Ausarbeitung zum Thema "Obergrenzen für Asylsuchende und Bürgerkriegsflüchtlinge im Lichte des EU-Rechts" dazu aus:2

"Der Rechtsprechung lässt sich zu der ersten Frage in Bezug auf Art. 72 AEUV nichts entnehmen. In den beiden zitierten Urteilen finden sich jedoch allgemeine Vorgaben zu den Abweichungsklauseln, die als solche entsprechend auch für diese Bestimmung Geltung beanspruchen. So ergänzt der EuGH die Aufzählung der Klauseln um den Hinweis, dass jede von ihnen „ganz bestimmte außergewöhnliche Fälle [betrifft].“3 In Bezug auf die Art. 346 und 347 AEUV stellt er unter Verweis auf seine Rechtsprechung zu den grundfreiheitlichen ordre-public-Vorbehalten fest, dass diese eng auszulegen seien.4 Zwar wird Art. 72 AEUV mangels Entscheidungserheblichkeit insoweit nicht erwähnt. Angesichts des Kontexts dürfte indes davon auszugehen sein, dass diese Aussage auch für diese Bestimmung gilt.

In deren Konsequenz liegt es sodann, die Begriffe der öffentlichen Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit als Begriffe des Unionsrechts anzusehen, die autonom auszulegen sind, wobei mitgliedstaatliche Wertungen bei deren Konkretisierung maßgeblich zu berücksichtigen sind. Mangels einschlägiger Rechtsprechung zu ihrem Verständnis im Kontext des Art. 72 AEUV wird im Folgenden auf die einschlägigen Urteile zu den grundfreiheitlichen ordre-public-Vorbehalten rekurriert. Danach reicht für die Berufung auf eine Störung der öffentlichen Ordnung nicht jede Gesetzesverletzung aus, erforderlich ist vielmehr das Vorliegen „eine[r] tatsächliche[n] und hinreichend schwere[n] Gefährdung […], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“5 Unter öffentlicher Sicherheit versteht man die innere und die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats,6 von der Art. 72 AEUV allerdings nur den erstgenannten Bereich umfasst. Der sich auf eine Abweichung berufende Mitgliedstaat hat dabei nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen und eine Abweichung vom Unionsrecht erforderlich ist,  um diese Interessen zu wahren.7 An dem Kriterium der Erforderlichkeit wird deutlich, dass die Geltendmachung sodann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.8"

1 http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=62571

2 http://obergrenze.at/wp-content/uploads/2016/01/obergrenze-103-_origin-86dc1e11-e84d-42f7-8777-7dc78cfa51bb.pdf

3 EuGH, Urt. v. 04.03.2010, Rs. C-38/06 (Kommission/Portugal), Rn. 62; EuGH, Urt. v. 15.12.2009, Rs. C-409/05 (Kommission/Griechenland), Rn. 50.

4 EuGH, Urt. v. 04.03.2010, Rs. C-38/06 (Kommission/Portugal), Rn. 63; EuGH, Urt. v. 15.12.2009, Rs. C-409/05 (Kommission/Griechenland), Rn. 51.

EuGH, Urt. v. 27.10.1977, Rs. 30/77 (Bouchereau), Rn.33/35; EuGH, Urt. v. 04.12.1974, Rs. 41/74 (Van Duyn), Rn. 18/19.

6 vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2003, Rs. C-186/01 (Dory), Rn. 32.

7 vgl. EuGH, Urt. v. 04.03.2010, Rs. C-38/06 (Kommission/Portugal), Rn. 66; EuGH, Urt. v. 15.12.2009, Rs. C-409/05 (Kommission/Griechenland), Rn. 54.

8 vgl. EuGH, Urt. v. 10.07.1984, Rs. 72/83 (Campus Oil), Rn. 36 f.


Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Welche Gründe liegen vor, die den Schutz der inneren Sicherheit gefährden und daher die Anwendung von Art 72 AEUV rechtfertigen? Bitte um taxative Aufzählung und quantifizierte Beweise.

a.    Seit wann liegt diese vor?

b.    Wenn diese Gründe noch nicht vorliegen: wann rechnet die Bundesregierung mit deren Vorliegen?

c.    Wenn diese Gründe noch nicht vorliegen: warum rechnet die Bundesregierung mit deren baldigem Vorliegen?

                                  i.    Gibt es Studien, Statistiken oder andere Erkenntnisquellen, durch die sich eine Festlegung auf diesen Zeitpunkt rechtfertigen lässt?

1.    Wenn ja, bitte um Übermittlung.

2.    Wenn nein, weshalb nicht?

3.    Wenn nein, sind Studien in Erarbeitung?

4.    Wenn nein, sind Statistiken in Erarbeitung?

5.    Wenn nein, wie kam es sonst zur Festlegung dieses Zeitpunkts?

2.    Welche Gründe liegen vor, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gefährden und daher die Anwendung von Art 72 AEUV rechtfertigen? Bitte um taxative Aufzählung und quantifizierte Beweise.

a.    Seit wann liegt diese vor?

b.    Wenn diese Gründe noch nicht vorliegen: wann rechnet die Bundesregierung mit deren Vorliegen?

c.    Wenn diese Gründe noch nicht vorliegen: warum rechnet die Bundesregierung mit deren baldigem Vorliegen?

                                  i.    Gibt es Studien, Statistiken oder andere Erkenntnisquellen, durch die sich eine Festlegung auf diesen Zeitpunkt rechtfertigen lässt?

1.    Wenn ja, bitte um Übermittlung.

2.    Wenn nein, weshalb nicht?

3.    Wenn nein, sind Studien in Erarbeitung?

4.    Wenn nein, sind Statistiken in Erarbeitung?

5.    Wenn nein, wie kam es sonst zur Festlegung dieses Zeitpunkts?

3.    Inwiefern ist das Vorliegen „eine[r] tatsächliche[n] und hinreichend schwere[n] Gefährdung […], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" gegeben, das der EuGH in seiner Judikatur fordert, sofern sich ein Mitgliedstaat auf eine Störung der öffentlichen Ordnung beruft?


4.    Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Asylsystems mit Asylverfahren vorgebracht wird: wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2015 gestellt?

5.    Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Asylsystems mit Asylverfahren vorgebracht wird: wie viele Asylverfahren wurden im Jahr 2015 rechtskräftig abgeschlossen?

a.    Wie viele dieser Asylverfahren mündeten in einem positiven Bescheid?

b.    Wie oft kam es zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz?

c.    Wie lange dauerten diese Asylverfahren im Durchschnitt?

6.    Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Asylsystems mit Asylverfahren vorgebracht wird: wie viele Asylverfahren waren mit 31.12.2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, wie viele laufende Verfahren gab es also zu diesem Zeitpunkt?

7.    Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Asylsystems mit Asylverfahren vorgebracht wird: wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2016 gestellt?

8.    Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Asylsystems mit Asylverfahren vorgebracht wird: wie viele Asylverfahren wurden im Jahr 2016 rechtskräftig abgeschlossen?

a.    Wie viele dieser Asylverfahren mündeten in einem positiven Bescheid?

b.    Wie oft kam es zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz?

c.    Wie lange dauerten diese Asylverfahren im Durchschnitt?

d.    Ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2016 (bzw ab dem wievielten Asylantrag) sieht die Bundesregierung das Funktionieren des Asylsystems (der Asylverfahren) insofern beeinträchtigt, dass die Bezugnahme auf Art 72 AEUV und in diesem Rahmen die Einführung von Schnellverfahren gerechtfertigt wird?

e.    Wie genau wird dieser Zeitpunkt bestimmt?

f.      Gibt es Studien, Statistiken oder andere Erkenntnisquellen, durch die sich eine Festlegung auf diesen Zeitpunkt rechtfertigen lässt?

