9108/J XXV. GP

Eingelangt am 27.04.2016
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend die Zulassung zur Gerichtspraxis

 

Personen, welche den Beruf eines Rechtsanwalts, Notars, Richters oder Staatsanwalts ergreifen möchten, haben zwingend die Gerichtspraxis zu absolvieren.

 

Obwohl die Gerichtspraxis mit dem Rechtspraktikantengesetz bundesweit einheitlich geregelt wird, unterscheiden sich bei näherer Betrachtung der von den Gerichten ausgegebenen Informations- bzw. Merkblätter die Zulassungsvoraussetzungen in den verschiedenen OLG-Sprengeln. So müssen etwa Bewerber im OLG-Sprengel Graz, im Gegensatz zu jenen in anderen OLG-Sprengeln, eine Einverständniserklärung gem. § 56 Abs. 1 Z 1 SPG unterfertigen, um die Gerichtspraxis absolvieren zu können (https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c94848540b9d4890140debdb11d1142.de.0/informationsblatt.pdf). Die FV Jus Graz bietet auf ihren Internetseiten neben Informationen über die Gerichtspraxis auch folgendes Muster der geforderten Einverständniserklärung an (http://alt.rewi.at/gerichtspraxis/Einverstaendniserklaerung_SPG.doc).

 



§ 56. Abs. 1 Z 1 SPG lautet: „Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln 1. wenn der Betroffene der Übermittlung - bei sensiblen Daten ausdrücklich - zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt;“

 

Gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 handelt es sich bei „sensiblen Daten“ („besonders schutzwürdigen Daten“) um „Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;“

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.            Werden die Zulassungsvoraussetzungen zur Gerichtspraxis durch das Rechtspraktikantengesetz abschließend geregelt?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

2.            Ist es rechtmäßig, dass das OLG Graz neben der Erfüllung der im Rechtspraktikantengesetz genannten Zulassungsvoraussetzungen Einverständniserklärungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 1 SPG von Bewerbern zur Gerichtspraxis einfordert?

a.    Wenn ja: Welche Rechtsgrundlage legitimiert dazu?

3.            Werden vom LG Klagenfurt Einverständniserklärungen genannter Art von Rechtspraktikanten bei Dienstantritt, somit nach Zulassung zur Gerichtspraxis, eingefordert?

a.    Wenn ja: Welche Rechtsgrundlage legitimiert dazu?

4.            Hat sich das OLG Graz oder das LG Klagenfurt von den Sicherheitsbehörden sensible Daten, somit Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder das Sexualleben von Bewerbern zur Gerichtspraxis bzw. von Rechtspraktikanten übermitteln lassen?

a.    Wenn ja: Aus welchen Gründen ist eine Kenntnis dieser Daten erforderlich?

b.    Wenn ja: Wie werden diese Daten verarbeitet und wie lange bleiben sie gespeichert?

c.    Wenn nein: Warum werden dann von Bewerbern zur Gerichtspraxis im OLG-Sprengel Graz Einverständniserklärungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 1 SPG einfordert?

5.            Hat sich das OLG Graz oder das LG Klagenfurt von den Sicherheitsbehörden andere als die unter 4. genannten Daten von Bewerbern zur Gerichtspraxis bzw. von Rechtspraktikanten übermitteln lassen?

a.    Wenn ja: Welche?

b.    Wenn ja: Aus welchen Gründen ist eine Kenntnis dieser Daten erforderlich?

c.    Wenn ja: Warum werden die Bewerber nicht aufgefordert diese Daten selbst beizubringen?

d.    Wenn ja: Wie werden diese Daten verarbeitet und wie lange bleiben sie gespeichert?

e.    Wenn nein: Warum werden dann von Bewerbern zur Gerichtspraxis im OLG-Sprengel Graz Einverständniserklärungen im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 1 SPG einfordert?