9179/J XXV. GP

Eingelangt am 06.05.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Hagen

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend „Novelle Kraftfahrgesetz 1967 (§ 82 Abs. 8 KFG)“

 

Bereits im Jahr 2002 wurde für die Einbringung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ins Inland eine einmonatige Frist verankert, ab der die ausländischen Kennzeichen bei der zuständigen Behörde abzugeben sind und eine Zulassung in Österreich zu veranlassen ist. Für diesen Sachverhalt werden alle Personen unabhängig ihrer Nationalität als Inländer betrachtet, die ihren Hauptwohnsitz, also den Mittelpunkt ihres Lebensinteresses, in Österreich haben. Grundsätzlich gilt, dass dieser Personenkreis Fahrzeuge verwendet, die auch im Inland zugelassen sind, also ein österreichisches Kennzeichen besitzen, und auch alle nötigen Steuern – Kfz-Steuer und so weiter – dafür bezahlen.

 

Gängige Verwaltungs- und Rechtspraxis war es seither, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zu laufen beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Das wurde auch durch den Europäischen Gerichtshofes im Jahre 2002 unterstützt. In der Begründung zum Antrag 113/A war daher auch folgendes nachzulesen:

 

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung und in Abkehr von der bisherigen Verwaltungsübung in seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, Zl. 2011/16/0221 entschieden, dass die Einbringen in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.

 

Dies würde bedeuten, dass Personen mit Hauptwohnsitz im Inland dauernd Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland benützen dürfen, wenn sie nur jeweils innerhalb der Monatsfrist das Fahrzeug ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus sicherheitspolizeilicher noch aus steuerlicher Sicht befürwortet werden, noch entspricht sie den Intentionen des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Cura Treuhand C-451/99 vom 21. März 2002), sodass eine Novellierung des Kraftfahrgesetzes 1967 unumgänglich ist.

 

Es soll in der Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG ausdrücklich klargestellt werden, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.

Diese klarstellende Bestimmung soll zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem die 1-Monatsfrist in § 82 Abs. 8 KFG verankert worden ist (14. August 2002).“

 

Weiters wurde in der 18. Plenarsitzung am 27.03.2014 vom Abgeordneten Johann Rädler folgende Aussage getätigt: „Wir sorgen neben der Beseitigung von Ungerechtigkeiten dafür, dass es auch zu zusätzlichen Einnahmen kommt. Rund 200 Millionen € an Steuern gehen alljährlich durch die Meldung von Fahrzeugen im Ausland verloren.“

 

Um diese Aussage zu hinterfragen, richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachstehende

 

 

Anfrage

 

 

1.    Wie viele diesbezügliche KFZ-Ummeldungen wurden seit der Verlautbarung der Novelle durch das BGBl. I Nr. 26/2014 bis zum Eintreffen dieser Anfrage durchgeführt?

 

2.    Wurden seitens ihres Ressorts behördliche Überprüfungen in Bezug auf diese Novelle des KFG durchgeführt?

 

a.    Wenn ja, von welcher Behörde und wann wurden diesbezügliche Kontrollen durchgeführt?

 

b.    Wenn ja, wie viele Überprüfungen von Fahrzeugen haben in diesem Zusammenhang tatsächlich stattgefunden und mit welchem Ergebnis? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bezirken)

 

c.    Wenn ja, bei welchen Gelegenheiten (zB Verkehrskontrollen) wurden diesbezügliche Überprüfungen durchgeführt oder gab/gibt es explizite Überprüfungen von KFZ-Haltern und deren Hauptwohnsitz?

 

d.    Wenn nein, warum nicht?

 

3.    Wie viele Zulassungsscheine und Kennzeichentafeln wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis zum Eintreffen dieser Anfrage aufgrund des § 82 Abs. 8 KFG abgegeben bzw. eingezogen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bezirken und Jahren)

 

4.    Können Sie die Aussage des NRAbg. Rädler vom 27.03.2014 („Wir sorgen neben der Beseitigung von Ungerechtigkeiten dafür, dass es auch zu zusätzlichen Einnahmen kommt. Rund 200 Millionen € an Steuern gehen alljährlich durch die Meldung von Fahrzeugen im Ausland verloren.“) inhaltlich bestätigen?    

 

5.    Wie hoch waren die tatsächlichen Steuermehreinnahmen aufgrund dieser KFG Novelle?