9282/J XXV. GP

Eingelangt am 18.05.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Katharina Kucharowits, Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Einhaltung der Anforderungen des Entschließungsantrags des Nationalrats im Vor-feld der beabsichtigten Unterzeichnung von CETA.

Der Nationalrat hat sich in seinem Entschließungsantrag vom 24.09.2014 folgendermaßen geäußert:

„Die Bundesregierung wird in Hinblick auf die Freihandelsabkommen der EU mit Kanada und den USA aufgefordert,

        weiterhin für die Aufnahme der Verpflichtung zur Einhaltung hoher sozialer, daten­schutzrechtlicher und ökologischer Mindeststandards einzutreten und eine Absenkung europäischer Standards zu verhindern. Ziel ist es, bei den Freihandelspartnern der EU die Ratifikation sowie Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus den international anerkannten ILO-Übereinkommen sowie aus internationalen Umweltübereinkommen zu erreichen. Dabei ist auch auf ein effizientes Monitoring der Verpflichtungen und einen Mechanismus zur Beilegung von Differenzen bei mangelnder Umsetzung zu achten.

        sich gegenüber den europäischen Partnern und insbesondere der Europäischen Kommission weiterhin für eine Stärkung der Transparenz der Verhandlungen und einen Zugang der Öffentlichkeit zu Verhandlungsdokumenten einzusetzen, sowie die interessierte Öffentlichkeit verstärkt in die Vor- und Nachbereitung der Verhandlungen einzubinden.

        sich dafür einzusetzen, dass derartige umfassende Freihandelsabkommen weiterhin als gemischte Abkommen klassifiziert und somit auch den nationalen Parlamenten zur Genehmigung vorgelegt werden.

        den Schutz öffentlicher Dienstleistungen gegenüber den Handelspartnern der EU auch auf europäischer Ebene weiterhin offensiv einzufordern. Dies bedeutet insbesondere, dass die Handlungsspielräume auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene zum Erhalt sowie Ausbau der öffentlichen Dienstleistungen bzw. der Daseinsvorsorge sicherzustellen und somit vor einer Einschränkung durch Liberalisierungs-Verpflichtungen zu schützen sind. Am Schutzniveau der bisherigen horizontalen Aus­nahmen für öffentliche Dienstleistungen (,Public Utility'-Klausel und „Subventions­vorbehalt") muss festgehalten werden und auch das Recht der Mitgliedstaaten, über Definition, Organisation und Anforderungen an öffentliche Dienstleistungen zu entscheiden sowie das Subsidiaritätsprinzip müssen gewahrt bleiben. Außerdem muss es den Mitgliedstaaten weiterhin offenstehen, abhängig von den jeweiligen nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, ihre sensiblen öffentlichen Dienstleistungen in künftigen Handelsverhandlungen abzusichern.

Die Sinnhaftigkeit der Aufnahme von ISDS-Klauseln bei Abkommen mit Staaten mit entwickelten Rechtssystemen (z.B. USA und Kanada) ist aus heutiger Sicht nicht erkennbar."

Diese Entschließung folgte auf eine bereits zuvor ergangene bindende Stellungnahme gemäß Art. 23e B-VG des EU-Unterausschusses, sowie auf entsprechende Formulierungen im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode.

Auch die Bundesländer haben in einer einheitlichen Stellungnahme ausdrücklich und deutlich Ansprüche hinsichtlich der Transparenz, der Selbstbestimmung und der Sicherung von Sozial- und Umweltstandards, sowie hinsichtlich der Absicherung der Öffentlichen Daseinsvorsorge formuliert. Diese einheitliche und somit bindende Stellungnahme wurde am 12.5.2016 erneuert und sogar ausgeweitet. Die Bundesländer sprechen sich u.a. auch gegen die vorläufige Anwendung von CETA aus.

