9160/J XXV. GP

Eingelangt am 29.04.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Niko Alm, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend polizeiliches Staatsschutzgesetz V

 

Mit 1. Juli 2016 wird das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) in Kraft treten. Dieses soll in Zukunft die Organisation, die Aufgaben und Befugnisse der polizeilichen Staatsschutzbehörde regeln. Grundsätzlich steht NEOS einem derartigen Gesetz unter gewissen Vorbedingungen positiv gegenüber. Vor allem hinsichtlich der Trennung von nachrichtendienstlicher Tätigkeit und polizeilicher Ermittlungsarbeit halten wir ein derartiges Gesetz auch für notwendig.

Die damals amtierende Innenministerin Johanna Mikl-Leitner sah das PStSG als wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Terrorismus: „Der neue Gesetzesentwurf macht es den Behörden leichter, vor Begehen einer Straftat einzuschreiten.“ Konkret bedeutet das aber nichts anderes, als dass hier auf Verdacht hin überwacht werden muss. Das darf aber nur passieren, wenn erstens die Befugnisse präzise und so eng wie möglich definiert sind, zweitens im Vorfeld eine richterliche Genehmigung erteilt wurde und drittens lückenlose parlamentarische Kontrolle möglich ist.

Genau an diesen Punkten setzt die hauptsächliche Kritik von NEOS an: Das geplante Staatsschutzgesetz ist unausgereift. Die grundsätzlichen Anforderungen sind nicht ausreichend erfüllt. Es besteht die Gefahr, dass hier eine unkontrollierte und unkontrollierbare Überwachungsbehörde geschaffen wird.

Im Rahmen des NEOS-Spycamp am 22.04.2016 wurden Fragen, die sich in gegebenem Zusammenhang stellen, unter Beteiligung der Zivilgesellschaft gesammelt.

 

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Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Wieso differieren die Zeiträume der Protokollierung und Speicherung von personenbezogenen Daten (§ 12 PStSG)?

2.    Welche Daten aus der "Gefährderdatenbank" dürfen an ausländische Geheimdienste weitergegeben werden?

3.    Welche Daten aus der "Gefährderdatenbank" dürfen nicht an ausländische Geheimdienste weitergegeben werden?

4.    Wie wird der Schutz des Redaktionsgeheimnisses sichergestellt?

5.    Wie erfolgt in den Einzelfällen die Überprüfung, ob es sich um einen Journalisten handelt?

a.    Welche Kriterien müssen hierfür erfüllt sein?

b.    Welche formalen Voraussetzungen sind bei einer journalistisch tätigen Person notwendig, um unter dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu fallen?

c.    Auf welche Daten wird dabei zugegriffen?

6.    Die Organisationseinheiten haben gespeicherte Daten jährlich einmal zu überprüfen, ob ihre Weiterverarbeitung erforderlich ist. Nach welchen Kriterien wird diese Überprüfung stattfinden?

a.    Wie wird die „besondere Löschverpflichtung“ protokolliert?

b.    Wie konkret erfolgt die technische Löschung der Daten, sodass eine Reproduktion nicht mehr erfolgen kann?

7.    Werden neben den personenbezogenen Daten auch Verkehrsdaten abgespeichert?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Speicherung dieser Verkehrsdaten?

8.    Nach § 11 Abs 4 PStSG dürfen Kennzeichenerkennungsgeräte zum automatisierten Abgleich von KFZ-Kennzeichen verwendet werden. Werden dabei ausschließlich Geräte der Polizei verwendet?

a.    Wenn ja, nach welchen operativen Kriterien wird der Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten angeordnet?

b.    Ist der Einsatz auch präventiv ohne konkreten Verdachtsfall vorgesehen?

c.    Wenn nein, auf welche andere Geräte wird in Zukunft zurückgegriffen werden?

9.    Nach § 11 Abs 6 PStSG dürfen von Personenbeförderungsunternehmen zu einer von ihnen erbrachten Leistung Auskünfte eingeholt werden. Welche Beförderungsunternehmen sind von dieser Auskunftspflicht betroffen?

a.    Besteht a priori für diese Unternehmen eine besondere Verpflichtung zur Datenspeicherung?

b.    Können diese Unternehmen im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zu einer Speicherung von Daten verpflichtet werden?

c.    Wurde in diesem Zusammenhang bereits eine Auskunft vom Online-Vermittlungsdienst Uber verlangt?