9050/J XXV. GP

Eingelangt am 19.04.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Bildung und Frauen

betreffend Leitungsbestellung an der HAK/HAS-Hallein

BEGRÜNDUNG

 

„Wer Schuldirektor werden will, hat einen langen Weg vor sich“, schreibt die Tageszeitung „Salzburger Nachrichten“ in einem Artikel[1] über das Bestellungsverfahren für die Leitung der HAK/HASCH in Hallein. Wie bereits einige andere Fälle in der Vergangenheit gezeigt haben, folgen auf Objektivierungskommission, Kollegium des Landesschulrates, Bundesministerium für Bildung und Frauen und Bundespräsident immer wieder auch die Gleichbehandlungskommission und der Bundesverwaltungsgerichtshof. So auch im Fall der HAK/HASCH Hallein, deren Leitung im Jahr 2012 neu ausgeschrieben wurde.

Im Objektivierungsverfahren lagen zwei der vier BewerberInnen Kopf an Kopf. Der im Vorschlag des Kollegiums des Salzburger Landesschulrates zweitgereihte Bewerber konnte allerdings wesentlich mehr relevante berufsbiografische Erfahrungen und den erfolgreichen Abschluss der Leadership-Academy nachweisen. Die erstgereihte Bewerberin hatte vor allem letztere Qualifikation nicht, dennoch wurde sie von der Bundesministerin für Bildung und Frauen als Schulleiterin empfohlen und vom Bundespräsidenten ernannt.

Gegen diese Ernennung hat sich der unterlegene Bewerber vor dem Bundesverwaltungsgericht gewehrt und am 18.09.2015 Recht bekommen. Wörtlich heißt es im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts: „Auf Basis der gegebenen Aktenlage wäre die Behörde gehalten gewesen, von einem Eignungsvorsprung des Beschwerdeführers (…) auszugehen.“  Der Ernennungsbescheid der erstgereihten Bewerberin wurde aufgehoben und die Behörde – also das Bundesministerium für Bildung und Frauen – mit der Erlassung eines neuen Bescheides beauftragt.

Anstatt jedoch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen und den benachteiligten zweitgereihten Bewerber zu ernennen, hat das Bundesministerium für Bildung und Frauen neue Sacherhebungen eingeleitet und damit das Bewerbungsverfahren quasi neu aufgerollt. Das Ziel war offensichtlich, die bereits ernannte Leiterin der HAK/HASCH Hallein neuerlich zu ernennen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Ist die Bundesministerin für Bildung und Frauen  an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden?

a.    Wenn ja, warum wurde dem oben zitierten Urteil bis heute noch nicht Folge geleistet und ein neuer Bescheid erlassen?

b.    Wenn nein, warum nicht?

 

2)    Warum – insbesondere aufgrund welcher rechtlichen Überlegungen – wurden statt des höchstgerichtlich geforderten neuen Bescheids neue Sachverhaltsermittlungen angestellt, die bis zur Erlassung des Erstbescheids offenbar noch für irrelevant erachtet worden sind?

 

3)    Ist es korrekt, dass durch die neuen Ermittlungen (Sacherhebungen) die Aktenlage wieder verändert wird und damit eine Entscheidung der Bundesministerin für Bildung und Frauen  begünstigt wird, die dem im ordentlichen Instanzenzug ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zuwiderläuft?

a.    Wenn ja, wird damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers unterlaufen?

b.    Wenn nein, warum wird ein solches Sacherhebungsverfahren geführt, anstatt den im ordentlichen Instanzenzug ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen?

 



[1] SN am 3. Oktober 2015: „Gericht prüfte im Direktorenstreit“