                                  i.    Wenn ja, bitte um Übermittlung.

                                ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

                               iii.    Wenn nein, sind Studien in Erarbeitung?

                               iv.    Wenn nein, sind Statistiken in Erarbeitung?

                                 v.    Wenn nein, wie kam es sonst zur Festlegung dieses Zeitpunkts?

9.    Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Asylsystems mit Asylverfahren vorgebracht wird: wie viele Asylverfahren waren im Jahr 2016 (Stichtag: Tag der Anfragebeantwortung) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, wie viele laufende Verfahren gab es also zu diesem Zeitpunkt?

10. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Nichtvorhandensein von Unterbringungsmöglichkeiten vorgebracht wird: wie viele Asylwerber befanden sich im Jahr 2015 in Österreich?


11. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Nichtvorhandensein von Unterbringungsmöglichkeiten vorgebracht wird: wie viele subsidiär Schutzberechtigte befanden sich im Jahr 2015 in Österreich?

12. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Nichtvorhandensein von Unterbringungsmöglichkeiten vorgebracht wird: wie viele Asylwerber befanden sich im Jahr 2016 in Österreich?

13. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Nichtvorhandensein von Unterbringungsmöglichkeiten vorgebracht wird: wie viele subsidiär Schutzberechtigte befanden sich im Jahr 2016 in Österreich?

14. Wie viele Gemeinden stellten im Jahr 2015 Unterbringungsplätze in Höhe von 1,5% der Wohnbevölkerung (Gemeinderichtwert) für Asylwerber zur Verfügung?

15. Wie viele Gemeinden stellten im Jahr 2016 Unterbringungsplätze in Höhe von 1,5% der Wohnbevölkerung (Gemeinderichtwert) für Asylwerber zur Verfügung?

16. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Januar 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

17. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Feber 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.


                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

18. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im März 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

19. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im April 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?


                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

20. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Mai 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

21. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Juni 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?


c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

22. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Juli 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

23. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im August 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

24. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im September 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

25. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Oktober 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?


26. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im November 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

27. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Dezember 2015 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

28. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Januar 2016 tatsächlich untergebracht?


a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

29. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Feber 2016 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

30. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im März 2016 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).


b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

31. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im April 2016 tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?

                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

32. Wie viele Asylwerber haben die Bundesländer gemäß der Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a B-VG (BGBl. I Nr. 80/2004) im Mai 2016 (Stichtag: Tag der Anfragebeantwortung) tatsächlich untergebracht?

a.    Bitte um Aufgliederung nach Bundesland und jeweiliger Gegenüberstellung von Ist- und Sollwert (Quotenerfüllung).

b.    Wenn die Quote im jeweiligen Bundesland nicht erfüllt wurde: war der Grund für die Nichterfüllung der Quote ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland?


                                  i.    Bitte um zahlenmäßige Auflistung aller (sowohl staatlicher als auch privater) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten.

                                ii.    Kommt es im jeweiligen Bundesland momentan zu einer Erweiterung der Unterbringungsmöglichkeiten (durch Baumaßnahmen)?

                               iii.    Inwiefern wird im jeweiligen Bundesland die Unterbringung durch Private gefördert?

c.    Wenn die Quote nicht erfüllt wurde und der Grund für die Nichterfüllung der Quote nicht ein Mangel an Unterbringungskapazitäten im jeweiligen Bundesland war, welche Rechtfertigung liegt ansonsten für die Nichterfüllung der Quote vor?

33. Bezogen auf Unterbringungsplätze für in Grundversorgung befindliche Personen: wie stellte sich die gesamtösterreichische Unterbringungskapazität mit Stichtag 31.12.2015 dar?

a.    Bitte um Angabe sowohl einer Gesamtzahl als auch einer Aufschlüsselung auf die jeweiligen Bundesländer.

