9416/J XXV. GP

Eingelangt am 30.05.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Sozial- und Weiterbildungsfonds

 

Im Segment der Personalbereitstellung  sind ständig zwischen 75.000 und 80.000 Personen  beschäftigt. Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2012 speisen die Personalbereitsteller den Sozial- und Weiterbildungsfonds mit derzeit 0,8% der Lohnsumme und tragen damit eine Form von Lohnnebenkosten, die andere Arbeitgeber nicht tragen.

50% der Beschäftigten in der Personalbereitstellung finden durch Zeitarbeit aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder ein Erwerbseinkommen. Wiederum die Hälfte der Zeitarbeiter findet aus der Überlassung heraus den Weg in die Stammbelegschaft eines Unternehmens, smit also in feste Beschäftigung. Personalbereitstellung bildet also eine wichtige Brücke von der Arbeitslosigkeit in ein Beschäftigungsverhältnis.

Allerdings ist die Branche mit den zusätzlichen Lohnnebenkosten belastet, die den Sozial- und Weiterbildungsfonds speisen. Der Fonds ist hoffnungslos überdotiert, weil die Entnahme von Geldern für Leistungen durch eine de minimis-Regelung eng begrenzt ist. Geld liegt nutzlos im Fonds.

Statt in Aus- und Weiterbildung fließt außerdem viel Geld in die Unterstützung von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit beim Personalbereitsteller verlieren. Diese Bezüge werden zusätzlich zur Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt. Weil diese Unterstützung allerdings nur dann fließt, wenn die Betroffenen mindestens eine Woche arbeitslos sind, senkt die bestehende Regelung das Interesse an einer nahtlosen Weiterbeschäftigung an anderer Stelle und setzt einen Anreiz zumindest kurzzeitig in Arbeitslosigkeit zu gehen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie hoch waren die laufenden Beiträge gemäß § 22d AÜG in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

2.    Wie hoch waren die vorgeschriebenen laufenden Beiträge, die von Überlassern ohne Sitz in Österreich entrichtet worden sind (§ 22d Abs 2 AÜG) in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

3.    Wie hoch waren die nicht einbringlichen Beiträge, die von Überlassern ohne Sitz in Österreich vorgeschrieben waren.

4.    Wie hoch waren die laufenden Beiträge der drei beitragsstärksten Unternehmen in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

5.    Wie hoch waren die Leistungen des Fonds an die drei beitragsstärksten Unternehmen (im Verhältnis zu dessen Beiträgen) in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

6.    Wie hoch waren die laufenden Beiträge für vom Ausland überlassene Arbeitnehmer, die nicht der Sozialversicherungspflicht in Österreich unterliegen (§ 22d Abs 4 AÜG) in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

7.    War mit der Einhebung der Beiträge nach § 22d Abs 4 AÜG ein Dienstleister beauftragt?

8.    Wenn ja, welche(r) Dienstleister?

9.    Wie hoch war die Vergütung iSd § 22d Abs 5 AÜG, die Sozialversicherungsträger als Abgeltung für ihre Aufwendungen einbehalten haben in den Kalenderjahren 2013/2014/2015 (bitte um Aufgliederung nach SV-Träger)?

10. Wie hoch waren die Zuflüsse zum Fonds gemäß § 22d Abs 7 und Abs 8 AÜG in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

11. Sind Zuschüsse zum Fonds gemäß § 22d Abs 7 und Abs 8 AÜG erforderlich, um den finanziellen Bedarf zur Zielerreichung gemäß § 22a Abs. 1 AÜG und zur Leistungserfüllung gemäß §22c Abs. 2 AÜG decken zu können?

12. Wie noch waren die Leistungen gemäß § 22c Abs 2 AÜG in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

13. Wie hoch waren die Leistungen gemäß § 22c Abs 2 Z 1 AÜG (Zuschüsse an (ehemalige) Arbeitnehmer) in den Kalenderjahren 2013/2014/2015??

