9374/J XXV. GP

Eingelangt am 19.05.2016
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ANFRAGE

der Abgeordneten Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Unterhaltsvorschüsse

 

Staatliche Unterhaltsvorschüsse wurden zu dem Zweck eingeführt, dass ein Kind auch dann finanziell versorgt wird, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. Es handelt sich dabei um einen Anspruch des minderjährigen Kindes selbst. Rechtliche Voraussetzungen sind unter anderem ein vollstreckbarer Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Inland. Dies gilt aufgrund völkerrechtlicher Verträge auch für EU-Bürger, EWR-Bürger und Staatenlose.

 

Laut einer Befragung der Plattform für Alleinerziehende erhält nur jede zweite Frau regelmäßig Kindesunterhalt vom Vater des Kindes. Viele (das Kind betreuende bzw. haushaltsführende) Mütter sind daher auf staatliche Unterhaltsvorschüsse angewiesen. Das diesbezügliche Gesetz steht unter besonderer Kritik von Maria Stern, Obfrau des Forums Kindesunterhalt, die eine Petition zur Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes gestartet hat. Sie fordert u.a. aufgrund der langen Wartezeiten eine Streichung des §19 Unterhaltsvorschussgesetz und eine Verlängerung des Unterhaltsvorschusses bis zum Ende der Berufsausbildung.

 

Trotz gesetzlicher Einschränkungen sind die geleisteten Unterhaltsvorschüsse nicht unbeträchtlich. Laut Anfragebeantwortung 4976/AB wurde im Jahr 2014 ein Betrag von über 99,3 Millionen Euro an insgesamt 42.072 berechtigte Kinder ausbezahlt. An Rückzahlungen gingen knapp über 60 Millionen Euro ein.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 


Anfrage

 

1.         Wie viele Kinder bezogen im Jahr 2015 einen Unterhaltsvorschuss in Österreich  (aufgeschlüsselt nach österreichischen Staatsbürgern, Bürgern aus EU-Staaten und Drittstaaten)?

 

2.         Wie hoch waren die insgesamt ausbezahlten Beträge an die anspruchsberechtigten Kinder im Jahr 2015 (aufgeschlüsselt nach österreichischen Staatsbürgern, Bürgern aus EU-Staaten und aus Drittstaaten)?

 

3.         Wie hoch waren 2015 die Rückzahlungen von Unterhaltsvorschüssen (aufgeschlüsselt nach österreichischen Staatsbürgern, Bürgern aus EU-Staaten und aus Drittstaaten)?

 

4.         Welche Altersverteilung lag bei den anspruchsberechtigten Kindern im Jahre 2015 vor und wie hoch waren die jeweils ausbezahlten Beträge im Durchschnitt (aufgesplittet nach den Altersstufen 0-7, 7-14 bzw. 14-18)?

 

5.         Wie lautet die Verteilung der anspruchsberechtigten Kinder im Jahre 2015 gemäß den einzelnen gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (§§ 3, 4, Z. 1-4 Unterhaltsvorschussgesetz)?

 

6.         Wie viele Anträge auf Unterhaltsherabsetzung wurden in den Jahren 2014 und 2015 gestellt (Gesamtzahl der Anträge; Anträge im Zusammenhang mit Unterhaltsvorschüssen)?

 

7.         Wie lange waren in den Jahren 2014 und 2015 die Wartezeiten zwischen der Antragstellung auf Unterhaltsherabsetzung und der rechtskräftigen Entscheidung (Gesamt und bei Unterhaltsvorschuss-Fällen) ?

 

8.         Wie viele Anträge auf Unterhaltsherabsetzung wurden in den Jahren 2014 und 2015 im Sinne des Antragstellers entschieden, wie viele abgewiesen (Gesamt und bei Unterhaltsvorschuss-Fällen)?

 

9.         Wird bei einem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ex lege nur mehr der geringere Betrag ausbezahlt oder kann das Gericht auch weiterhin den bisherigen höheren Betrag ausbezahlen (bei eventuell späterer Rückerstattung im Fall einer rechtskräftigen Herabsetzung)?

 

10.      Falls das Gericht einen höheren Betrag ausbezahlen darf: Welche Bestimmungen und Kriterien hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung zu beachten?

 

11.      Wie viele Unterhaltsklagen wurden in den Jahren 2014 und 2015 von volljährigen Kindern eingebracht (Aufgesplittet nach dem Alter der volljährigen Kinder)?

 

12.      Wie viele dieser Unterhaltsklagen endeten mit einem rechtskräftigen Unterhaltstitel für das volljährige Kind?

 

13.      Wie hoch waren in den Jahren 2014 und 2015 die den volljährigen Kindern zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge?

 

14.      Warum ist der Unterhaltsvorschuss auf minderjährige Kinder beschränkt und erstreckt sich beispielsweise nicht bis zum Ausbildungsende oder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes?

 

15.      Aus welchen Gründen wird Unterhaltsvorschuss nur dann gewährt, wenn ein vollstreckbarer Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner vorliegt?

 

16.      Ist eine Novelle des Unterhaltsvorschussgesetzes in dieser Legislaturperiode geplant? Wenn ja, in welchen Punkten ?

 

17.      Wie viele Verfahren wurden in den Jahren 2014 und 2015 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 StGB) eingeleitet?

 

18.      Wie viele rechtskräftige Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 StGB) gab es in den Jahren 2014 und 2015?