Darüber hinaus äußerten sich die Bundesländer deutlich mit einer Forderung nach mehr Transparenz und verstärkter Mitwirkung der nationalen Parlamente bei der europäischen Gesetzgebung - explizit auch in Hinsicht auf die Diskussionen um die Freihandelsabkommen DIP und CETA.

Des weiteren haben auch andere Organisationen, darunter der Städtebund in seiner Resolution zum 65. Städtetag, ihre kritische Position zu Transatlantischen Freihandelsabkommen in der aktuell vorliegenden Form deutlich zum Ausdruck gebracht und deutliche Ansprüche formuliert.

Zahlreiche Österreichische Gemeinden haben sich der Skepsis gegenüber den Transatlantischen Freihandelsabkommen angeschlossen und in ihren Gemeinderäten eine Resolution beschlossen, die ebenso deutliche Forderungen an die handelnden politischen Akteure richtet.

Nicht zuletzt tragen zahlreiche Umwelt- und Arbeitnehmerlnnenschutz-Organisationen und Gewerkschaften sowie AK, Global2000, ÖGB, Attac, Südwind, FlAN, ÖBV Via Campesina, ProGe, Younion usw. die Kritik an den Auswirkungen der Abkommen und der Intransparenz rund um die Verhandlungen und den geplanten Ratifizierungsprozess mit.

Bislang ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auch in seiner zurück­haltenden Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Keck und Genossinnen vom Februar 2016 schuldig geblieben, die zu erwartenden Auswirkungen des Abkommens, gerade in Bezug auf die im Entschließungsantrag des Nationalrates, aber auch jene in der Länderstellungnahme und den Gemeinderesolutionen geforderten Punkte näher zu präzisieren und mit den interessierten Stellen zu diskutieren, des weiteren anhand ausführlicher Argumentationslinien und auf Basis fundierter Belege umfassend die Grundlagen seiner Einschätzungen darzulegen. Eine solche Darlegung entbehrt bisher auch insbesondere eines Fokus auf die und einer fundierten Auseinandersetzung mit den vielen potentiellen Unsicherheiten und Risiken in Hinsicht auf die die Auswirkungen des Abkommens und die damit verbundenen möglichen Risiken, welche von den oben genannten Gebietskörperschaften, demokratischen Gremien und sonstigen Organisationen im Zuge der Diskussion aufgeworfen wurden.

Deshalb stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende


 

Anfrage:

 

1.       Aus welchem Grund und mit welchen Argumenten beantwortet das BMWFW die Fragen 1 und 2 der Anfrage des Abgeordneten Keck mit Verweis auf eine Studie, die im Januar 2013 publiziert wurde und auf deren Titelseite als Datum „August 2012" angeführt ist - insbesondere, da der Vertragstext nach Angaben der Kommission erst 2014 vollständig ausverhandelt war und darüber hinaus 2016 teilweise neu veröffentlich wurde?

2.       Wie kann diese Studie nach Ansicht des BMWFW die Auswirkungen eines Vertragstextes analysieren, der zu dieser Zeit noch nicht vollständig verhandelt war?

3.       Woraus leitet das BMWFW entsprechend seiner Antwort auf den Punkt 2 Fragen 2 und 3 der Anfrage des Abgeordneten Keck ab, dass die Studie durch Francois und Pindyuk, 2013 eine Aussagekraft hinsichtlich der Auswirkungen auf die Öffentlichen Dienstleistungen hat, zumal die Antwort des Ministeriums auf diese Fragen inhaltlich nicht hinreichend eingeht und auch der Volltext der Studie, auf die das Ministerium referenziert, auf diesen Aspekte unzureichend bezugnimmt, und aus welchem Grund unterbleibt ferner jegliche Referenz auf die seit Juli 2015 vorliegende Studie „Die Auswirkungen des CETA auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge in Österreich"?