34. Bezogen auf Unterbringungsplätze für in Grundversorgung befindliche Personen: wie stellte sich die gesamtösterreichische Unterbringungskapazität momentan (Stichtag: Tag der Anfragebeantwortung) dar?

a.    Bitte um Angabe sowohl einer Gesamtzahl als auch einer Aufschlüsselung auf die jeweiligen Bundesländer.

35. Ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2016 (bzw ab welcher Zahl sich in Österreich befindlichen Asylwerbern/Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten) sieht die Bundesregierung das Funktionieren des Asylsystems (bezogen auf die Unterbringungsmöglichkeiten/kapazitäten) insofern beeinträchtigt, dass die Bezugnahme auf Art 72 AEUV und in diesem Rahmen die Einführung von Schnellverfahren gerechtfertigt wird?

a.    Bitte um Angabe sowohl einer Gesamtzahl als auch einer Aufschlüsselung auf die jeweiligen Bundesländer.

36. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Sozialsystems vorgebracht wird: warum wird das österreichische Sozialsystem in seinem Funktionieren beeinträchtigt?

a.    Ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2016 (bzw ab welcher Zahl sich in Österreich befindlichen Asylwerbern/Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten) sieht die Bundesregierung das Funktionieren des Sozialsystems insofern beeinträchtigt, dass die Bezugnahme auf Art 72 AEUV und in diesem Rahmen die Einführung von Schnellverfahren gerechtfertigt wird?

b.    Wie genau wird dieser Zeitpunkt bestimmt?

c.    Gibt es Studien, Statistiken oder andere Erkenntnisquellen, durch die sich eine Festlegung auf diesen Zeitpunkt rechtfertigen lässt?

                                  i.    Wenn ja, bitte um Übermittlung.

                                ii.    Wenn nein, weshalb nicht?


                               iii.    Wenn nein, sind Studien in Erarbeitung?

                               iv.    Wenn nein, sind Statistiken in Erarbeitung?

                                 v.    Wenn nein, wie kam es sonst zur Festlegung dieses Zeitpunkts?

37. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Gesundheitssystems vorgebracht wird: warum wird das österreichische Gesundheitssystem in seinem Funktionieren beeinträchtigt?

a.    Ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2016 (bzw ab welcher Zahl sich in Österreich befindlichen Asylwerbern/Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten) sieht die Bundesregierung das Funktionieren des Gesundheitssystems insofern beeinträchtigt, dass die Bezugnahme auf Art 72 AEUV und in diesem Rahmen die Einführung von Schnellverfahren gerechtfertigt wird?

b.    Wie genau wird dieser Zeitpunkt bestimmt?

c.    Gibt es Studien, Statistiken oder andere Erkenntnisquellen, durch die sich eine Festlegung auf diesen Zeitpunkt rechtfertigen lässt?

                                  i.    Wenn ja, bitte um Übermittlung.

                                ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

                               iii.    Wenn nein, sind Studien in Erarbeitung?

                               iv.    Wenn nein, sind Statistiken in Erarbeitung?

                                 v.    Wenn nein, wie kam es sonst zur Festlegung dieses Zeitpunkts?

38. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Bildungssystems vorgebracht wird: warum wird das österreichische Bildungssystem in seinem Funktionieren beeinträchtigt?

a.    Ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2016 (bzw ab welcher Zahl sich in Österreich befindlichen Asylwerbern/Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten) sieht die Bundesregierung das Funktionieren des Bildungssystems insofern beeinträchtigt, dass die Bezugnahme auf Art 72 AEUV und in diesem Rahmen die Einführung von Schnellverfahren gerechtfertigt wird?

b.    Wie genau wird dieser Zeitpunkt bestimmt?

c.    Gibt es Studien, Statistiken oder andere Erkenntnisquellen, durch die sich eine Festlegung auf diesen Zeitpunkt rechtfertigen lässt?

                                  i.    Wenn ja, bitte um Übermittlung.

                                ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

                               iii.    Wenn nein, sind Studien in Erarbeitung?

                               iv.    Wenn nein, sind Statistiken in Erarbeitung?

