Eingelangt am 06.06.2016
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Anfrage
des
Abgeordneten Dr.
Rosenkranz
und
weiterer Abgeordneter
an den
Bundesminister für Inneres
betreffend
Vollziehung des Bundespräsidentenwahlgesetz
- In
§ 5a Abs. 9 BPräsWG wird normiert:
„Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten
oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt
wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die
Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen
Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf
elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte
Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine
Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind
nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 der Gemeindewahlbehörde
zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem
Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.“
- In
§ 5a Abs. 10 BPräsWG wird normiert: „Duplikate für
abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht
ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt
und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben
wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann
die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine
unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem
Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu
übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde
anzuschließen.“
- In
§ 5a Abs. 11 BPräsWG wird normiert: „Die
Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als
Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz), die in den
örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden
sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen
Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für
eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem
Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht
behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7 letzter Satz)
auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde
entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden
haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem
Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs. 7
letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für
Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer
Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung
von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs. 7 letzter Satz) in
Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen
Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach
dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte
ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu
setzen.“
- In
§ 5a Abs. 13 BPräsWG wird normiert: „Die Ausstellung der
Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik
„Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort
„Wahlkarte“ in auffälliger Weise, die Ausstellung einer
Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem
Ausdruck „Wahlkarte 2“ zu vermerken. Bis zum
neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden
gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu
erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu
diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse
an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien
der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über
andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die
ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der
Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“
- Der
Gesetzeswortlaut spricht im Zusammenhang mit den in den Vorpunkten fett
markierten Tätigkeiten der Behörde bzw. mit den in den
Vorpunkten fett markierten Zustellungen an die Behörde jeweils
ausdrücklich von der „Gemeindewahlbehörde“. Ein
Hinweis auf andere Behörden, die diese Erledigungen vorzunehmen
haben, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
- In
§ 2 BPräsWG wird normiert: „Zur Leitung und
Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach
Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden,
Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden
und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung
1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen
sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der
NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale
Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß
anzuwenden.“
Im 2. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Wahl des
Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) werden die
Wahlbehörden normiert. Für das Bundesland Wien werden Sprengelwahlbehörden,
Bezirkswahlbehörden und die Landeswahlbehörde vorgesehen. Eine
Gemeindewahlbehörde ist für den Bereich des Landes Wien ist nicht
vorgesehen (vgl. § 8 Abs. 1 NRWO: „Für jede Gemeinde außerhalb
von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.“).
- Nach
höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben die Wahlbehörden die
Wahlordnungen strikt nach dem Wortlaut auszulegen (VfSlg 17.951/2006 ua).
In
diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister
für Inneres folgende