9517/J XXV. GP

Eingelangt am 16.06.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Christian Hafenecker, MA

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Außenlandungen und Außenabflüge von Luftfahrzeugen

 

 

Das Luftfahrtgesetz (LFG) sieht vor, dass Landungen bzw. Abflüge von Zivilluftfahrzeugen grundsätzlich nur auf Flugplätzen erfolgen dürfen. Für Außenlandungen bzw. Außenabflüge muss seitens des Halters bzw. Piloten gem. § 9 LFG um eine Bewilligung durch den jeweiligen Landeshauptmann angesucht werden, sofern diese nicht unter die in § 10 LFG genannten Ausnahmen fallen. Steht einer solchen Außenlandung bzw. einem solchen Außenabflug kein öffentliches Interesse entgegen oder überwiegt dessen öffentliches Interesse einem Entgegenstehenden, so ist eine entsprechende Bewilligung seitens des Landeshauptmannes bzw. der von ihn damit beauftragten Behörde befristet auszustellen und gegebenenfalls mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen.

Da die Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung in den Kompetenzbereich der Landeshauptleute fällt und die im Gesetzestext verwendete Begrifflichkeit „öffentliches Interesse“ durchaus Interpretationsspielraum in den unterschiedlichsten Fällen von Antragstellungen offen lässt, sind Informationen über die konkrete Handhabung, die Dauer der Verfahren und Usancen von Belang.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

 

Anfrage

 

1.     Wie viele Bewilligungen für Außenlandungen und Außenabflüge wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 jeweils erteilt, aufgeschlüsselt auf die neun Bundesländer?

2.     Wie viele Bewilligungen für Außenlandungen und Außenabflüge wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 jeweils abgelehnt, gegliedert in die neun Bundesländer?

3.     Welche Ursachen lagen diesen Ablehnungen zugrunde?

4.     Wie groß ist der durchschnittliche Zeitraum zwischen der Stellung eines Antrages auf eine luftfahrtrechtliche Genehmigung und der Ausstellung eines Bescheides, gegliedert nach Bundesländern?

5.     Sind Ihnen Kriterien bekannt, nach welchen von den zuständigen Landeshauptleuten über die Ausstellung einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung entschieden wird?

6.     Wenn ja, welche, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Bundesland?

7.     Existieren seitens Ihres Bundesministeriums Richtlinien bzw. Empfehlungen für die Landeshauptleute, welche diese bei den entsprechenden Entscheidungsfindungen unterstützen sollen?

8.     Wenn ja, welche konkret?

9.     Sind Antragsstellungen bzw. Genehmigungen auch an Wochenenden oder Feiertagen möglich?

10.  Bis zu welchem Zeitpunkt kann eine ausgestellte, luftfahrtrechtliche Genehmigung widerrufen werden?

11.  Über welche Kommunikationsmittel wird ein solcher Widerruf dem betroffenen Halter bzw. Piloten mitgeteilt?