                                 v.    Wenn nein, wie kam es sonst zur Festlegung dieses Zeitpunkts?

39. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV das Funktionieren des Arbeitsmarktes vorgebracht wird: warum wird der österreichische Arbeitsmarkt in seinem Funktionieren beeinträchtigt?

a.    Ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2016 (bzw ab welcher Zahl sich in Österreich befindlichen Asylwerbern/Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten) sieht die Bundesregierung das Funktionieren des österreichischen Arbeitsmarktes insofern beeinträchtigt, dass die Bezugnahme auf Art 72 AEUV und in diesem Rahmen die Einführung von Schnellverfahren gerechtfertigt wird?

b.    Wie genau wird dieser Zeitpunkt bestimmt?

c.    Gibt es Studien, Statistiken oder andere Erkenntnisquellen, durch die sich eine Festlegung auf diesen Zeitpunkt rechtfertigen lässt?

                                  i.    Wenn ja, bitte um Übermittlung.

                                ii.    Wenn nein, weshalb nicht?

                               iii.    Wenn nein, sind Studien in Erarbeitung?

                               iv.    Wenn nein, sind Statistiken in Erarbeitung?

                                 v.    Wenn nein, wie kam es sonst zur Festlegung dieses Zeitpunkts?

40. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV der Erhalt des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten vorgebracht wird: in welcher Höhe schlugen sich die von Asylwerbern/Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten verursachten Kosten im Budget 2015 nieder?

a.    Bitte um Angabe in Prozent im Verhältnis zum Gesamtbudget für das Jahr 2015.

41. Wenn als Begründung der Anwendung von Art 72 AEUV der Erhalt des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten vorgebracht wird: in welcher Höhe schlugen sich die von Asylwerbern/Asylberechtigten/subsidiär Schutzberechtigten verursachten Kosten im Budget 2016 bisher nieder?

a.    Bitte um Angabe in Prozent im Verhältnis zum Gesamtbudget für das Jahr 2016.

42. Mit Stichtag der Anfragebeantwortung: in welcher Höhe sind die im Budget 2016 für Flüchtlingskosten veranschlagten Mittel bereits aufgebraucht?

a.    Bitte um Untergliederung (Grundversorgung, Integrationsmaßnahmen, Arbeitsmarktmaßnahmen)

43. Welche Bundesländer sind momentan aufgrund der steigenden Flüchtlingskosten schon vom innerösterreichischen Stabilitätspakt abgewichen?

44. In welcher Höhe sind die Bundesländer momentan aufgrund der steigenden Flüchtlingskosten schon vom innerösterreichischen Stabilitätspakt abgewichen?

45. Wird es im Jahr 2016 zu einer Aufstockung der Mittel bezüglich der steigenden Flüchtlingskosten kommen?

a.    Wenn ja, in welcher Höhe?

b.    Wenn ja, in welchen Bereichen (Grundversorgung, Integrationsmaßnahmen, Arbeitsmarktmaßnahmen)?

46. Wurde die geplante Anwendung von Art 72 AEUV mit den anderen EU-Mitgliedstaaten besprochen?

a.    Wenn ja, welche Reaktionen erhielt die österreichische Bundesregierung?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

c.    Wenn nein, wann wird das der Fall sein?


47. Gibt es auf EU-Ebene Entscheidungen, die die Anwendung von Art 72 AEUV rechtfertigen?

a.    Wenn ja, welche?

48. Wurde die geplante Anwendung von Art 72 AEUV mit Vertretern der EU-Institutionen besprochen?

a.    Wenn ja, welche Reaktionen erhielt die österreichische Bundesregierung?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?

c.    Wenn nein, wann wird das der Fall sein?

49. Werden alternativ zur Anwendung des Art 72 AEUV von der Bundesregierung Maßnahmen überlegt, die dasselbe Ziel (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und/oder des Schutzes der inneren Sicherheit) haben?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn nein, weshalb nicht?