4.       Der Wirtschaftsminister hat im Februar 2016 selbst öffentlich betont, dass die Kritik an den Freihandelsabkommen ernst genommen wird und ein für Österreich gutes Abkommen vorgelegt werden solle. Welche Ansichten vertritt das Ministerium in Hinsicht auf die Erkenntnisse folgender Studien, und insbesondere auf die im Rahmen diese Studien aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen des Abkommens, etwa auf die Daseinsvorsorge, den Öffentlichen Wohnbau, den Investitionsschutz sowie (verfassungs)rechtlicher Bedenken und Bedenken in Hinsicht auf die Transparenz und Mitbestimmung im von CETA?

a.       „Die Auswirkungen des Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge in Österreich."; Verena Madner, Stefan Mayr, Dragana Damjanovic; Juli 2015

b.       „Europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben für das Comprehensive Economic and Trade Agreement der EU und Kanada (CETA)" ; Andreas Fischer-Lescano; Johan Horst; Bremen 2014

c.        „In pursuit of a consistent European Parliamentpositionontwotransatlantictrade- agreements", Ferdi de Ville, Juli 2015

d.       "Der Vorschlag der EU-Kommissionzum Investitionsschutz in TTIP", Markus Krajewski und Rhea Tamara Hoffmann, 2016

5.       Wie argumentiert das Ministerium, dass seitens der Kommissarin Malmström beharrlich argumentiert wurde, die Verhandlungen zu CETA seien „abgeschlossen" und das Abkommen könne nicht mehr „aufgemacht" werden", dass weiters der offizielle, auf der Homepage der Kommission verlinkte Fahrplan für CETA besagt, das Abkommen sei seit August 2014 fertig verhandelt („Based on the authorisation granted by the Council, the negotiations on the EU-Canada Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) were launched in 2009 and finalised in August 2014."), insbesondere da das Kapitel zum umstrittenen Investitionsschutz zum 29.02.2016 nun doch abgeändert veröffentlicht wurde?

6.       Seit wann ist das Ministerium über die am 29. Februar 2016 von der Kommission veröffentlichten Änderungen am Investitionskapitel informiert, und wie hat das Ministerium dafür Sorge getragen, dass die zuständigen Stellen, etwa die anderen betroffenen Ressorts, sowie insbesondere der Nationalrat und der Bundesrat im Vorfeld über die Verhandlungen und die Verhandlungsfortschritte zu den Änderungen am Investitionskapitel informiert werden, und mit diesen Stellen die Erfordernisse, Beweggründe und Auswirkungen dieser Änderungen und insbesondere ihre erwarteten Auswirkungen diskutiert werden?

7.       Der Minister antwortet auf die Anfrage des Abgeordneten Keck am 22. April 2016 folgen­dermaßen: ,,Aus Sicht meines Ressorts sind Verfahrensbestimmungen zur Durchsetzung von Investitionsschutzverpflichtungen auch in Abkommen zwischen Staaten mit entwickelten Rechtssystemen sinnvoll. (...). Die ISDS-Bestimmungen in CETA wurden daher durch ein neues Investitionsverfahren ersetzt."

Gibt es für diese Ansicht auch Argumente und stützt sich das Ministerium dabei auf Belege und fundierte Informationen, insbesondere auf Nachweise, dass dadurch tatsächlich Investitionen gefördert werden?

8.       Kommissarin Malmström und die Kanadische Ministerin für Internationalen Handel betonen im Joint Statement vom Februar 2016, sie schätzen den finalen Verhandlungsstand hinsichtlich der Investitionsverfahren als ein „faireres, transparenteres System" („a fairer, more transparent, system") als ISDS ein. Eingerichtet werden soll ein permanentes, transparentes, institutionalisiertes Streitniederlegungstribunal" („a permanent, transparent, and institutionalised dispute settlement tribunal"). Welche wesentlichen Unterschiede sieht das Ministerium zwischen dem neu verankerten Investitionsgerichtshof „ICS" und den bisherigen, scharf in der Kritik gestandenen Schiedsgerichten?

