9564/J XXV. GP

Eingelangt am 16.06.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Michael Pock, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei gleichgeschlechtlichen Eltern

 

Bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Pension wird in § 227a ASVG angenommen, dass wenn beide Elternteile in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bei keinem der Elternteile eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. ein Kinderbetreuungsgeldbezug oder Karenzgeldbezug vorlag. Bezogen beide Elternteile Karenzgeld (Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung), besteht die Vermutung, dass die weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Zwar kann diese Vermutung widerlegt werden, dennoch ergeben sich aufgrund sich verändernder Familienkonstellationen, aber auch aufgrund stereotyper Rollenzuschreibungen, Rechtsunsicherheiten in der Rechtsanwendung dieser Bestimmung.

Aufgrund des Fortpflanzungsmedizingesetzes, aber auch aufgrund des wegweisenden Urteils des Verfassungsgerichtshofes bezüglich der Öffnung des Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare, ist es längst nicht mehr die Realität, dass es bei jedem Kind ein verschiedengeschlechtliches Elternpaar gibt. Die Rechtsanwendung des § 227a Abs 6 ASVG ist damit unklar, da in neuen Familienkonstellationen sowohl zwei weibliche Versicherte oder auch keine weibliche Versicherten das Kind tatsächlich und überwiegend erziehen können. Gerade vor diesem Hintergrund ist fraglich, welchem Elternteil dann die Kindererziehungszeiten angerechnet werden bzw. wie die Vermutung, dass der weibliche Elternteil die Erziehungsarbeit übernommen hat, widerlegt werden soll.

Grundsätzlich zeigt die Formulierung des § 277a Abs 6 ASVG eine weitere Problematik auf: es besteht keine Möglichkeit des Splittings dieser Anrechnung von Kindererziehungszeiten, was vor allem im Sinne der Förderung von mehr Partnerschaftlichkeit, einer stärkeren Einbindung von Vätern in die Kindererziehung und eine bessere Gleichberechtigung von Müttern und Vätern wäre - ein weiteres Argument die Anrechnung von Kindererziehungszeiten generell in Frage zu stellen, was auch der Antrag 1641/A (XXV. GP) fordert.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie wird § 227a Abs 6 ASVG angewendet, wenn ein Kind zwei weibliche versicherte Elternteile hat?

2.    Wie wird § 227a Abs 6 ASVG angewendet, wenn ein Kind zwei männliche versicherte Elternteile hat?

3.    Bedarf es im Sinne von Rechtssicherheit keiner gesetzlichen Änderung des § 227a ASVG um auf diese neuen Familienkonstellationen einzugehen?

4.    Wenn nein, weshalb nicht?

5.    Wenn ja, bis wann ist mit einer gesetzlichen Änderung zu rechnen?

6.    Soll im Sinne einer partnerschaftlicheren Aufteilung der Erziehungsarbeit zwischen den Eltern die Möglichkeit geschaffen werden die Anrechnung der Kindererziehungszeiten zu splitten?

7.    Wenn nein, weshalb nicht?

8.    Wenn ja, bis wann ist mit einer gesetzlichen Änderung zu rechnen?