9131/J XXV. GP

Eingelangt am 29.04.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend Rechtsschutz im Vergaberecht

BEGRÜNDUNG

 

Der Rechtsschutz im Vergaberecht wirkt als jener Bereich der komplexen Materie, der unfaire Vergabeverfahren korrigieren und transparent machen soll. Diese Aufgabe kann gerade im Vergaberecht als besonders wichtig für uns alle gesehen werden – schlussendlich geht es bei öffentlichen Auftragsvergaben darum, den bestmöglichen Anbieter fürs (Steuer-)geld zu finden.

Um Freunderlwirtschaft, Preisabsprachen oder schlicht fälschlicherweise getroffene Entscheidungen zu prüfen und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, wurde dem Rechtsschutz im Vergaberecht ein relativ prominenter Stellenwert eingeräumt.

Ist die eigentliche Regelungsmaterie (hier: das Vergaberecht) schon kompliziert, wird es beim passenden Rechtsschutz nicht einfacher. Vereinfacht gesagt, muss bei den Verfahren im Rechtsschutz des Vergaberecht zwischen der „anwendenden“ Entität („wer hat das fragliche Vergabeverfahren durchgeführt?“) und dem Zeitpunkt des Einspruchs (während oder nach dem Vergabeverfahren) unterschieden werden.

Je nachdem ob die ausschreibende Stelle dem Land (z.B. Gemeinden, Einrichtungen der Länder) oder dem Bund (z.B. BBG, Ministerien, etc.) zuzurechnen ist, sind jeweils eines der 9 Landesverwaltungsgerichte oder das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren zuständig.

Die zweite Unterscheidung erfolgt zur Art des Verfahrens, wobei hier hauptsächlich aufgrund des Begehrs („was will der Antragsteller erreichen“) und der zeitlichen Lage (im Vergabeverfahren oder danach) unterschieden wird:

·        Nachprüfungsverfahren: Findet bis zur Zuschlageserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung statt. Der zu Grunde liegende Nachprüfungsantrag legt dar, wo dem Antragsteller ein Schaden entsteht und welche der Entscheidungsschritte (sprich Ergebnisse wie die Nichtzulassung zur Teilnahme oder die Zuschlagsentscheidung)  beeinsprucht werden.

·        Einstweilige Verfügung: ein Add-On zum Nachprüfungsverfahren: Damit wird dem Auftraggeber (teilweise) eine Fortführung des Vergabeprozesses untersagt. Dieser „Stopp“ gilt für die Dauer des Nachprüfungsverfahren

·        Feststellungsverfahren: Im Unterschied zum Nachprüfungsverfahren findet das Feststellungsverfahren nach Ende des Vergabeverfahrens statt. Auch hier wird festgestellt ob und an welcher Stelle im Vergabeverfahren ein Nachteil (für andere BieterInnen) entstanden ist. Die Folge kann eine Nichtigerklärung der Vergabe bzw. eine Geldbuße sein.

 

Der Rechtsschutz ist, analog zum gesamten Vergaberecht, nicht gerade übersichtlich. Dazu kommen Gerichtsgebühren, welche je nach Vergabeverfahren nicht unerheblich sind: Von 308.- bei Direktvergaben bis hin zu 6.156.- bei Bauaufträgen im OSB reicht der Gebührenkatalog[1]. Ob dieser Auffälligkeiten ist zu prüfen, ob der Rechtsschutz im Vergaberecht  in seiner heutigen Form auch praktikabel ist. 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Nachprüfungsverfahren im vergaberechtlichen Sinn wurden an den Landesverwaltungsgerichten (bzw. den davor die Vergabekontrollverfahren übernehmenden UVS) begonnen? Mit der Bitte um Aufgliederung je Art des Vergabeverfahrens sowie Unterscheidung zwischen Auftraggebergruppen (z.B. Sektorenauftraggeber, Gemeinden, etc.);

a.    Im Jahr 2013

b.    Im Jahr 2014

c.    Im Jahr 2015

 

2)    Wie viele Einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren wurden an den Landesverwaltungsgerichten (bzw. den davor die Vergabekontrollverfahren übernehmenden UVS) begonnen? Mit der Bitte um Aufgliederung je Art des Vergabeverfahrens sowie Unterscheidung zwischen Auftraggebergruppen (z.B. Sektorenauftraggeber, Gemeinden, etc.);

a.    Im Jahr 2013

b.    Im Jahr 2014

c.    Im Jahr 2015

3)    Wie viele Feststellungsverfahren im vergaberechtlichen Sinn wurden an den Landesverwaltungsgerichten (bzw. den davor die Vergabekontrollverfahren übernehmenden UVS) begonnen? Mit der Bitte um Aufgliederung je Art des Vergabeverfahrens sowie Unterscheidung zwischen Auftraggebergruppen (z.B. Sektorenauftraggeber, Gemeinden, etc.);

a.    Im Jahr 2013

b.    Im Jahr 2014

c.    Im Jahr 2015

 

4)    Wie viele Nachprüfungsverfahren im vergaberechtlichen Sinn wurden an den Bundesverwaltungsgerichten begonnen? Mit der Bitte um Aufgliederung je Art des Vergabeverfahrens sowie Unterscheidung zwischen Auftraggebergruppen (z.B. Sektorenauftraggeber, Ministerien, etc.);

a.    Im Jahr 2013

b.    Im Jahr 2014

c.    Im Jahr 2015

 

5)    Wie viele Einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren wurden an den Bundesverwaltungsgerichten begonnen? Mit der Bitte um Aufgliederung je Art des Vergabeverfahrens sowie Unterscheidung zwischen Auftraggebergruppen (z.B. Sektorenauftraggeber, Ministerien, etc.);

a.    Im Jahr 2013

b.    Im Jahr 2014

c.    Im Jahr 2015

 

6)    Wie viele Feststellungsverfahren im vergaberechtlichen Sinn wurden an den Bundesverwaltungsgerichten begonnen? Mit der Bitte um Aufgliederung je Art des Vergabeverfahrens sowie Unterscheidung zwischen Auftraggebergruppen (z.B. Sektorenauftraggeber, Ministerien, etc.);

a.    Im Jahr 2013

b.    Im Jahr 2014

c.    Im Jahr 2015

 

7)    Stehen Ihnen Vergleichsdaten zur Nutzung von Vergabekontrollinstrumenten aus anderen europäischen Ländern zur Verfügung?

a.    Wenn ja: Werden in anderen EU-Ländern die Instrumente der Vergabekontrolle häufiger benutzt?

 

8)    Welche Einnahmen entstanden aus der Einhebung von (Pauschal-)gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung von Vergabekontrollinstrumenten? Bitte um Aufgliederung je Art des Vergabeverfahrens;

a.    Im Jahr 2013

b.    Im Jahr 2014

c.    Im Jahr 2015



[1] https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Vergaberecht/Vergabeverfahren/Gebuehrenersatz-im-Vergabeverfahren.html