9458/J XXV. GP

Eingelangt am 08.06.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Wirksamkeitsnachweis für Dieseladditive

BEGRÜNDUNG

 

Das 2014 in Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie beschlossene Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) verpflichtet Energieversorgungsunternehmen in Österreich dazu, eine jährliche Effizienzsteigerung von 0,6 Prozent bemessen am Vorjahresabsatz nachzuweisen.

Welche Maßnahmen als Energieeinsparung anerkannt werden und nach welcher Methodik diese errechnet werden, regelt die von Wirtschafts-, Umwelt- und Sozialminister in Einvernehmen erlassene Richtlinienverordnung Energieeffizienzgesetz (insbes. Anlage 1).

Für die Anrechnung der Energieeffizienzmaßnahme Anreicherung von Diesel-Kraftstoffen mit Reinigungs- und Reinhalteadditiven (Detergents) gemäß RL-VO, Kapitel 7.3. der Anlage 1 „Verallgemeinerte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen“ zusätzliche Dokumentationserfordernisse:

Um als Einsparmaßnahme gemäß RL-VO anerkannt zu werden, muss die Wirksamkeit dieser Effizienzmaßnahme

 

1. durch eine

a) nationale,

b) für derartige Untersuchungen gemäß EU-Verordnung 765/2008

akkreditierte,

c) unabhängige Prüfstelle

und

 

2. auf Basis

a) geeigneter standardisierter Prüfverfahren,

b) repräsentativ für Österreich bezüglich Referenzkraftstoff, Fahrzeugmotoren

und Fahrverhalten (Kraftstoffverbrauch)


nachgewiesen werden (BGBl. II, Nr. 394, RL-VO, Verallgemeinerte Methoden, Anlage I, 7.3.6. Dokumentation der Maßnahme).

 

Für die Überprüfung, Kontrolle und Plausibilitätschecks der gemeldeten Maßnahmen ist gemäß EEffG die Nationale Monitoringstelle Energieeffizienz zuständig.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1) Hat die Monitoringstelle im Rahmen der ihr übertragenen Prüfpflicht (insbesondere § 27 EEffG und § 20 der Richtlinien-Verordnung) zu prüfen, ob die einzelnen Kriterien der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Punkt 7.3.6 der Anlage 1 der Richtlinien-Verordnung für die Anrechenbarkeit der Energieeinsparung aus der Beimengung von Reinigungs- und Reinhalteadditiven für Dieselkraftstoffe erfüllt sind?

a) Wenn ja, wie sind die einzelnen Kriterien („nationale, für derartige Untersuchungen gemäß EU-Verordnung 765/2008 akkreditierte, unabhängige Prüfstelle, auf Basis geeigneter standardisierter Prüfverfahren, repräsentativ für Österreich bezüglich Referenzkraftstoff, Fahrzeugmotoren und Fahrverhalten“)  im Detail zu prüfen bzw. welcher Maßstab ist bei der Überprüfung durch die Monitoringstelle bzgl. dieser Kriterien anzusetzen (bitte um Angabe für jedes o.a Kriterium)?

b) Wenn nein, wie ist sichergestellt, dass die einzelnen Kriterien der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse eingehalten wurden?

3) Ist die Monitoringstelle ihrer Prüfpflicht für diese Maßnahmen bereits nachgekommen?

Wenn ja,
a) wurden sämtliche Einsparungen aus diesen Maßnahmen auch anerkannt
b) wenn es Nichtanrechnungen oder Aufforderungen zur Nachreichung gegeben hat: was waren die Gründe hierfür bzw. aufgrund welcher Kriterien erfolgte die Nichtanrechnung oder Aufforderung zur Nachreichung
c) welche Normen (genaue Bezeichnung) werden von den akkreditierten Prüfstellen für den Nachweis der Energieeinsparung aus der Beimengung von Reinigungs- und Reinhalteadditiven für Dieselkraftstoffe herangezogen?
Was genau wird mit diesen Normen (Auszug aus den jeweiligen Normen) bewertet?

5) Ist die Erbringung des Nachweises über die Energieeinsparung aus der Beimengung von Reinigungs- und Reinhalteadditiven („Wirksamkeitsnachweis“) für Dieselkraftstoffe auf Basis von normierten Verfahren, deren Zweck nicht die Ermittlung der Energieeinsparung ist, oder aufgrund von Prüfverfahren, für die keine standardisierte Norm in Sinne der EU-Verordnung 765/2008 festgelegt ist, zulässig, insbesondere im Sinne der Anforderungen der Anlage 1 zur Richtlinien-Verordnung, wonach für eine Anrechnung dieser Maßnahme der Nachweis der Energieeinsparung durch eine nationale, für derartige Untersuchungen gemäß EU-Verordnung 765/2008 akkreditierte Prüfstelle zu erbringen ist?

6) Wie wäre dieser Sachverhalt im Lichte der europäischen und nationalen Akkreditierungsvorschriften zu werten?

7) Für den Fall, dass diese Nachweiserbringung nicht den Akkreditierungs-vorschriften entspricht: Gilt der Nachweis über die Energieeinsparung als dennoch erbracht und damit anrechenbar im Sinne der Richtlinien-Verordnung oder auch des EEffG bzw. der EED?
Wenn ja, was ist hierfür die rechtliche Begründung, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Bewertung der Energieeinsparungen durch Beimengung von Reinigungs- und Reinhalteadditiven für Dieselkraftstoffe gemäß Anlage 1 der Richtlinien-Verordnung?

8) Für den Fall, dass die Energieeinsparung nicht unmittelbar auf einer zu diesem Zwecke entwickelten Norm abgeleitet wird, warum werden diese Nachweise anerkannt?