14. Wie hoch waren die Leistungen gemäß § 22c Abs 2 Z 2 AÜG (Leistungen zur Finanzierung von Weiterbildung) in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

15. Wie hoch waren die Leistungen gemäß § 22c Abs 2 Z 3 AÜG (Leistungen an Überlasser zur Verlängerung der Beschäftigungsdauer beim Überlasser) in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

16. Wie hoch waren die Verwaltungskosten des Fonds in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

17. In welchem Verhältnis stehen die Ausgaben für die Leistungen gemäß § 22c Abs. 2 Z 2 AÜG im Vergleich zu den Verwaltungskosten inkl. beauftragter Dienstleister und GKK-Abgabe 0,5%  pro Jahr.

18. Wurde von der Möglichkeit der Betrauung eines Dienstleisters mit der Abwicklung der Leistungen iSd § 22c Abs 5 AÜG gebraucht gemacht?

19. Wenn ja,

a.    wer sind die Dienstleister?

b.    wurde diese Leistung ausgeschrieben?

c.    wie hoch waren die Erstattungen und Vergütungen für diese Dienstleister nach § 22d Abs 6 AÜG in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?

20. Wie hoch waren die Kosten, die dem HVSVT für die Datenbereitstellung ersetzt wurden in den Kalenderjahren 2013/2014/2015?Welchen Zweck verfolgt die Unterscheidung, dass Arbeitslosen, die zuletzt bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt waren, ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld gewährt wird (§ 22 Abs 2 Z 1 AÜG), während Arbeitslosen die aus anderen Branchen mit hoher Fluktuation stammen (Tourismus, Erntehelfer usw.) ein solcher Zuschuss nicht zukommt?

21. Welchen Zweck verfolgt die Unterscheidung, dass Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassern, zusätzlich zu der Möglichkeit Aus- und Weiterbildungen im Rahmen der Leistungen des AMS absolvieren zu können, auch derartige Leistungen über den SWF absolvieren können, während andere Arbeitnehmergruppen mit ähnlichem Weiterbildungsbedarf zusätzliche Förderungen neben jenen des AMS nicht in Anspruch nehmen können.

22. Wie wird die Zielerreichung des SWF gemessen?

23. Welches arbeitsmarktpolitische Ziel wird mit den Zuschüssen zum Arbeitslosengeld (§ 22c Abs 2 Z 1 AÜG) verfolgt?

24. Wie wird die Erreichung dieser spezifischen Ziele solcher Zuschüsse (Frage 23) gemessen?

25. Welchen Beitrag zur Schaffung langfristiger Beschäftigungsverhältnisse leisten solche Zuschüsse zum Arbeitslosengeld (§ 22c Abs 2 Z 1 AÜG)?

26. Wie stellen Sie sicher, dass eine solche erhöhte Arbeitslosenunterstützung nicht die Aufnahme einer anderen Tätigkeit hemmt, weil der Reservationslohn zu hoch ist?

27. Wie hoch war das Fondsvermögen zum 31.12. jeweils 2013/2014/2015?

28. Wie hoch wird das Fondsvermögen zum 31.12.2016 voraussichtlich sein?

29. Wie hoch wird das Fondsvermögen zum 31.12.2017 voraussichtlich sein?

30. Inwiefern entspricht eine derartige Mittelanhäufung dem Fondszweck gemäß § 22a Abs 1 AÜG?

31. Ab welchem Ausmaß an Fondsvermögen tritt nach Ansicht des BMASK die Situation ein, dass der Zweck des Fonds verfehlt wird?

32. Welche Maßnahmen sind geplant, um die angehäuften Mittel einer zweckmäßigen Verwendung zuzuführen?

33. In wieweit ist gewährleistet, dass durch die Höhe der Beitragsleistung von Unternehmen und im Verhältnis dazu deren Möglichkeit zum Bezug von Förderungen über den SWF keine Wettbewerbsverzerrung stattfindet?

34. Wie erfolgt die Veranlagung der im Fonds verbliebenen Mittel (Stichtag 31.12.2015)?

35. Welche Erträge wurden aus der Veranlagung der im Fonds verbliebenen Mittel erzielt (in den Kalenderjahren 2013/2014/2015)?

36. Wurde der Fonds schon einmal vom Rechnungshof geprüft?