9438/J XXV. GP

Eingelangt am 06.06.2016
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Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Vollziehung des Bundespräsidentenwahlgesetz

 

  1. In § 5a Abs. 9 BPräsWG wird normiert: „Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.“

 

  1. In § 5a Abs. 10 BPräsWG wird normiert: „Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.“

 

  1. In § 5a Abs. 11 BPräsWG wird normiert: „Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.“

 

  1. In § 5a Abs. 13 BPräsWG wird normiert: „Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck „Wahlkarte 2“ zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

 

  1. Der Gesetzeswortlaut spricht im Zusammenhang mit den in den Vorpunkten fett markierten Tätigkeiten der Behörde bzw. mit den in den Vorpunkten fett markierten Zustellungen an die Behörde jeweils ausdrücklich von der „Gemeindewahlbehörde“. Ein Hinweis auf andere Behörden, die diese Erledigungen vorzunehmen haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

 

  1. In § 2 BPräsWG wird normiert: „Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.“

 

Im 2. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) werden die Wahlbehörden normiert. Für das Bundesland Wien werden Sprengelwahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde vorgesehen. Eine Gemeindewahlbehörde ist für den Bereich des Landes Wien ist nicht vorgesehen (vgl. § 8 Abs. 1 NRWO: „Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.“).

 

  1. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben die Wahlbehörden die Wahlordnungen strikt nach dem Wortlaut auszulegen (VfSlg 17.951/2006 ua).

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende


Anfrage

 

  1. Welche Behörden vollziehen auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Bundeslandes Wien die in der Anfragebegründung zu Punkt 1. bis 4. angeführten Aufgaben?
  2. An welche Behörden werden auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen die in der Anfragebegründung zu Punkt 1. bis 4. angeführten Zustellungen vorgenommen?