9400/J XXV. GP

Eingelangt am 23.05.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend die Entziehung der Gemeinnützigkeit der Sozialbau AG gemäß § 35 WGG

 

 

§ 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der geltenden Fassung regelt die Entziehung der Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung. Diese hat per Bescheid zu erfolgen. Die Finanzbehörde verfügt im Prozess der Entziehung gemäß § 35 Abs. 1 WGG über folgende Kompetenz: „Der Finanzbehörde kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu.“

Die Voraussetzungen für die Entziehung der Gemeinnützigkeit sind gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 WGG im Fall der Sozialbau AG gegeben. Konkret heißt es: „Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 29 zu entziehen, wenn (...) der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderläuft“.

Die Sozialbau AG setzt sich in gravierender Weise über die im WGG festgeschriebenen Normen hinweg. Im Artikel ‚Neue Zahlen über die Sozialbau-Gagen’ berichtet das Wirtschaftsmagazin ‚trend’ – Ausgabe 10/2016 – auf Seite 49: „ Laut dem Anhang des Jahresabschlusses der trend vorliegt, kam der damals dreiköpfige Vorstand 2014 insgesamt auf Bezüge in der Höhe von 903.086,71 Euro.“ Die Tageszeitung ‚Die Presse’ berichtet in ihrer Onlineausgabe am 11. März 2016 im Artikel ‚Sozialbau: Höhere Gagen als erlaubt’ folgendes: Gemäß § 26 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) dürfen Vorstände demnach höchstens so viel wie Bundesbeamte der Dienstklasse IX verdienen. Das waren laut Tariftabelle für das Jahr 2014 exakt 10.003,50 Euro pro Monat. Das Gesetz sieht in Ausnahmefällen vor, das 1,5-Fache dieses Lohns auszubezahlen. Die Vorstände der Sozialbau dürften demnach monatlich höchsten 15.000 Euro Fixgehalt erhalten. Nach dem Beamten-Bezügegesetz handelt es sich um ein Fixgehalt – also inklusive Überstunden.“

Es handelt sich bei der gegenständlichen Causa um eine wiederkehrende Problematik. Bereits im März des Vorjahres sorgten die Gehälter des Vorstandes der Sozialbau AG für Kritik.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Hat die Finanzbehörde bereits von ihrem gesetzlich verankerten Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Bezug auf die aktuellen Skandale rund um die Sozialbau AG Gebrauch gemacht?

 

2.    Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

 

3.    Wenn nein, warum nicht?

 

4.    Werden Sie sich persönlich für die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Fall der Sozialbau AG einsetzen?

 

5.    Wenn ja, wann und auf welche Weise?

 

6.    Wenn nein, warum nicht?