9.       Auf welche Belege und Studien stützt sich das Ministerium in seiner Einschätzung der Auswirkungen des neuen Investitionskapitels? Liegen dem Ministerium Untersuchungen oder Gutachten zum abgeänderten Investitionskapitel und insbesondere zu dessen Auswirkungen und dessen verfassungsrechtlicher Beurteilung vor?

10.    Woraus schließt das Ministerium, dass das „neue Investitionsverfahren" den Interessen der Republik und Ihrer Bürgerinnen zum Vorteil gereicht und worin sieht das Ministerium den Vorteil dieses neuen Investitionsverfahrens und allgemein von Sonderklagsrechten und Investitionsgerichtshöfen im Sinne der Interessen der Republik, ihrer Bürgerinnen - auch als ArbeitnehmerInnen bzw. Konsumentlnnen-, ihrer demokratischen Strukturen und ihrer demokratischen Selbstbestimmung, ihrer ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Wirtschaft, insbesondere der KMU, der Selbstständigen und der Landwirtschaft?

11.   Aus welchem Grund sind nach Einschätzung des Ministeriums Sonderklagsrechte und In­vestitionsverfahren trotz ausgebauter rechtsstaatlicher Strukturen beider Vertragsparteien erforderlich und aus welchem Grund erachtet das BMWFW eine solche Einrichtung in einem Abkommen zwischen der EU und Kanada für zweckmäßig?

12.    Geht das BMWFW davon aus, dass die bestehenden ordentlichen Gerichte und Gerichtshöfe derartige Streitfälle um Handelshemmnisse und Investitionen nicht verhandeln können?

a.       Auf Basis welcher Annahmen sind die vorgesehenen Investitionsgerichte besser geeignet, diese Streitfälle zu verhandeln?

b.       Wenn ja, auf Basis welcher Annahmen, Belege und Gutachten und mit welchen Argumenten sieht das Ministerium die Interessen der obigen Interessengruppen durch ein solches Investitionsverfahren besser gewahrt als im Rahmen von Verfahren an den bestehenden ordentlichen Gerichte - insbesondere da seitens der Kommission betont wird, dass diese ohnehin nur zum Einsatz kommen sollen, wenn sehr grundlegende Verletzungen der Rechte von Investoren vorliegen?

13.   Welche Auswirkungen erwartet das BMWFW, das ein solches dauerhaftes Tribunal haben wird und wie ist sichergestellt, dass die Rechtsprechung durch die Investitionsverfahren nicht die Souveränität des ordentlichen Rechtssystems untergräbt, etwa indem Österreich über diesen Mechanismus mit Sonderklagen durch Investoren und Unternehmen finanziell belangt würde?

14.    Ist dem Ministerium bekannt, wie dieses dauerhafte Tribunal für Investitionsverfahren aufgebaut sein und bestellt werden soll, und gibt es ein Verzeichnis von Personen, das der Kommission oder dem Ministerium bekannt ist, die in diesen Investitionsverfahren über den Ausgang der Klagen entscheiden würden? Handelt es sich um ordentliche RichterInnen?

a.       Wenn ja, welcher Gerichtshöfe?

b.       Wenn nein, welche Qualifikationen haben die Personen stattdessen aufzuweisen und was qualifiziert sie für Entscheidungen in diesen Verfahren?

15.   Wie ist die Transparenz und Unabhängigkeit der Sprüche dieser Tribunale sichergestellt? Haben demokratisch gewählte Repräsentantinnen der beklagten Staaten in diesen Investitionsverfahren Mitsprache- oder Entscheidungsrechte, bzw. ist vorgesehen, dass diese Verfahren für die Öffentlichkeit zugänglich sind? Gibt es sonstige ParteiensteIlungen in diesen Verfahren, die für den Ausgang der Verfahren relevant sind. Welche Rolle haben

Österreichischen Behörden und demokratischen Gremien in der Bestellung dieser Tribunale?

