9630/J XXV. GP

Eingelangt am 20.06.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Umfassendere Medientransparenz der Arbeiterkammer

 

Bei der Prüfung der Medientransparenz müssen Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen mit einem Umfang von weniger als 5.000 Euro pro Quartal nicht gem. Medientransparenzgesetz gemeldet werden. Der Rechnungshof wird in diesem Zusammenhang sehr deutlich: "Was die eigentliche Intention des Gesetzes betrifft — Transparenz bei Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen zu schaffen —, belegen die Prüfungen des RH, dass diese Transparenz keineswegs umfassend gegeben ist: Ein Drittel bis die Hälfte der Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen fiel unter die Bagatellgrenze (Aufträge unter 5.000 EUR pro Quartal müssen nicht gemeldet werden). Diese Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen scheinen somit auch nicht in den von der KommAustria veröffentlichten Listen auf." (Reihe Bund 2015/10). Dadurch ist die Transparenz wesentlich eingeschränkt, weshalb auch entsprechende Abhängigkeitsverhältnisse verborgen werden können. Durch das Zerlegen einer Inseratenserie oder einer längeren Kooperation auf Einzelteile unter EUR 5.000,00 erscheint problemlos eine Umgehung möglich.

Während bei einer Vielzahl an Institutionen, insbesondere z.B. bei Bundesministerien und anderen öffentlichen Gebietskörperschaften, es möglich ist die gesamte Summe für solche Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen aufgrund öffentlicher Budgets auch öffentlich zu machen, ist dies im Rahmen der gesetzlichen beruflichen Zwangsvertretungen offensichtlich nicht möglich. Im Rahmen der Rechnungshofprüfung der Medientransparenz des Ministeriums für Familie und Jugend (Reihe Bund 2015/17) wird z.B. deutlich, welche Gesamtsumme für die medialen Auftritte und Kooperationen ausgegeben wurde, bei den Arbeiterkammern beispielsweise bleibt dies im Dunkeln.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende


Anfrage:

 

1.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 1. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

2.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 1. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

3.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 2. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

4.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 2. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

5.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 3. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

6.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 3. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

7.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 4. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

8.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 4. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

9.    Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 1. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

10. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 1. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

11. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 2. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

12. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 2. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

13. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 3. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

14. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 3. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

15. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 4. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

16. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 4. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

17. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 1. Quartal 2016? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

18. Wie hoch waren die Ausgaben für Werbeaufträge und Medienkooperationen die unter § 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 1. Quartal 2016? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

19. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 1. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

20. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 1. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

21. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 2. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

22. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 2. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

23. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 3. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)


24. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 3. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

25. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 4. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

26. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 4. Quartal 2014? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

27. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 1. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

28. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 1. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

29. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 2. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

30. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 2. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

31. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 3. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

32. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 3. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

33. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 4. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

34. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 4. Quartal 2015? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)

35. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen ohne Berücksichtigung der Bagatellgrenze von EUR 5.000 im 1. Quartal 2016? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)


36. Wie hoch waren die Ausgaben für Förderungen die unter § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz fallen und unter der Bagatellgrenze von EUR 5.000 lagen im 1. Quartal 2016? (einzeln für die Bundesarbeiterkammer und jede Landesarbeiterkammer)