9675/J XXV. GP

Eingelangt am 27.06.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend Außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen

 

Mit der Änderung des Berufsausbildungsgesetzes im Jahr 2008 wurde die Möglichkeit zu außerordentlichen Auflösungen von Lehrverhältnissen mit zuvor einhergehenden Mediationspflichten geschaffen (gem. § 15a BAG). Die Parlamentskorrespondenz (Nr. 293/2008) erläutert hierzu:  Im Rahmen der Anpassung der Lehrlingsausbildung an die geänderten Umstände wird die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Gewährung der weiteren Ausbildung erleichtert. Die Regierung will damit ausdrücklich "keinen Spielraum für Willkür öffnen", aber das Vertrauen der Betriebe in die Möglichkeit stärken, nachteilige Entwicklungen in der Ausbildung korrigieren zu können. Die Auflösung eines Lehrverhältnisses soll nur zu bestimmten Zeitpunkten und nach einem Mediationsverfahren möglich sein.

Gerade in Bezug auf die Willkür wurde von mehreren Seiten vorgehalten, dass hier Lehrverhältnisse zu einfach aufgelöst werden könnten, was aber aufgrund der besonderen Pflichten eher auszuschließen ist.

Da diese gesetzliche Bestimmung nun bereits seit fast 8 Jahren in Kraft ist, stellt sich die Frage inwiefern diese einer Überarbeitung bedarf und in welche Richtung diese gehen soll.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie viele Lehrlinge gab es im Jahresdurchschnitt die sich im 1. Lehrjahr befanden jährlich seit 2009? (einzeln für jedes Bundesland)

2.    Wie viele Lehrlinge gab es im Jahresdurchschnitt die sich im 2. Lehrjahr befanden jährlich seit 2009? (einzeln für jedes Bundesland)

3.    Wie viele Lehrlinge gab es im Jahresdurchschnitt insgesamt jährlich seit 2009? (einzeln für jedes Bundesland)

4.    Wie viele der Lehrlinge seit 2009 verbringen die gesamte Lehrzeit im selben Betrieb? (einzeln für jedes Bundesland)

5.    Wie oft endete die Lehrzeit jährlich seit 2009 durch eine Beendigung von Seiten des Lehrberechtigten nach § 15a BAG nach dem ersten Lehrjahr? (einzeln für jedes Bundesland)

6.    Wie oft endete die Lehrzeit jährlich seit 2009 durch eine lehrlingsseitige Beendigung nach § 15a BAG nach dem ersten Lehrjahr? (einzeln für jedes Bundesland)

7.    In wie vielen Fällen gem. Frage 5 erfolge die Beendigung ohne ein Mediationsverfahren jährlich seit 2009, da der Lehrling die Teilnahme an diesem schriftlich ablehnte? (einzeln für jedes Bundesland)

8.    Wie oft endete die Lehrzeit jährlich seit 2009 durch eine Beendigung von Seiten des Lehrberechtigten nach § 15a BAG nach dem zweiten Lehrjahr? (einzeln für jedes Bundesland)

9.    Wie oft endete die Lehrzeit jährlich seit 2009 durch eine lehrlingsseitige Beendigung nach § 15a BAG nach dem zweiten Lehrjahr? (einzeln für jedes Bundesland)

10. In wie vielen Fällen gem. Frage 8 erfolgte die Beendigung ohne ein Mediationsverfahren jährlich seit 2009, da der Lehrling die Teilnahme an diesem schriftlich ablehnte? (einzeln für jedes Bundesland)