9041/J XXV. GP

Eingelangt am 19.04.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mölzer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Bildung und Frauen

betreffend das Tragen von religiöser Kopfbedeckung im Turnunterricht

 

Der Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ an Österreichs Schulen ist ein wichtiger Beitrag für die körperliche und kognitive Entwicklung von Schülern. Weiters fördert der gemeinsame Turnunterricht wichtige Kompetenzen wie Leistungsfähigkeit, Teamfähigkeit und gegenseitige Rücksichtnahme. Sportliche Aktivität bedarf bestimmter Kleidung und Ausrüstung, was in Hinblick auf das Tragen von religiöser Kopfbedeckung (Kopftücher, Turban udgl.) im Turnunterricht diverse Fragen aufwirft, die unter anderem die Sicherheit der Schüler betreffen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Bildung und Frauen folgende

 

Anfrage

 

  1. Ist es Schülern, die aus religiösen Gründen eine bestimmte Kopfbedeckung tragen möglich, ohne Einschränkungen am Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ teilzunehmen?
  2. Welche rechtlichen Grundlagen legitimieren das Tragen religiöser Kopfbedeckungen während des Turnunterrichts?
  3. Werden die rechtlichen Grundlagen in der Praxis eingehalten?
  4. Können betroffene Schüler trotz des Tragens einer Kopfbedeckung uneingeschränkt an Schwimmstunden teilnehmen, die Teil des Lehrplans sind?
  5. Wie lauten die Hygienebestimmungen für Schwimmstunden?
  6. Werden diese eingehalten wenn Schüler mit religiöser Kopfbedeckung an Schwimmstunden teilnehmen?
  7. Erhöht das Tragen von religiöser Kopfbedeckungen während des Turnunterrichts das Verletzungsrisiko der betroffenen Schüler?