16.   Wie können folgende Punkte im Rahmen des derzeitigen Vertragstextes sichergestellt werden, und auf welche Informationen stützt sich das BMWFW bei etwaigen Einschränkungen?

a.       Aufnahme der Verpflichtung zur Einhaltung hoher sozialer, datenschutzrechtlicher und ökologischer und arbeitsrechtlicher Standards

b.       Verhinderung der Absenkung europäischer, spezifisch aber auch österreichischer Standards und Möglichkeit zum künftigen Ausbau und zur Ausweitung und Erhöhung des Schutzniveaus der Europäischen und Österreichischen Standards

c.        effizientes Monitoring der Verpflichtungen und einen Mechanismus zur Beilegung von Differenzen bei mangelnder Umsetzung

d.       Handlungsspielräume der demokratischen Institutionen auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene zum Erhalt sowie Ausbau der öffentlichen Dienstleistungen bzw. der Daseinsvorsorge und Schutz vor einer Einschränkung durch Liberali­sierungsverpflichtungen Einbindung der interessierten Öffentlichkeit in die Nach­bereitung der Verhandlungen und Sicherstellung einer breiten öffentliche Debatte über die Inhalte des Abkommens und seiner Auswirkungen, insbesondere im Vorfeld einer im Raum stehen bevorstehenden Ratifizierung

e.        Handlungsspielraum Österreichs, angesichts des vorliegenden Abkommens vor den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, seine sensiblen öffentlichen Dienstleistungen dauerhaft abzusichern, auch in künftigen Handelsverhandlungen abzusichern und wenn erforderlich künftig auszubauen

17.   Wie begründet das Ministerium die Sinnhaftigkeit einer Negativliste und welche Entwicklungen in Hinsicht auf künftig entstehende Gewerbe werden erwartet und welche Vorkehrungen sind in Bezug auf die Beurteilung und Einstufung künftig entstehender Gewerbe getroffen worden?

18.   Welche Ausnahmen hat Österreich auf der Negativliste genannt und wo findet sich die vollständige Aufzählung dieser Nennungen

a. Gibt es für die Nennungen bzw. Nichtnennungen Begründungen?

19.   Aus welchem Grund wurde die public utilities Schutzklausel/das Right to regulate im Nachhaltigkeitskapitel verankert, und mit welchen Argumenten stellt diese Form der Verankerung nach Ansicht des BMWFW ausreichend Schutz hinsichtlich der anderen Teile des Abkommens dar?

20.    Warum finden sich wesentliche Bereiche der Daseinsvorsorge - wie etwa die Abwasserentsorgung - nicht auf der Negativliste?

21.    Das Ministerium schreibt auf seiner Homepage: „Da Österreich wie die meisten anderen EU-Mitgliedstaaten der Auffassung ist, dass es sich bei CETA um ein "gemischtes" Abkommen handelt, wäre das Abkommen nach Genehmigung durch das Europäische Parlament auch den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zur Ratifizierung vorzulegen." Auf Basis welcher Informationen geht das Ministerium davon aus, dass das Abkommen als gemischtes Abkommen klassifiziert wird, und wann geht das Ministerium davon aus, dass eine Entscheidung des EuGH im Falle des Abkommens mit Singapur vorliegen wird?

22.    Wann würde das Abkommen nach heutiger Einschätzung des BMWFW dem Nationalrat frühestens oder aber spätestens vorgelegt werden?

a. Besteht die Möglichkeit, dass das Abkommen dem Nationalrat nicht vorzulegen ist?

23.    Das Ministerium verkündet auf seiner Homepage ebenso: „Es wird derzeit davon ausgegangen, dass das Abkommen dem Rat im Juni 2016 zur Genehmigung vorgelegt wird. Erst nach Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments kann das Abkommen für die Bereiche, welche in Gemeinschaftszuständigkeit fallen, vorläufig angewendet werden. Somit könnte das Abkommen frühestens am 1.1.2017 in Kraft treten". Beabsichtigt das BMWFW in näherer Zukunft, einer vorläufigen Anwendung des Abkommens zuzustimmen?

a.       Wenn ja, wie rechtfertigt das BMWFW, auch und insbesondere auch in Hinsicht auf die zuvor gestellten Fragen und die genannten Unsicherheiten und möglichen Risiken, diese Maßnahme, und auf welche Informationen und Belege stützt es sich, um die geforderten Anforderungen und Interessen des Nationalrates und Bundesrates zu wahren?

b.       Wenn ja, wann plant das BMWFW, der vorläufigen Anwendung zuzustimmen?

c.        Wenn ja, welche Bestimmung des Vertrages ist zu entnehmen, dass das Europäische Parlament vor einer vorläufigen Anwendung zustimmen muss, die nationalen Parlamente aber nicht?

25.    Welche Auswirkungen und Effekte wird eine vorläufige Anwendung des Abkommens nach Ansicht des Ministeriums für Österreich haben?

26.    Welche Teile des Abkommens sind nach Ansicht des Ministeriums reine Unionskompetenz und könnten damit zur vorläufigen Anwendung kommen?

27.    Ist das Ministerium der Ansicht, dass das Abkommen als gemischtes Abkommen nur in jenen Teilen, die nicht Unionskompetenz sind, durch den Nationalrat ratifiziert werden muss?

a.       Wenn ja, wie werden diese gemischten Kompetenzen im Vorfeld auseinanderzuhalten, und auf welcher Grundlage beruht eine allfällige Einschätzung des Ministeriums zu dieser Frage?

28.    Sieht das Ministerium die mögliche Zeitspanne zwischen einer vorläufigen Anwendung und der evtl. Vorlage vor dem Nationalrat als problematisch an?

29.   Welche Möglichkeiten hat der Nationalrat zu diesem Zeitpunkt, sollte er dem Abkommen in der vorliegenden Form nicht zustimmen wollen und ergeben sich aus einer vorangegangenen, vorläufigen Anwendung in diesem Fall rechtliche oder praktische Probleme?

30.    Sofern der Nationalrat zum künftigen Zeitpunkt der Abstimmung nicht seine Zustimmung zum Abkommen erteilen sollte: welche Konsequenzen ergeben sich daraus für jene Teile des Abkommens, die reine Unionskompetenz sind und die zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon angewendet würden?

31.    Ist es möglich, dass in der Zeit der vorläufigen Anwendung und vor Vorlage vor dem Nationalrat bereits Verfahren mittels Investitionsgerichten gegen Österreich angestrengt werden?

32.    Bitte spezifizieren sie die, in der Beantwortung der Anfrage des Abgeordneten Keck sehr allgemein gehaltene „Antwort zu den Punkte 22 und 23 der Anfrage“ über die Zusammensetzung des Regulatorischen Kooperationsforums näher, und erläutern sie,

a.       wer mit Vertragspartei gemeint ist

b.       ob diese ausschließlich europäische Behörden sind, oder ob in allen Fällen eine Mitsprache österreichischer Behörden und demokratisch gewählter Repräsentantinnen sichergestellt ist

c.        ob und wie sichergestellt ist, dass „Vertreter von Wissenschaft, Nicht­Regierungsorganisationen wie Gewerkschaften, der Wirtschaft, der Konsumenten wie Verbraucherschutzorganisationen und anderer Organisationen wie etwa Um­weltschutzorganisationen“ konsultiert werden

d.       ob und wie sichergestellt ist, dass auf deren in der Konsultation geäußerte Interessen und Einschätzungen durch das Kooperationsforum auch eingegangen wird

33.    Sind die Entscheidungen des Regulatorischen Kooperationsforums, dem vorliegenden Vertragstext gemäß, gültig, ohne dass diese a.) dem Europäischen Parlament oder b.) den nationalen Parlamenten vorgelegt werden müssen?